1.136.7 (lut2p): 7. Fall Mannesmann.

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Text

RTF

[1184] 7. Fall Mannesmann.

Ministerialdirektor Dr. Ritter (Ausw. Amt) berichtete über die Angelegenheit10.

Das Kabinett stimmte dem aus der Anlage ersichtlichen Sanierungsplan11 zu.

Fußnoten

10

Zur vorangegangenen Beratung vgl. Dok. Nr. 278, P. 3, dort bes. Anm. 7.

11

Beigefügt ist eine formlose maschinenschrl. Mitteilung Ritters hierüber an Grävell vom 3. 3. Danach wurde zwischen den beteiligten Ressorts einerseits und Mannesmann und verschiedenen Banken andererseits vereinbart: 1) Die Reichskreditgesellschaft und die Dresdener Bank geben Mannesmann zu gleichen Teilen einen Kredit von 8,124 Mio RM. 2) Das Reich übernimmt diesen Banken gegenüber die Garantie. 3) Die Gebrüder Mannesmann übereignen der Dresdener Bank ihren gesamten Landbesitz in Marokko sowie ihre dortigen Schürfrechte. Die Dresdener Bank fungiert dabei als Strohmann des Reichs. 4) „Mannesmann überträgt dem Reich für die Dauer der Garantie das völlige Verfügungsrecht über den marokkanischen Besitz und verpflichtet sich außerdem für die Zeit nach Ablauf der Garantie, dafür zu sorgen, daß der marokkanische Besitz immer mit wenigstens 50% in deutschen Händen ist.“ (R 43 I /1410 , Bl. 25-27).

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