2.176.3 (bau1p): 3. Entwurf eines Reichswahlgesetzes.

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Text

RTF

[618]3. Entwurf eines Reichswahlgesetzes6.

Der vom Reichsminister des Innern vorgelegte Entwurf eines Reichswahlgesetzes7 wird genehmigt. Bedenken werden von verschiedenen Seiten gegen die Gestaltung des Wahlrechts der Auslandsdeutschen erhoben; es wird jedoch einstimmig beschlossen, diese Bedenken zurückzustellen und Änderungsvorschläge im Reichsrat und in der Nationalversammlung abzuwarten8.

Fußnoten

6

Den Kabinettsberatungen ging am 24. 2. eine Chefbesprechung über Wahlrechtsfragen voraus, von der nach Angaben UStS Alberts kein Protokoll angefertigt wurde (R 43 I /1345 , Bl. 50).

7

Art. 22 RV bestimmte, daß die RT-Abgg. „in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den über zwanzig Jahre alten Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl“ gewählt werden sollten. Die Befürworter eines modifizierten Mehrheitswahlrechts hatten sich in den Verfassungsberatungen nicht durchsetzen können, obwohl bei der nach dem Verhältniswahlsystem durchgeführten Wahl zur verfassunggebenden NatVers. (vgl. Reichswahlgesetz vom 30.11.18, RGBl. S. 1345 ) an Einzelheiten des Wahlmodus Kritik geübt worden war. Die Einwände faßte der RIM in der Denkschrift „Zur Kritik des Reichstagswahlsystems“ zusammen, die er dem RKab. als Entscheidungshilfe anläßlich der Beschlußfassung über das in der RV vorgesehene neue Wahlgesetz am 25.2.20 vorlegte (R 43 I /999 , Bl. 89–125). Nach der Unterbreitung eines VorEntw. vom 19. 1. (ebd., Bl. 5–24) enthielt der GesEntw. vom 20.2.20 bei prinzipieller Befürwortung des Verhältniswahlsystems drei der Kritik Rechnung tragende Alternativvorschläge für die Zusammenfassung von Wahlkreisen und die Übertragung von Reststimmen auf regionale bzw. Reichswahlvorschläge (ebd., Bl. 49–84).

8

Nach den §§ 35–38 des GesEntw. sollte allen Reichsdeutschen im Ausland das Recht zur Teilnahme an den RT-Wahlen gewährt werden. Diese Bestimmungen werden im Verlauf der Beratungen von der NatVers. ersatzlos gestrichen (vgl. NatVers.-Bd. 343 , Drucks. Nr. 2717  und 2896). Das Ges. vom 27.4.20 (RGBl. S. 627 ) soll mit der Ausschreibung der Wahlen zum ersten RT in Kraft treten. – Zum Fortgang s. diese Edition: Das Kabinett Müller I, Dok. Nr. 8, P. 3.

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