2.29.1 (bru1p): 1. Behandlung einer Novelle zum Kriegsbeschädigtengesetz.

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[115] 1. Behandlung einer Novelle zum Kriegsbeschädigtengesetz.

Der Reichsarbeitsminister erörterte kurz die Möglichkeiten einer schnellen Verabschiedung einer Novelle zum Kriegsbeschädigtengesetz. Er teilte mit, daß diese Novelle sich schon während der Amtszeit seines Vorgängers als notwendig herausgestellt habe und von diesem vorbereitet worden sei. Sie bezwecke die Einschränkung des Kreises der versorgungsberechtigten Personen, nachdem sich die Zahl der Rentenempfänger im verflossenen Jahre infolge einer verfehlten Novelle anstatt abzunehmen, um 64 000 Rentenempfänger erhöht habe. Schnelles Handeln sei notwendig, um zu verhüten, daß auch im Jahre 1930 ein weiteres Ansteigen der Rentenempfänger erfolge. In taktischer Hinsicht sei es allerdings mißlich, die Novelle außerhalb des Rahmens des in Vorbereitung befindlichen allgemeinen Ausgabensenkungsprogramms1 zur Verabschiedung zu bringen. In dem an sich zuständigen Kriegbeschädigtenausschuß des Reichstags werde sich kaum eine Mehrheit für die Novelle zustande bringen lassen. Warte man aber auf die Fertigstellung des allgemeinen Ausgabensenkungsgesetzes, so sei es mit den praktischen Auswirkungen der Novelle für das Jahr 1930 zu spät.

In einer Chefbesprechung der beteiligten Ressortminister, die am Vormittage stattgefunden habe, sei man zu dem Ergebnis gekommen, dem Haushaltsausschuß zu empfehlen, bei der Beratung des Haushaltsplans des Reichsarbeitsministeriums eine Entschließung folgenden Inhalts einzubringen:

„Die Reichsregierung zu ersuchen, mit möglichster Beschleunigung einen Gesetzentwurf vorzulegen, der geeignete Maßnahmen zur Vereinfachung und Entlastung des Spruchverfahrens in Versorgungssachen vorsieht und entsprechend dem Vorgehen anderer am Weltkrieg beteiligten Staaten den Kreis der versorgungsberechtigten Personen tunlichst festlegt2.“

Auf Grund dieser Entschließung werde es der Reichsregierung möglich sein, die notwendige Novelle, die an sich im Entwurf fertiggestellt sei, sofort einzubringen.

Der Reichskanzler stellte fest, daß gegen den vorgeschlagenen Weg von den Parteiführern Bedenken nicht geltend gemacht wurden.

Fußnoten

1

S. Dok. Nr. 37, P. 4.

2

Der Haushaltsausschuß brachte am 16.5.30 eine entsprechende Entschließung ein (RTBd. 441 , Drucks. Nr. 2030  II b), die vom RT am 3.7.30 abgelehnt wurde (RT-Bd. 428, S. 6136 ). Der darauf am 21.6.30 vom RArbM eingebrachte Entw. eines 6. Ges. zur Änderung des ReichsversorgungsGes. und des AltrentnerGes. (RT-Bd. 443 , Drucks. Nr. 2190 ) blieb unerledigt.

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