2.7.2 (bau1p): 2. [Anpassung des Vertrags mit der Badischen Anilin- und Sodafabrik.]

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2. [Anpassung des Vertrags mit der Badischen Anilin- und Sodafabrik.]

Reichsminister Dr. Mayer trägt seine Absicht vor, den mit der Badischen Anilin- und Sodafabrik abgeschlossenen Vertrag, betreffend Rückzahlung der Reichsdarlehen, den völlig veränderten Stickstoffpreisen anzupassen. Ein Verstoß gegen Art. 248 des Friedensvertrages4 liege darin auch dann nicht, wenn die Bestimmungen dieses Vertrages heute schon als verbindlich angesehen werden sollten, da es sich um eine durchaus loyale, durch die bedeutende Erhöhung der Stickstoffpreise erforderlich gewordene Abänderung handele5.

Das Kabinett ist, vorbehaltlich der Zustimmung des Auswärtigen Amts, einverstanden.

Fußnoten

4

Nach Art. 248 VV „haften der gesamte Besitz und alle Einnahmequellen des Deutschen Reichs und der deutschen Staaten an erster Stelle für die Bezahlung der Kosten der Wiedergutmachung und aller anderen Lasten, die sich aus dem gegenwärtigen Vertrag […] ergeben“.

5

Am 5. 7. legt der RSchM „Richtlinien für die Verwertung von Vermögenswerten und -rechten des Reiches bis zur Ratifikation des Friedensvertrages“ vor (vgl. Dok. Nr. 14, P. 7). Darin heißt es mit Bezug auf die anstehende Vertragsanpassung, „daß keine Vermögensrechte aufgegeben oder gemindert werden [sollen], um sie der Entente zu entziehen. Die Badische Anilin- und Sodafabrik hat aus Anlaß der Unterzeichnung des Friedensvertrags eine weitgehende Änderung der zwischen ihr und dem Reich bestehenden vertraglichen Beziehungen beantragt. Dieser Antrag wurde ausdrücklich abgelehnt. Es werden lediglich solche Änderungen in Aussicht genommen, die infolge von Änderungen in den wirtschaftlichen Voraussetzungen der früher geschlossenen Verträge, z. B. in den Produktionskosten, notwendig geworden sind“ (R 43 I /1350 , Bl. 55–59, hier Bl. 55).

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