2.22.17 (wir1p): 17. Freie Verpflegung für die Minensuchverbände.

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17. Freie Verpflegung für die Minensuchverbände.

Admiral Behncke legt dar, aus welchen Gründen die Minensuchkommandos den mobilen Truppen gleichzustellen seien16. Bis zum Herbst 1921 würde noch in der Nordsee nach Minen gesucht werden müssen, in der Ostsee bis zum Herbst 1922. Genau ließen sich die Termine nicht bestimmen, da die Arbeiten von den Kohlen- und Witterungsverhältnissen abhängig seien.

Ministerialdirektor v. Schlieben hält den Antrag des Reichswehrministeriums mit der Besoldungsordnung nicht für vereinbar. Es könne höchstens ein Betrag von etwa 4 M für Verpflegung vergütet werden.

Admiral Behncke berief sich gegenüber den Ausführungen des Ministerialdirektors v. Schlieben auf den Kabinettsbeschluß vom 14.8.1920.

Das Kabinett stimmt mit Stimmenmehrheit dem Antrag des Reichswehrministeriums zu; die Frage, wie lange die freie Verpflegung gewährt werden soll, bleibt offen.

Fußnoten

16

Zur Erläuterung des Sachverhalts hatte der RWeM in seinem Schreiben vom 11.5.1921 ausgeführt: „Nach dem Kabinettsbeschluß vom 14.8.1920 ist den mobil erklärten Formationen des Reichsheeres und der Marine die Gewährung freier Verpflegung in Natur zugestanden worden. Dieses Recht hat in der Folgezeit das Wehrministerium auch für die Minensuchverbände, die vor den Sperren arbeiten, in Anspruch genommen. Maßgebend für diesen Standpunkt war der Umstand, daß die Voraussetzung für die Gewährung freier Verpflegung an mobil erklärte Formationen auch auf die Minensuchverbände zutreffen. […] Der Herr Reichsfinanzminister hat sich jedoch dieser Ansicht nicht angeschlossen und darauf hingewiesen, daß, wenn die Tätigkeit der Minenräumer dem Dienst im Grenzschutz oder bei inneren Unruhen gleichgestellt werden sollte, dieses im Kabinettsbeschluß ausdrücklich hätte ausgesprochen werden müssen.“ (R 43 I /684 , Bl. 117 f., 120, dort auch Schreiben des RFM vom 24.5.1921 zur gleichen Sache).

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