2.34.2 (bru1p): 1. Entwurf eines Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für die notleidenden Gebiete des Ostens (Osthilfe-Gesetz) und Entwurf eines Gesetzes über die deutsche Ablösungsbank.

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1. Entwurf eines Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für die notleidenden Gebiete des Ostens (Osthilfe-Gesetz) und Entwurf eines Gesetzes über die deutsche Ablösungsbank.

Nach eingehender Aussprache über die Mitwirkung Preußens bei der Durchführung der Gesetze und die Formulierung der entsprechenden Bestimmungen wurde Einverständnis darüber herbeigeführt, daß die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen im Benehmen mit der Preußischen Staatsregierung und die Durchführungsvorschriften, soweit sich Preußen an der Bürgschaftsübernahme beteiligt, im Einverständnis mit ihr erlassen werden sollen.

Bei den Deckungsbestimmungen für die Lastensenkung sollen, ebenso wie bei den anderen finanziellen Bestimmungen, Anordnungen vorläufig nur für die nächste Zeit oder die zunächst erforderlichen Beträge getroffen, im übrigen soll die Finanzierung späterer gesetzlicher Regelung im Zusammenhang mit dem Finanzgesetz vorbehalten werden, das bis 31. Januar vorzulegen ist.

Einigkeit ergab sich auch darüber, daß die Ernennung eines Kommissars der Reichsregierung und eines der Preußischen Staatsregierung nicht im Gesetz, sondern in den Durchführungsbestimmungen festgelegt werden soll2. Die beiden Minister sollen die Verbindung zwischen den beiden Kabinetten aufrechterhalten und für einheitliche Durchführung der gesamten Aktion sorgen. Neue staatsrechtliche Vollmachten sollen ihnen nicht erteilt werden. Die Zuständigkeit der einzelnen Reichsministerien für die Durchführung der Maßnahmen, die in ihren Geschäftsbereich fallen, wird durch die Tätigkeit der Kommissare nicht berührt.

Für die Kommissare soll kein besonderer Apparat geschaffen werden. Die zuständigen Minister sollen unter dem Vorsitze der Kommissare zusammentreten.

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen beiden soll der Reichskanzler den Ausschlag geben.

Über die Abgrenzung der Zuständigkeit der einzelnen Ministerien wird in einer besonderen Besprechung entschieden werden. Der Reichsminister des Innern wird dazu einladen.

[131] Die Regelung soll in Kabinettsbeschlüssen festgelegt werden, die im Reich und in Preußen gleichlautend gefaßt werden sollen. Der Preußischen Regierung werden dieserhalb in einem Schreiben entsprechende Vorschläge gemacht werden.

Das Kabinett nahm davon Kenntnis, daß zwischen der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse und der Rentenbank-Kreditanstalt weitgehend Einverständnis über die Frage erzielt ist, in denen Meinungsverschiedenheiten vorlagen. Restliche Streitpunkte sollen umgehend in einer Chefbesprechung geklärt werden3.

Die Gruppierung innerhalb des Gesetzes wird dem Wunsche des Reichskanzlers entsprechend geändert werden4.

Fußnoten

2

Vgl. Dok. Nr. 95 und Dok. Nr. 96.

3

In den Akten der Rkei nicht ermittelt.

4

Der neue GesEntw. war folgendermaßen gegliedert: I. Landwirtschaftliche Siedlung; II. Kredithilfe (Umschuldung und Betriebssicherung); III. Lastensenkung und Förderung sonstiger Zwecke; IV. Förderung des Baues von Eisenbahnen; V. Allgemeine Bestimmungen. Im GesEntw. über die Dt. Ablösungsbank war der bisherige § 5, der die Bank der Aufsicht der RReg. unterstellte, fortgefallen (GesEntwürfe in R 43 I /1801 , Bl. 446–463 und R 43 I /1803 , Bl. 3–20). Die Begründung zu den Vorlagen wurde vom RIM am 24.5.30 der Rkei übersandt (R 43 I /1803 , Bl. 64–183). Dem RK wurden die GesEntwürfe am 17.5.30 zugeleitet (RR-Drucks. Nr. 86, 1930, Bd. 3). Der GesEntw. wurde dem RT am 16.6.30 vorgelegt (RTBd. 442 , Drucks. Nr. 2141 ), er wurde jedoch nicht mehr abschließend beraten. Vgl. Dok. Nr. 195, Anm. 2.

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