2.95.6 (ma31p): 6. Finanzausgleich.

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6. Finanzausgleich.

Der Reichsminister der Finanzen teilte mit, daß er am 2. November eine Besprechung mit den Ministerpräsidenten und Finanzministern der Länder über den Finanzausgleich habe5. Nach dieser Besprechung halte er es für erforderlich,[266] in einer Ministerbesprechung – ohne Beteiligung Preußens – über den Stand der Finanzausgleichsfrage zu berichten6.

Das Reichskabinett nahm hiervon Kenntnis.

Fußnoten

5

Das „Gesetz über Änderungen des Finanzausgleichs“ vom 10.8.25 (RGBl. I, S. 254 ), das im Zusammenhang mit der Steuerreform des Jahres 1925 die Anteile der Länder an den Reichssteuern neu festgesetzt hatte, stellte lediglich eine Übergangsregelung dar. Da verschiedene Bestimmungen des Gesetzes mit dem Ende des Rechnungsjahres 1926 (31.3.27) abliefen, mußten Verhandlungen mit den Ländern über eine Neuordnung des Finanzausgleichs aufgenommen werden. Als Verhandlungsunterlage hatte das RFMin. den Landesregierungen am 11.9.26 den Referentenentwurf eines Gesetzes über Änderungen des Finanzausgleichs übersandt, das wiederum nur eine Zwischenlösung vorsah, die bis zum 1.4.28 gelten sollte. Siehe hierzu die vornehmlich aus den Akten des Bayer. Hauptstaatsarchivs gearbeitete Darstellung von Menges, Reichsreform und Finanzpolitik, S. 340 ff.

6

Siehe Dok. Nr. 99, P. 1.

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