2.75.4 (mu11p): 4. Entwurf einer Verordnung über die Wahlen zum Reichstag. Entwurf eines Aufrufs an die Deutschen in den Abstimmungsgebieten.

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Das Kabinett Müller IHermann Müller Bild 146-1979-122-28APlakat der SPD zur Reichstagswahl 1920Plak 002-020-002Wahlplakat der DNVP Plak 002-029-006Wahlplakat der DDP Plak 002-027-005

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RTF

4. Entwurf einer Verordnung über die Wahlen zum Reichstag. Entwurf eines Aufrufs an die Deutschen in den Abstimmungsgebieten.

Das Kabinett stimmt dem Entwurf über die Wahlen zum Reichstag zu8.

Dem Entwurf eines Aufrufs an die Deutschen in den Abstimmungsgebieten wurde seitens des Kabinetts mit der Maßgabe zugestimmt, daß der letzte Satz des 2. Absatzes gestrichen wird9.

Fußnoten

8

S. auch Dok. Nr. 8, P. 3. In dieser VO wurde der Wahltermin für das Reich auf den 6.6.20 festgelegt. Die Wahlen in den Stimmbezirken Nr. 1 (Ostpreußen), 10 (Oppeln) und 14 (Schleswig-Holstein) und im Abstimmungsgebiet des Kreises Namslau wurden aufgeschoben. Die VO wurde noch am 30. 4. im RGBl. S. 695  veröffentlicht. – Am 15.5.20 (P. 5. der Kabinettssitzung) ermächtigte das RKab. den RIM zu Verhandlungen mit Preußen über den Wahltermin in Ostpreußen und Schleswig-Holstein.

9

Unter dem Eindruck des Verbots von Reichstagswahlen im Abstimmungsgebiet durch den Obersten Rat hatte der Zentrumsabgeordnete Fleischer dem RIM vorgeschlagen, auch in den anderen Teilen der Provinz Ostpreußen, Westpreußen und Oberschlesien die Wahlen bis nach der Abstimmung aufzuschieben, um den Eindruck zu verhindern, „als gehöre das Abstimmungsgebiet schon jetzt nicht mehr zu Deutschland. Es wird intensivster Aufklärung auf deutscher Seite bedürfen, dieser irrigen Auffassung den Boden zu entziehen und das Bewußtsein der unlösbaren Zusammengehörigkeit der Ostprovinzen mit dem Reich in der alten Stärke wieder aufleben zu lassen. […] Die polnische Agitation könnte unter Hinweis darauf, daß der Bevölkerung der Abstimmungsgebiete das vornehmste staatsbürgerliche Recht vorenthalten würde, diese leicht davon überzeugen, daß sie schon jetzt nicht mehr zu Deutschland gehöre und deshalb jede Anstrengung zu Gunsten einer für Deutschland votierenden Abstimmung überflüssig sei.“ (R 43 I /1002 , Bl. 3-7). Der RIM legte dem Kabinett einen Aufruf zur Wahl vor, da „mehrfach aus Abgeordnetenkreisen sowohl wie von Abstimmungskommissaren, Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten angeregt worden [sei], die Gründe des Aufschubs der RT-Wahl in den Abstimmungsgebieten in einem an die Bevölkerung dieser Reichsteile gerichteten feierlichen Aufruf nochmals kundzugeben, um Beunruhigungen und irreführende Auffassungen zu vermeiden“ (R 43 I /1002 , Bl. 10). S. den vom RKab. genehmigten Aufruf in Schultheß 1920 I, S. 127. Der gestrichene Satz lautete: „Trennende Auffassungen müssen bis zum Tage der Abstimmung von der dortigen Bevölkerung ferngehalten werden“ (R 43 I /1002 , Bl. 12)).

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