2.171.3 (bau1p): 3. Reichswehrgesetz.

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Text

RTF

[604]3. Reichswehrgesetz9.

Das Kabinett stimmt dem Entwurf10 unter Abänderung der §§ 21 und 2911 zu. [Es folgt ein Abdruck dieser Paragraphen in der Neufassung.]12

Fußnoten

9

Zur Vorgeschichte s. diese Edition: Das Kabinett Scheidemann, Dok. Nr. 106 und 112, P. 10.

10

Am 19.12.19 hatte der RWeM durch Gen. von Seeckt dem RK einen VorEntw. zu einem Reichswehrgesetz vorlegen lassen und zu weiteren Ressortbesprechungen eingeladen (R 43 I /609 , Bl. 2–13). Am 13.1.20 lag ein aufgrund der Besprechungen vom 2. 1. veränderter Entw. vor (R 85/vorl. Nr. 6460), den der RWeM dem RK mit Begleitschreiben vom 7. 2. zuleitete. Darin hieß es: „Nach Artikel 211 des Friedensvertrages muß die militärische Gesetzgebung 3 Monate nach Inkrafttreten des Vertrages geändert sein. Nach Artikel 181 des Friedensvertrages muß aber bereits 2 Monate nach Inkrafttreten des Vertrages die Neuorganisation der Reichsmarine beendet sein. Zu diesem Zeitpunkt bedarf die Reichsmarine der gesetzlichen Grundlage. Beschleunigte Behandlung ist demnach geboten“ (R 43 I /609 , Bl. 14; Entw. nebst Begründung ebd., Bl. 15–35).

11

§ 21 regelt für ausscheidende Unteroffiziere und Mannschaften die Vorbereitung auf „bürgerliche Berufe“ sowie die Gewährung von Versorungsgebührnissen. § 29 regelt für alle Reichswehrangehörigen die Genehmigungspflicht im Falle der Heirat sowie der gewerblichen und nicht gewerblichen Nebenbeschäftigung.

12

Der abgeänderte Entw. wird am 28. 2. dem RR zugeleitet (RR-Drucks. Nr. 53 vom 28.2.20). Vgl. dazu die Niederschriften über die Verhandlungen des RR vom 4.3.20; Jg. 1920, § 212 g, S. 193. – Zum Fortgang s. Dok. Nr. 217, P. 3.

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