2.16.2 (wir1p): 2. Stellungnahme zu dem vom Reichsrat als verfassungsändernd erklärten Entwurf eines Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide.

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2. Stellungnahme zu dem vom Reichsrat als verfassungsändernd erklärten Entwurf eines Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide4.

Das Kabinett beschließt, entsprechend dem früheren Standpunkt der Reichsregierung, die Bestimmung des § 50, Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide (Drucksache des Reichsrats Nr. 110) nicht als verfassungsändernd anzusehen.

Fußnoten

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Der REM führte in seinem Schreiben an die Rkei vom 24.5.21 zum Sachverhalt aus: „Der Reichsrat hat sich bei der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide auf den Standpunkt gestellt, daß die Vorschrift des § 50, Abs. 1, Satz 2 verfassungsändernd sei, und ihr mit der nach Art. 76, Abs. 1, Satz 2 hierfür erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zugestimmt. Nach § 50, Abs. 1, Satz 2 kann die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und eines vom Reichstag gewählten Ausschusses von 28 Mitgliedern die Vorschrift des genannten Gesetzes ändern. Die Stellungnahme des Reichsrats entspricht seiner Auffassung, die er bereits bei Beratung des Gesetzes über den Erlaß von Verordnungen für die Zwecke der Übergangswirtschaft vom 6.2.1921 (RGBl. S. 139 ) zum Ausdruck gebracht hat. Die Reichsregierung hat schon damals auf einem abweichenden Standpunkt gestanden und die Verabschiedung des Gesetzes durch den Reichstag nur deshalb, weil dieser sich der Auffassung des Reichsrats damals anzuschließen schien, bis im Reichstag die für ein verfassungsänderndes Gesetz erforderliche Mehrheit gesichert war.“ (R 43 I /1973 , Bl. 35 f.). Im folgenden zitiert das Schreiben Spezialliteratur zur Reichsgesetzgebung. Zur selben Problematik kommt der RIM in einem ausführlichen Schreiben vom 4.6.21 zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: „Gesetzliche Bestimmungen, durch die der Erlaß von Verordnungen von der Zustimmung eines Reichstagsausschusses abhängig gemacht wird, führen dazu, daß entweder ein in der Verfassung nicht zugelassener Weg der Gesetzgebung durch den Reichstag eröffnet wird oder der Reichstag abweichend von den Grundsätzen der Verfassung mit dem Gesetzesvollzug betraut wird. Beide Möglichkeiten bilden Abwege, aus denen sich allmählich sehr bedenkliche Folgerungen ergeben könnten. Ich möchte daher dringend bitten, in Gesetzentwürfe keine Bestimmung aufzunehmen, nach der zum Erlasse von Verordnungen die Zustimmung des Reichstages oder eines seiner Ausschüsse erforderlich ist und etwaige Anregungen des Reichstags in dieser Richtung entschieden abzulehnen.“ (R 43 I /1973 , Bl. 42-44, hier: Bl. 43f).

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