2.167.1 (bru1p): 1. Finanzvereinfachungsgesetz.

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[619] 1. Finanzvereinfachungsgesetz.

Ministerialdirektor Zarden trug den wesentlichen Inhalt der dem Reichsministerium zugegangenen Vorlage vom 5. November 1930 vor1.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bat, daß das Reichsfinanzministerium die Spitzenvertretungen der Landwirtschaft baldigst über die Grundzüge über die Gesetzentwürfe, insbesondere über das Grundsteuerrahmengesetz aufklären möge, um beruhigend zu wirken und die positive Mitarbeit dieser Organisationen zu fördern2.

Reichsminister Treviranus unterstützte diesen Wunsch.

Auf Grund der Aussprache erteilte das Reichskabinett seine Zustimmung zu den vom Reichsminister der Finanzen vorgelegten Gesetzentwürfen3. Es erklärte sich ferner damit einverstanden, daß in den Gesetzentwürfen eine Steueramnestie für Steuerhinterziehungen im In- und Auslande vorgesehen wird.

Fußnoten

1

Der Entw. war in der Form eines Mantelgesetzes vom RFMin. vorgelegt worden. Das Steuervereinfachungsgesetz enthielt vier Gesetze:

1. Das Grundsteuerrahmenges.;

2. das Gewerbesteuerrahmenges.;

3. das Steueranpassungsges.;

4. das Ges. zur Änderung des Umsatzsteuerges.

Anstelle der geltenden vielen Steuerbescheide sollten die Grundsteuer und die Gewerbesteuer als Einheitssteuer treten. Bei Einkommen bis zu 6000 RM jährlich sollte die Einkommensteuer durch die Grund- bzw. Gewerbesteuer mit abgegolten sein. Die Einheitssteuer sollte ab 1.4.32 erhoben werden. Der Steueranpassungsgesetzentw. erhöhte die Vermögenssteuerfreigrenze auf 20 000 RM. Dadurch wurden nach den Berechnungen des RFMin. etwa 90–95% der Landwirte vermögenssteuerfrei. Der UmsatzsteuergesEntw. sah die Befreiung von der Umsatzsteuer für Unternehmen mit nicht mehr als 5000 RM Gesamtumsatz vor („Kurze Bemerkung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Steuerwesens“ und Referentenentwürfe in R 43 I /2400 , Bl. 141–175).

2

Der RLB hatte dem RK am 11.10.30 eine Zusammenstellung der „Bedenken und Zweifel“ an dem Plan einer landwirtschaftlichen Einheitssteuer mit der Bitte übersandt, „hieraus entnehmen zu wollen, daß eine Einheitssteuer in der Landwirtschaft weder dem Ziele der gerechten Besteuerung noch der Vereinfachung dienen kann“ (Anschreiben des RLB-Direktors v. Sybel mit Anlage „Vereinfachte Besteuerung der Landwirtschaft“ in R 43 I /2400 , Bl. 125 bis 133).

3

Der RFM leitete den GesEntw. am 14. 11. dem RR zu (RR-Tagung 1930, Drucks. Nr. 181, R 43 I /2400 , Bl. 178–255).

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