2.245.1 (bru1p): Vertrag Schenker.

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Vertrag Schenker.

Der Reichsverkehrsminister führte folgendes aus:

Die Frage eines Vertragsschlusses mit der Firma Schenker1 sei bereits von dem damaligen Generaldirektor Oeser mit dem Reichsverkehrsminister Krohne und später auch mit dem Reichsverkehrsminister Stegerwald und ihm selbst erörtert worden. Das Reich habe stets gegen einen Vertragsschluß dieser Art Stellung genommen.

Der Vertrag sei erst am 5. Februar zu seiner Kenntnis gekommen. Der Abgeordnete Mollath habe ihm einen Abdruck übergeben2.

Er habe gegen den Vertragsschluß Bedenken, auf Grund allgemeiner Gesetzesbestimmungen des Bahngesetzes und insbesondere wegen der wirtschaftlichen Folgen für das Speditionsgewerbe. Nach seiner Überzeugung sei der Vertrag genehmigungspflichtig, und müsse die Reichsregierung verlangen, daß er rückgängig gemacht wird3.

Aus diesen Gründen habe er sofort bei der Reichsbahn mit Schreiben vom 7. Februar Vorstellungen erhoben und die Vorlage des Vertrages verlangt4.

Die Reichsbahn habe zunächst nicht geantwortet, schließlich habe auf nochmaliges Drängen der Generaldirektor ihm persönlich Aufklärung gegeben.

Auf Ersuchen habe der Reichsjustizminister ein Gutachten dahin abgegeben, daß der erste Vertrag der Genehmigung der Reichsregierung bedarf – das Gutachten wurde verlesen.

Bei der Besprechung mit Generaldirektor Dorpmüller habe dieser unter der Forderung vollster Vertraulichkeit mitgeteilt, daß die Reichsbahn die Firma Schenker gekauft habe. Diese Mitteilung habe ihn nicht überrascht, weil ihm bereits über diese Tatsache Andeutungen zugegangen seien. Die Seeschiffahrt habe in einem Telefongespräch ihren Einspruch gegen diesen Vertrag aus diesem Grunde zurückgezogen.

Der erste Vertrag sei also ein Scheinvertrag, die Öffentlichkeit durch ihn getäuscht worden. Der zweite Vertrag bedürfe ohne Zweifel der Genehmigung der Reichsregierung.

[878] Die Gesellschaft sei wesentlich in österreichischen Händen. Sie betriebe Niederlassungen in zahlreichen ausländischen Staaten.

Ihm sei das Vorgehen der Reichsbahn unverständlich. Es entspreche nicht der Sorgfalt einer ordentlichen Verwaltung. Denn bei der Reichsbahn handele es sich um das größte Vermögen des Reiches. Die Reichsregierung werde aus inner- und außenpolitischen Gründen den Vertrag nicht verantworten können. Sein Bestehen schon dürfe nicht bekanntwerden, weil sonst mit anderen Ländern größte Schwierigkeiten entständen. Er müsse so rasch wie möglich aufgehoben werden. Generaldirektor Dr. Dorpmüller gab folgende Darstellung des Sachverhaltes:

Die Hauptverwaltung der Reichsbahn-Gesellschaft habe es stets als ihre höchste Pflicht angesehen, das Reichsvermögen, das die Reichsbahn verkörpere, so pfleglich wie möglich zu verwalten. Deswegen habe sie die Schwierigkeiten zu beheben gesucht, die der Versailler Vertrag durch die Bestimmung geschaffen habe, daß bis 1925 die Tarife der Reichsbahn für Inländer und Ausländer gleich sein müßten5. In dieser Zeit hätten die Ausländer zum schwersten Schaden der Reichsbahn immer mehr Transporte an sich gezogen.

Um den Strom der Güter wieder nach und durch Deutschland zu leiten, habe sich die Reichsbahn, ohne daß es bisher überhaupt bekanntgeworden sei, mit der Firma Schenker in Wien in Verbindung gesetzt. Sie habe damals schon Vertretungen in allen Nachbarstaaten Deutschlands, in anderen europäischen Ländern und auch in Amerika gehabt.

Ohne daß es der ausländische Kommissar der Reichsbahn und die Ausländer gemerkt hätten, die im Verwaltungsrat säßen, habe die Hauptverwaltung mit der Firma Schenker Verträge abgeschlossen, in denen sie ihr finanzielle Unterstützungen zusagte, wenn sie die Waren wieder nach Deutschland lenkte. Die Unterstützung sei in Form von Krediten gewährt worden, die von der Verkehrskredit-Bank gegeben und von der Firma sichergestellt worden seien.

Dieses Vorgehen habe Erfolg gehabt. Die Waren seien wieder nach Deutschland gezogen worden, deutsche Häfen seien wieder mit Gütern versorgt worden. Jährlich hätte die Firma Waren im Werte von 120 Millionen nach Deutschland überführt, die sonst das deutsche Gebiet gemieden hätten. Daraus sei jährlich ein Gewinn von 3,5 Millionen erwachsen. Das geliehene Geld hätte sich so mit 21% verzinst, es sei inzwischen zurückgezahlt.

Auch für die Firma Schenker sei diese Geschäftsverbindung vorteilhaft gewesen. Sie habe sich günstig entwickelt. Deswegen sei mit ihr auch ein Optionsvertrag geschlossen worden, damit nicht ausländisches Kapital die Firma aufkaufen könnte.

Die Mißbräuche, die sich im Rollfuhrwesen entwickelt hätten, seien dann bei der Preissenkungsaktion besonders drückend empfunden worden6. Bei der Beförderung von Gütern von Haus zu Haus sei die Eisenbahnfracht häufig[879] nur ein kleiner Teil der Unkosten, während die Rollfuhrunternehmer ein Mehrfaches beanspruchten.

In den verschiedenen deutschen Orten seien äußerst verschiedene Gebührensätze der Rollfuhrunternehmungen üblich. In manchen seien sie das Zehnfache des Betrages, der in anderen Orten erhoben würde.

Für die Reichsbahn sei der Stückgutverkehr weit weniger lohnend als der Sammelverkehr. Dieser würde von zahlreichen Spediteuren betrieben, die ihrerseits aus den unterschiedlichen Frachtsätzen Nutzen zögen.

Das Spediteurwesen sei derart übersetzt, daß der einzelne nur einen verhältnismäßig geringen Anteil am Gesamtverkehr habe und daß die Unkosten, die ihm erwüchsen, häufig nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu der auf ihn entfallenden Gütermenge ständen. In diesen Verhältnissen müsse Ordnung geschaffen werden, auch sei es notwendig, der übermäßigen Konkurrenz der Kraftwagen zu begegnen, die häufig von den Spediteuren bevorzugt würden. Sie hätten es in der Hand, wie sie die Waren weiterleiten, mit der Bahn oder mit dem Kraftwagen.

Tarifermäßigungen seien den Verbrauchern oft nicht zugute gekommen, sondern die Spediteure hätten den Mehrverdienst eingesteckt. Um in dieser Richtung eine Besserung der Verhältnisse herbeizuführen, habe sich die Reichsbahn Ende 1930 mit der Firma Schenker in Verbindung gesetzt. Sie habe beabsichtigt, sich an ihr zu beteiligen.

In dieser Zeit aber habe die amerikanische Firma Bush der Firma Schenker eine Kaufofferte gemacht. Sie habe 34 Millionen RM geboten. Die Firma Bush habe in Amerika den Verkehr zusammengefaßt und finanziert. Ihr Versuch, in Deutschland einzudringen, sei ernsthaft gemeint, denn sie habe bereits die Firma Lassen aufgekauft. Bei dieser Sachlage habe sich die Reichsbahn gezwungen gesehen, von ihrem Optionsrecht Gebrauch zu machen, um den Verkauf zu verhindern. An den ausländischen Häusern der Firma habe die Reichsbahn nur ein bedingtes Interesse. Sie beabsichtige, sie zu verkaufen, allerdings unter der Bedingung, daß die Firmen die Waren nach wie vor in der bisherigen Weise nach Deutschland leiten. Diese Bedingung müsse allerdings geheim bleiben.

Der Vertrag sei im Verwaltungsrat besprochen worden. Auf die umgedruckte Tagesordnung hätte er allerdings nicht gebracht werden dürfen. Zwei Verträge hätten geschlossen werden müssen, um der Öffentlichkeit gegenüber die Tatsache des Kaufes geheimzuhalten. Die Kaufpreise betragen 23,9 Millionen RM. Der Verwaltungsrat habe eine Kommission bestimmt, die den Wert des Vermögens der Firma und ihrer Niederlassungen genau festgestellt habe. Der Abschluß sei durch die Verkehrs-Kredit-Bank erfolgt, wie bei den früheren Verträgen. Er sei überzeugt, daß die Verkehrs-Kredit-Bank berechtigt sei, diese Verträge abzuschließen. Eine Zustimmung der Reichsregierung sei nicht erforderlich. Nötigenfalls würde die Entscheidung des Reichsbahngerichts angerufen werden müssen7.

[880] Dann würde allerdings die Öffentlichkeit erfahren, daß auch die ausländischen Niederlassungen der Firma mitgekauft seien. Für die Reichsbahn würde dadurch schwerster Schaden entstehen, denn die Ausländer würden sich der Firma Schenker nicht mehr in dem Maße bedienen wie bisher. Die Tatsache müsse deswegen unbedingt geheim bleiben.

Die pflegliche Behandlung aller Erwerbszweige müsse ihre Grenze im überwiegenden Wirtschaftsinteresse aller finden. Die Senkung der Preise gehe der Haltung überflüssiger und unwirtschaftlicher Speditionsunternehmungen vor. Es handele sich nicht um ein Monopol, sondern Vertragsschlüsse seien mit jedem Spediteur möglich.

Sowohl die Reichsbahn wie die Reichsregierung könnten nicht ohne Schaden eine Veröffentlichung des zweiten Vertrages dulden.

Die Reichsbahn-Gesellschaft sei von der Reichsregierung freigestellt worden, um in ihrer Geschäftsgebarung eine gewisse Selbständigkeit zu haben. Die Reichsregierung könne wegen ihrer politischen Gebundenheit nicht Verträge schließen wie die freie Reichsbahn. Sie würde ihren Rechtsstandpunkt bis zum äußersten verteidigen, habe aber angenommen, daß die Reichsregierung im Zuge der Preissenkung für ihre Handlungsweise Verständnis habe und werde ihre Rechte bis zum äußersten geltend machen. Auf Vorhaltungen durch den Reichsverkehrsminister erklärte er, daß er nicht wisse, ob der Vertreter des Reichsverkehrsministers offiziell von dem Vertrage benachrichtigt worden sei. Er könne auch nicht sagen, daß er gerade bei den entscheidenden Verhandlungen zugegen war. Der Vertragsschluß habe sich aber solange hinausgezogen und sei so oft in den Ausschußsitzungen besprochen worden, daß nach seiner Meinung eine Orientierung des Reichsverkehrsministers hätte erfolgen können und müssen.

Hierzu erklärte der Reichsverkehrsminister er werde hierüber eine schriftliche Erklärung seines Vertreters dem Reichskanzler einreichen. Gelegentlich habe der Generaldirektor der Reichsbahn ihn um seine Meinung gefragt wegen einer Beteiligung der Reichsbahn an einer Speditionsfirma, um die Rollgebühren durch Konkurrenzmaßnahmen zu drücken. Er habe aber in keiner Weise angedeutet, daß es sich um einen grundlegenden Systemwechsel diesen Ausmaßes handele. Im übrigen sei der Vertrag gleichsam hinter verschlossenen Türen geschlossen worden. Dagegen wehrte sich der Generaldirektor der Reichsbahn8.

Der stellvertretende Reichsjustizminister machte eingehende Ausführungen zur Rechtsfrage. Der Kaufvertrag sei genehmigungspflichtig, wenn die Verkehrs-Kredit-Bank[881] vorgeschoben worden sei. Wenn es sich dabei lediglich um Ausführung eines Auftrags gehandelt habe, dann sei die Folge, daß der Vertrag nicht wirksam sei, die Firma Schenker könne keine Rechte daraus geltend machen, ebensowenig die Reichsbahngesellschaft. Bei der Bedeutung der Angelegenheit hätte die Reichsregierung einen Anspruch darauf gehabt, rechtzeitig und ausreichend unterrichtet zu werden. Die Tatsache, daß das Optionsrecht vereinbart worden sei, als die Genehmigungspflicht für die Verträge noch nicht eingeführt war, sei nachher rechtlich nicht bedeutsam.

Der Reichspostminister wies auf die gleichlaufenden Interessen der Postverwaltung und des Reichsverkehrsministeriums hin. Praktisch frage es sich nur, ob durch den Vertrag Nutzen für die allgemeine Wirtschaft geschaffen würde. In dieser Richtung trete er den Ausführungen des Generaldirektors der Reichsbahn bei. Die Verhältnisse im Güterverkehr seien nachgerade unhaltbar. Die Vertragsschlüsse in der Firma Schenker seien die beste Lösung, um Güter nach Deutschland hereinzubringen; daß dieser Erfolg erreicht sei, müsse dankbar anerkannt werden, insbesondere der Süden habe im stärksten Maße unter dem Abziehen der Güter auf Nachbarstaaten gelitten. Die Rollgebühren ständen in krassem Mißverhältnis zu den Beförderungsgebühren der östlichen Verwaltungen. Die kleinen Spediteure könnten sich zusammenschließen, wie es in München und an anderen Orten mit Nutzen geschehen sei. Wenn keine unlautere Konkurrenz getrieben und nur übermäßige Preise beschnitten würden, so sei das im Interesse der Allgemeinheit zu begrüßen.

Bei dieser Sachlage dürfe die Genehmigungspflicht nicht zu stark betont werden. Die Verantwortung solle der Bahn überlassen bleiben.

Der Reichskanzler wies darauf hin, daß bei der Preissenkung die Notwendigkeit, die Rollgebühren herabzusetzen, stark in die Erscheinung getreten sei. Im internationalen Verkehr seien regelmäßig Verträge dieser Art geschlossen worden. Die Rechtsfrage sei schwierig. Es sei zu erwägen, ob der Kauf der Firma durch die Verkehrs-Kredit-Bank in dieser Hinsicht bedeutsam sei. In die Öffentlichkeit dürfe von den Tatsachen nichts kommen, sonst würden größte Schwierigkeiten entstehen.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft schloß sich weitgehend den Ausführungen des Reichsverkehrsministers an. Es habe an den notwendigen Orientierungen der Reichsregierung gefehlt. Die Rechte des Reichsverkehrsministers würden ernstlich berührt.

Praktisch frage es sich, ob an formalistisch-juristischen Gedankengängen eine volkswirtschaftlich wichtige Aufgabe scheitern solle. Eine praktische Regelung müsse gefunden werden.

Im übrigen wäre für die Zukunft zu vermeiden, daß die Rechte des Verkehrsministers in unerträglicher Weise beschnitten würden.

Hierzu erklärte der Reichsverkehrsminister daß er nicht in der Lage sei, von den wenigen Rechten, die das Eisenbahngesetz der Reichsregierung lasse, der Reichsbahn gegenüber etwas preiszugeben. Die Bedenken, die gegen den ersten Vertrag geltend zu machen seien, kämen erst in zweiter Linie. Zunächst müsse die grundsätzliche Frage der Genehmigungspflicht entschieden werden.

[882] Die Herabsetzung der Rollgebühren sei nötig, könne aber auch auf anderem Wege erreicht werden. Auch die Bekämpfung des Kraftwagens durch den Vertrag sei nicht zu billigen. Das Reichsverkehrsministerium habe in dieser Richtung eine Vorlage in Arbeit. Die Preisherabsetzung sei nicht nur von einer Verringerung der Rollgebühren zu erwarten, sondern müsse auch durch Ermäßigung mancher Tarife gefördert, die Angelegenheit müsse einheitlich behandelt werden. Verhandlungen kämen für ihn erst in Frage, wenn die Reichsbahn das Recht des Reiches anerkannt habe, die Genehmigung des Vertrages zu fordern.

Der Reichskanzler meinte, daß sich hierüber für die Zukunft eine Vereinbarung erzielen ließe.

Der Reichswehrminister führte aus, daß er als Reichsverkehrsminister in den Jahren 1920–239 bereits im Sinne der neuen Maßnahmen der Reichsbahn gearbeitet und diese vorbereitet habe. Sachlich stehe er auf dem Standpunkt des Generaldirektors der Reichsbahn. Aber die Art, wie die Hauptverwaltung der Reichsbahn die Angelegenheit gegenüber dem Reichsverkehrsminister behandelt habe, könne nicht gebilligt werden. Engste Zusammenarbeit sei geboten. Geheimnisse dürften nicht bestehen. Die Autorität der Reichsregierung würde auf das schwerste erschüttert.

Die Hauptverwaltung stehe immer im Gegensatz zum Reichsverkehrsministerium. Er bitte, daß der Generaldirektor seinen Einfluß dahin geltend mache, daß dieser Zustand aufhört. Im übrigen müsse praktische Arbeit geleistet werden.

Die Verhandlungen sollen am 19. 2. vormittags 9 Uhr fortgesetzt werden10.

Fußnoten

1

S. dazu Dok. Nr. 244, P. 1.

2

Vgl. Dok. Nr. 244, Anm. 2.

3

Nach § 31 Abs. 4 RB-Ges. in der Fassung vom 13.3.30 blieb der RReg. gegenüber der RB „die Genehmigung zur Gründung oder zum Erwerb von anderen Unternehmungen oder zur Beteiligung an anderen Unternehmungen“ vorbehalten (RGBl. 1930 II, S. 374 ).

4

Vgl. Dok. Nr. 244, Anm. 1.

5

Art. 365 VV bestimmte, daß ausländische Güter, die für Dtld bestimmt waren oder durch Dtld transportiert wurden, zu den im dt. Binnenverkehr geltenden günstigsten Bedingungen befördert werden sollten.

6

Vgl. Dok. Nr. 181.

7

Streitfälle zwischen der RReg. und der RB sollten durch ein beim Reichsverwaltungsgericht gebildetes Reichsbahngericht entschieden werden (§ 44 RB-Ges. in der Fassung vom 13.3.30, RGBl. II, S. 376 ).

8

In einem Schreiben an den RK vom 24.2.31 berichtete der RVM, daß seinem Vertreter im RB-Verwaltungsrat, MinDir. Vogel, im November 1930 der VertragsEntw. mit der Firma Schenker übergeben worden sei; Vogel habe angenommen, daß der RVM in diesem Stadium mit der Sache nicht befaßt werden sollte, weil sonst seitens der RB eine amtliche Vorlage hätte erfolgen müssen. Vogel habe den VertragsEntw. an StS Gutbrod weitergegeben, der ihn allerdings erst nach dem 7.2.31 gelesen hätte. MinDir. Vogel erklärte auf Befragen ausdrücklich: „Ich habe niemals irgendeine Erklärung zu dem Schenker-Vertrag namens des Herrn Reichsverkehrsministers der Reichsbahn gegenüber abgegeben“ (Schreiben des RVM mit Unterschriften v. Guérards, Gutbrods und Vogels in R 43 I /1072 , Bl. 238 bis 241).

9

Groener war in den Kabinetten Fehrenbach, Wirth I und II und Cuno RVM gewesen.

10

S. Dok. Nr. 246, P. 2.

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