2.22.6 (wir1p): 6. Abbau der Brotgetreideverbilligung.

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[48]6. Abbau der Brotgetreideverbilligung.

Das Kabinett stimmt dem Antrage des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft zu5, in Abänderung des kürzlich gefaßten Kabinettsbeschlusses die Erhöhung des Brotgetreidepreises erst am 15. August 1921 eintreten zu lassen.

Fußnoten

5

Der REM protestiert gegen den am 31.5.21 zustande gekommenen Kabinettsbeschluß (s. Dok. Nr. 19, P. 4) mit einem Schreiben vom 3.6.21, in dem es heißt: „Bei der gestrigen Beratung im Kabinett hat sich die Mehrheit dafür entschieden, den Preis für das zur Brotversorgung zu liefernde Mehl am 15.7.1921 zu erhöhen, und mit Beginn des neuen Wirtschaftsjahres, am 15.8.1921 eine weitere Erhöhung eintreten zu lassen. Die Mehrheit für diese Regelung ergab sich in wiederholter Abstimmung, das erste Mal durch Stichentscheid des Vorsitzenden, das zweite Mal durch Beteiligung der Staatssekretäre an der Abstimmung. Bei der Beratung kam, ohne daß ein ausdrücklicher Beschluß darüber gefaßt wurde, zum Ausdruck, daß bei der Heraufsetzung im Juli eine Erhöhung des Berliner Brotpreises um 1 M, im August eine weitere Erhöhung von je 1,50 M in Betracht gezogen werden könne. Gegen die Durchführung dieses Beschlusses habe ich die schwersten Bedenken, die ich mir im folgenden darzulegen erlaube. Jede Mehlpreis- und damit Brotpreiserhöhung bringt eine erhebliche Beunruhigung der Bevölkerung mit sich, die sich in gesteigerten Lohn- und Gehaltsforderungen auswirken wird. Ich halte es für äußerst bedenklich, eine solche Unruhe zweimal in kurz aufeinanderfolgenden Zeitpunkten zu schaffen. Die Unruhe würde hierdurch nur eine Verschärfung erfahren. […] Der richtige Zeitpunkt für die Erhöhung des Mehlpreises ist meines Erachtens der Beginn des neuen Wirtschaftsjahres, also der 15.8.1921. […] Der geldliche Vorteil, der bei einer Teilerhöhung am 15.7.1921 erhofft werden kann, beträgt […] nach überschlägiger Berechnung 183,6 Mio M. Der Betrag ist meines Erachtens nicht derart hoch, daß seinethalben über die dargelegten Bedenken hinweggegangen werden sollte. Auch würde es mir richtiger erscheinen, falls auf ihn nicht verzichtet werden kann, eine entsprechend stärkere Erhöhung am 15. 8. in Aussicht zu nehmen.“ (R 43 I /1259 , Bl. 13 f.).

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