2.7.7 (bau1p): 7. [Textilnotstandsversorgung.]

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7. [Textilnotstandsversorgung.]

Der Reichswirtschaftsminister legt einen Entwurf zu einem programmatischen Kabinettsbeschluß über die Textil-Notstandsverordnung13 vor. Das Kabinett tritt der Ansicht des Reichswirtschaftsministers bei, daß zur Versorgung[25] der wirtschaftlich Schwachen und der gemeinnützigen Anstalten usw. alle jetzt noch zur Verfügung stehenden Textilbestände zu verwenden sind, nämlich

a)

die Textilbestände der Reichs-Textil-Aktien-Gesellschaft,

b)

die freiwerdenden Textilbestände der Heeres- und Marineverwaltungen,

c)

die für Heeresbedarf nicht benötigten laufenden und umgestellten Heeres- und Marineaufträge,

d)

die aus den vor dem 10. November 1918 erteilten Herstellungserlaubnissen anfallenden Waren.

Der Reichswirtschaftsminister trifft die erforderlichen näheren Bestimmungen, insbesondere zur Sicherstellung der unter a), c) und d) genannten Bestände. Das Reichsschatzministerium wird die Zweigstellen des Reichsverwertungsamts nochmals anweisen, daß hinsichtlich der Bestände unter b) nach dem bereits getroffenen gemeinschaftlichen Erlaß vom 1. Juni 191914 zu verfahren ist.

Im übrigen wird die Beratung über die Vorschläge des Reichswirtschaftsministeriums zurückgestellt15.

Fußnoten

13

Muß heißen „Textilnotstandsversorgung“. – Dazu hatte der RWiM am 19. 6. den Entw. eines Kabinettsbeschlusses nebst Begründung vorgelegt: Das Kabinett solle dem RWiMin. in der Ansicht beitreten, „daß der notwendige Textilbedarf der sogenannten ‚wirtschaftlich Schwachen‘ und der ‚gemeinnützigen Anstalten‘ im Sinne der Denkschrift des Reichswirtschaftsministeriums vom 12. Mai 1919 betreffend Textil-Notstandsversorgung [R 43 I /1127 , Bl. 12–14] von Reichs wegen für das Jahr 1919 sicherzustellen“ sei. Des weiteren solle das RWiMin. beauftragt werden, Erhebungen darüber anzustellen, a) ob gewisse national wichtige Betriebe, rückkehrende Kriegsgefangene und sonstige Rückwanderer in die Textilnotstandsversorgung einzubeziehen seien, b) ob und in welchem Umfang dieselbe für 1920 in Aussicht zu nehmen sei, c) wie die hierfür zu beschaffenden Textilien bereitgestellt werden könnten. In der Begründung hatte es RWiM Wissell als „eine der wichtigsten innerpolitischen Aufgaben“ bezeichnet, „dafür zu sorgen, daß zur Linderung des ärgsten Notstandes das Notwendigste an Textilien zu erträglichen Preisen zur Verfügung gestellt wird. Da die Versorgungsdecke zu kurz ist, kann dies nur in der Weise geschehen, daß von den Beständen, über die das Reich zur Zeit noch verfügt, ein wesentlicher Teil den Wohlhabenden vorenthalten und gewissen als versorgungsberechtigt anzuerkennenden Bevölkerungsteilen gegeben wird!“ Wie aus einem in Abschrift beigefügten Schreiben an das RSchMin. vom 31. 5. hervorgeht, hatte das RWiMin. zunächst beabsichtigt, Importeure und Erzeuger zu veranlassen, „dafür, daß man ihnen möglichst alle sonstige wirtschaftliche Freiheit läßt, gewisse Mengen ohne Gewinn an die Notstandsverteilungs-Organisation des Reichswirtschaftsministeriums abzuführen“. Des weiteren sollten erhebliche Mengen billiger Textilwaren, die bisher auf dem Wege des Schleichhandels aus dem besetzten Rheingebiet ins Reich gelangten und damit preistreibend wirkten, aufgekauft und ohne den Schleichhandelszuschlag an wirtschaftlich Schwache abgegeben werden, um auf diese Weise auch zur Senkung des allgemeinen Preisniveaus beizutragen (R 43 I /1127 , Bl. 35 f.). Nach den gegenwärtigen Vorstellungen des RWiMin. sollen in die Textilnotstandsverordnung die dem Reich bereits zur Verfügung stehenden freiwerdenden bzw. aus Lieferverträgen zufließenden Textilien einbezogen werden. Sie sollen über die unter Reichskontrolle stehenden Verteilungsstellen sowohl an die Großverbraucher (Anstalten, Bergwerke, Eisenbahnverwaltungen) als auch an den Kleinhandel (mit begrenztem Spesenzuschlag) zur direkten Abgabe an die mit Berechtigungsscheinen der Kommunalverbände versehenen Verbraucher zu festgesetzten Preisen weitergeleitet werden, um auf diesem Wege den in der Presse unter Hinweis auf die akute Notlage angeprangerten Zwischengewinn des Handels auszuschalten. Darüber hinaus werden vom RWiMin. bis zur Wiederherstellung eines Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auch die in dem o. a. Schreiben vom 31. 5. bezeichneten Maßnahmen für erforderlich gehalten. Zur Durchführung der eng begrenzten Textilnotstandsverordnung werden vom Reich Betriebsmittel in Form eines laufenden Kredits in Höhe von 300 Mio M erbeten (R 43 I /1127 , Bl. 7–11).

14

Anlage zur Vorlage des RWiM (R 43 I /1127 , Bl. 21–27).

15

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 14, P. 5.

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