1.7 (bau1p): Anfänge der Revisionspolitik

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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Anfänge der Revisionspolitik

Seit dem 10. Januar 1920 gewannen die hoheitsrechtlichen Entscheidungen des Friedensvertrags, soweit sie nicht durch die Waffenstillstandsvereinbarungen oder die gewaltsame Schaffung vollendeter Tatsachen bereits vorweggenommen waren, rechtlichen Bestand. Eine Vielzahl privater und öffentlicher Interessen stand mit ihrem Vollzug auf dem Spiel. Der Sicherung dieser Interessen dienten zahlreiche Maßnahmen und Aktivitäten der Reichsbehörden in den vorangehenden Monaten177. Schon vor der auf breiter Front anlaufenden Durchführung des Vertrags hatten die Reichsbehörden versucht, die Reichweite der Deutschland aufgezwungenen Reparationsforderungen auszuloten und eine Gesamtübersicht über die Arten und den Wert der Lieferungen und Leistungen zu erstellen178. Zahlenmäßig war die deutsche Wiedergutmachungsschuld nicht direkt bestimmt worden. Ihre Festlegung sollte der nach Artikel 233 mit weitgehenden Vollmachten ausgestatteten alliierten Reparationskommission überlassen werden, die die Ansprüche der Verbündeten zu prüfen und in einen Zahlungsplan einzuarbeiten hatte, nach dem unter Anrechnung der deutschen Vorleistungen der Abtrag der deutschen Schuld innerhalb von 30 Jahren vom 1. Mai 1921 ab erfolgen sollte. Den alliierten Zusicherungen, die Reparationskommission werde alle auftretenden Probleme sachgerecht prüfen und, wenn notwendig, Erleichterungen bei der Durchführung der Vertragsbestimmungen gewähren, war deutscherseits bereits während der Friedensverhandlungen Skepsis entgegengebracht worden. Die Bedenken sollten sich nach der Konstituierung der Reparationskommission am 24. Januar 1920 und der bald darauf[LIV] folgenden Ernennung Poincarés zu ihrem Vorsitzenden schnell konkretisieren: Der Verlauf von Expertengesprächen über die Ablieferung der deutschen Handelsflotte deutete ungeachtet der deutschen Einwände auf die vollständige Durchsetzung der Vertragsbestimmungen hin179. Ein bereits im Januar 1920 paraphierter deutsch-niederländischer Kredit- und Kohlelieferungsvertrag drohte am Einspruch der Reparationskommission zu scheitern, so daß selbst der sonst kritisch abwägende Reichskanzler Bauer anders als der auf die zweifelhafte Rechtslage hinweisende Wiederaufbauminister Geßler für ein Unterlaufen des alliierten Protestes eintrat und dem Kabinett mit Erfolg empfahl, „die Sache perfekt zu machen und das Weitere abzuwarten“180. Der in der Auslieferungsfrage errungene Erfolg mochte dem Reichskanzler das hier dokumentierte Selbstvertrauen eingegeben haben. Sein Vorgehen barg jedoch unkalkulierbare Risiken in sich, nachdem die französische Regierung kurz zuvor durch die Aussetzung der Fristen für die Räumung der besetzten Gebiete den „absichtlich“ mangelhaften Vollzug der Reparationskohlelieferungen mit der ersten regelrechten Sanktion nach Inkrafttreten des Versailler Vertrags bestraft und weitere Zwangs- und Vergeltungsmaßnahmen angedroht hatte181.

Die Reichskanzlei nahm die sogenannte französische Kohlennote vom 8. Februar 1920 zum Anlaß, die offiziell bisher unterdrückte Diskussion der langfristig angestrebten Revisionspolitik in einer Aufzeichnung über die Durchführbarkeit des Versailler Vertrags wieder aufzunehmen. Für die Aufgabe der passiven Haltung sprach ein von der Reichskanzlei als Stimmungsumschwung gedeuteter, durch Keynes’ Buch über Deutschlands Reparationslasten mit ausgelöster Wandel in den Ansichten einzelner alliierter Mächte über die Reparationsfrage. Fraglich erschien der Reichskanzlei allerdings, ob die Revision zweckmäßigerweise von Deutschland angeregt und ob nicht am Ausgang des russischen Bürgerkriegs zunächst eine Klärung des Verhältnisses der europäischen Mächte zu Sowjetrußland abgewartet werden sollte.

Sowjetrußland, neben dem Deutschen Reich der zweite Paria der Nachkriegsstaatengesellschaft, hatte sich in den vergangenen Monaten durch inoffizielle Unterhändler um eine politische Annäherung an das Reich bemüht und als Gegenleistung den Verzicht auf die in Artikel 116 des Versailler Vertrags vorbehaltenen Reparationsansprüche angeboten182. Zu einer engeren Bindung an Sowjetrußland hatte sich die Regierung Bauer, so verlockend die Aussicht, einen möglichen Reparationsgläubiger zu verlieren, auch erscheinen mochte, bislang nicht durchringen können. In ihrer ersten selbständigen außenpolitischen Entscheidung abseits der unmittelbaren Friedensvertragspolitik hatte sich die Reichsregierung am 22. Oktober 1919 zwar gegen eine Beteiligung Deutschlands an der alliierten Blockade Sowjetrußlands entschieden und damit späteren Weimarer Regierungen die Möglichkeit eröffnet, einen eigenständigen Weg zwischen[LV] den in Rußland intervenierenden Westmächten und dem Sowjetsystem zu beschreiten183. Als das Gesamtkabinett im Februar 1920 aber in die vom Reichsverband der deutschen Industrie betriebene Anknüpfung wirtschaftlicher Beziehungen zu Sowjetrußland schließlich einwilligte, waren es die sozialdemokratischen Regierungsmitglieder, die den nicht zuletzt in ihrer eigenen Parteiräson begründeten Primat der Westorientierung des Reichs aufrechtzuerhalten verstanden184.

Die grundsätzliche Aufrollung der Revisionsfrage schien der Reichskanzlei zu diesem Zeitpunkt noch verfrüht. Da aber die Vorlage einer von Frankreich inspirierten exorbitanten „Generalrechnung“ der Reparationskommission zu erwarten war und zudem die Wirtschafts-, Finanz- und Währungswelt ebenso wie die öffentlichen Haushalte in Ermangelung einer soliden Geschäftsgrundlage der Bekanntgabe der endgültigen deutschen Entschädigungssumme dringend bedurften, plädierte die Reichskanzlei dafür, von einem früheren Angebot der alliierten und assoziierten Mächte Gebrauch zu machen und deutscherseits Vorstellungen über Art und Umfang der Wiedergutmachungslasten zu entwickeln. Diese hätten sich an den durch den Friedensschluß gewandelten Produktions- und Zahlungsmöglichkeiten Nachkriegsdeutschlands zu orientieren185. In der daraufhin anberaumten Chefbesprechung wurde das Reparationsproblem vorwiegend unter ökonomischen Gesichtspunkten diskutiert. Reichswirtschaftsminister Schmidt, in dieser Hinsicht realistischer als seine Kabinettskollegen, zweifelte als einziger Gesprächsteilnehmer die politische Opportunität des von der Reichskanzlei gemachten Vorschlags an. Die in der Auslieferungsfrage im Umgang mit alliierten Forderungen gesammelten Erfahrungen sprächen seiner Ansicht nach dafür, die Ententemächte erneut „an uns herankommen zu lassen und dann unser Unvermögen darzulegen“186. Diese Auffassung trug dem unterschiedlichen materiellen Gehalt der miteinander in Beziehung gebrachten Kriegsfolgeprobleme in keiner Weise Rechnung. Reichskanzler Bauer und Reichsaußenminister Müller traten deshalb im Verlauf der Diskussion über das Ob und Wie der zukünftigen deutschen Revisionspolitik mit Nachdruck für eine pragmatischere Haltung ein und regten – nicht ohne Widerspruch zu provozieren – an, den Nachweis der vermeintlichen deutschen Leistungsunfähigkeit mit einem möglichst niedrig zu haltenden positiven Vorschlag über die Höhe der deutschen Reparationsleistungen zu verbinden. Die versammelten Minister und Unterstaatssekretäre beschlossen, eine nach außen hin als Argumentationshilfe verwendbare Denkschrift über die deutsche Wirtschaftslage vorbereiten zu lassen und den umstrittenen Reichskanzlei-Vorschlag, der Entente zwecks Feststellung der endgültigen Reparationssumme ein zahlenmäßig konkretisiertes Angebot zu unterbreiten, im Einvernehmen mit Wirtschaftsführern und Finanzsachverständigen in Kürze einer Klärung zuzuführen. Dieser Aufgabe wurde das Kabinett im Strudel des Kapp-Lüttwitz-Putsches unfreiwillig enthoben.[LVI] Die Revision des Versailler Vertrags allerdings sollte ein beherrschendes Motiv der Politik der nachfolgenden Regierungen der Weimarer Republik bleiben.

Fußnoten

177

Siehe dazu – soweit im folgenden nicht gesondert erwähnt – Dok. Nr. 7, P. 2 und 3; 35, P. 6; 51, P. 5; 58, P. 4; 64, P. 1; 72, P. 3; 129, P. 4; 142, P. 3; 148, P. 1.

178

Unterlagen dazu in: R 2 /2723  und Nachl. von Le  Suire , vorl. Nr. 71; s. dazu auch Dok. Nr. 148, P. 3.

179

Dok. Nr. 174, P. 1; 178, P. 2; 186, P. 1.

180

Dok. Nr. 181, P. 2.

181

Dok. Nr. 177, insbesondere Anm. 15.

182

Dok. Nr. 38; 40, P. 5; 56, P. 12; 137, P. 4.

183

Dok. Nr. 85, P. 1.

184

Dok. Nr. 169, P. 2; 174, P. 2.

185

Dok. Nr. 177.

186

Dok. Nr. 179.

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