1.220 (ma32p): Nr. 462 Vermerk des Staatssekretärs Pünder zur Frage des Verbots des Roten Frontkämpferbundes. 18. April 1928

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[1434] Nr. 462
Vermerk des Staatssekretärs Pünder zur Frage des Verbots des Roten Frontkämpferbundes. 18. April 1928

Nachl. Pünder, Nr. 149, Bl. 29

Obschon aus den anliegenden beiden Vermerken vom 16. d.Mts.1 das weitere Interesse des Reichskanzlers und der übrigen Kabinettsmitglieder an dem Ausgang der Angelegenheit ersichtlich war und in dem Anschreiben an Exzellenz Hergt ein ergänzender mündlicher Vortrag angeboten war2, habe ich bis heute vormittag in der Angelegenheit amtlich nichts weiteres gehört. Rein privatim hatte ich mir Kenntnis davon verschafft, daß trotz aller geäußerter Bedenken Herr Minister von Keudell am Montagabend sein Ersuchen an die Länderregierungen hatte ergehen lassen3 und am gestrigen Dienstagnachmittag eine Besprechung mit dem Herrn Preußischen Innenminister Grzesinski gehabt hatte4. Heute 11 Uhr 30 Min. vormittags hat dann Herr Minister von Keudell mich um eine kurze Besprechung wegen der Pressebehandlung der Angelegenheit ersucht. Zunächst teilte er mir nunmehr amtlich das von ihm Veranlaßte mit und fügte noch hinzu, daß der Preußische Innenminister ihm bereits erklärt habe, Preußen werde den Staatsgerichtshof anrufen. Hinsichtlich der Pressebehandlung wurden wir beide dahin einig, daß der Reichsinnenminister dauernd[1435] besonderen Wert auf die Feststellung gelegt habe, daß es sich um eine Angelegenheit seines Ressorts handle, und daß er deswegen auch gar keine Entscheidung oder Zustimmung des Reichskabinetts oder Reichskanzlers erbeten habe und diese daher auch nicht erteilt worden sei. Die Erfüllung des Wunsches des Herrn Ministers von Keudell, es möchte bei den Verlautbarungen der Presseabteilung nicht in Erscheinung treten, daß der Herr Reichskanzler und die anderen Kabinettsmitglieder Bedenken geäußert hätten, sagte ich ausdrücklich zu5. Im übrigen bestätigte mir Herr Minister von Keudell die Richtigkeit meines ersten Vermerks vom 16. d.Mts.6 über seine abschließende Aussprache mit dem Herrn Reichskanzler ausdrücklich7.

Pünder

Fußnoten

1

Gemeint sind 1) der als Dok. Nr. 461 abgedruckte Vermerk Pünders vom 16.4.28 über Mitteilungen des RK und 2) der in Anm. 4 zu Dok. Nr. 461 wiedergegebene Vermerk Pünders vom gleichen Tage über die Stellungnahme Groeners und Stresemanns zur Frage des Verbots des Roten Frontkämpferbundes.

2

Im Begleitschreiben Pünders vom 16. 4.; siehe Anm. 4 zu Dok. Nr. 461.

3

Auf Grund von § 17 des Republikschutzgesetzes (siehe Dok. Nr. 460, Anm. 1) hatte RIM v. Keudell am 16.4.28 die Länderregierungen ersucht, den Roten Frontkämpferbund, die Rote Marine und die Rote Jugend mit sämtlichen Ortsgruppen gemäß § 7 Abs. 2 und § 14 des Republikschutzgesetzes zu verbieten und aufzulösen. Mit Ausnahme von Bayern und Württemberg legten jedoch sämtliche Länder beim Reichsgericht, dem Rechtsnachfolger des Staatsgerichtshofs zum Schutz der Republik, gegen das Verbotsersuchen des RIM Einspruch ein (Zeitungsberichte und -kommentare im Nachl. Pünder , Nr. 149). Vgl. dazu: Jasper, Der Schutz der Republik, S. 165 ff.; Schuster, Der Rote Frontkämpferbund, S. 205 ff.

4

Grzesinski berichtet hierüber in seinen Lebenserinnerungen: „Am 16. April 1928 hatte […] der deutschnationale Reichsminister des Innern von Keudell von mir das Verbot des RFB auf Grund des Republikschutzgesetzes verlangt, wofür ich zuständig war. Um die Notwendigkeit dieser Auflösung noch näher zu begründen, besuchte mich von Keudell am Tage darauf in meinem Dienstzimmer. Das Ergebnis unserer Unterredung war, daß ich das Verlangen von Keudells ablehnte. Es war 5 Wochen vor der Reichstags- und Preußischen Landtagswahl, die am 20. Mai stattfand. Ich mußte befürchten, daß die Auflösung des RFB der Kommunistischen Partei einen Wahlanfechtungsgrund geben könnte. Außerdem wollte ich, wenn später ein Verbot ausgesprochen werden sollte, es nicht auf die kommunistischen Organisationen beschränken, sondern auch auf die rechtsradikalen Verbände ausdehnen, die vom staatspolitischen Standpunkt aus gesehen durch ihr Verhalten genau so viel Anlaß zur Auflösung boten wie die Verbände der Kommunisten. […]“ (Grzesinski, „Im Kampf um die deutsche Republik“, mschr. Manuskript mit Vorwort vom 31.12.33, in: Kleine Erwerbungen, Nr. 144, hier Bl. 227). Vgl. dazu: Schuster, Der Rote Frontkämpferbund, S. 206 ff.

5

In einer von Pünder verfaßten „Sprachregelung“ für die Presse vom 18.4.28 heißt es: Zum Vorgehen des RIM gegen den Roten Frontkämpferbund werde in einem Teil der heutigen Morgenpresse behauptet, daß auch der RK der Aktion zugestimmt habe. Dies sei unzutreffend. Der RIM habe selber Wert auf die Feststellung gelegt, daß es sich ausschließlich um eine Angelegenheit seines Ressorts handle. Dementsprechend sei eine Zustimmung des RK und des RKab. weder erbeten noch erteilt worden. Es habe vor kurzem nur eine Orientierung der in Berlin anwesenden Kabinettsmitglieder stattgefunden. Von der Durchführung hätten diese Stellen erst durch die Presse Kenntnis bekommen (Nachl. Pünder , Nr. 149, Bl. 28).

6

Siehe Dok. Nr. 461.

7

Die Entscheidung des Reichsgerichts über den Antrag des RIM auf Verbot des Roten Frontkämpferbundes und über den Widerspruch der Länderregierungen (siehe oben Anm. 3) fiel am 2.5.28. In seinem Urteil stellte der IV. Strafsenat des Reichsgerichts fest, daß die Weigerung der Landeszentralbehörden, dem Verbotsersuchen des RIM nachzukommen, begründet sei. Nach Auffassung des Senats seien die Voraussetzungen für ein Verbot des gesamten Roten Frontkämpferbundes nicht gegeben. In Frage kämen nur Einzelverbote für bestimmte Ortsgruppen oder Gaue, doch stünden solche Verbote jetzt nicht zur Entscheidung des Gerichts (WTB Nr. 705 vom 2.5.28). – Pünder kommentierte dieses Reichsgerichtsurteil in einem Brief an RK Marx (z.Zt. in Brissago/Schweiz) vom 4.5.28: „Das Mißgeschick des Herrn Reichsinnenministers ist ja nun vollständig geworden. Er steht völlig isoliert da, kaum, daß die Rechtspresse sich noch energisch seiner Position annimmt. Ein völliger Mißerfolg taktischer, politischer, nun auch materieller Art.“ (Nachl. Pünder , Nr. 29, Bl. 43 f.; weitere Materialien hierzu im Nachl. Pünder, Nr. 149 und 29 sowie in R 43 I /2674 ).

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