2.108.3 (mu21p): 1. Länderansprüche gegen das Reich.

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1. Länderansprüche gegen das Reich.

Der Reichsminister der Finanzen trug die Grundzüge der den Reichsministern mit Schreiben des Staatssekretärs in der Reichskanzlei vom 9. 1. 1929 […] mitgeteilten systematischen Übersicht über die Auseinandersetzungsfragen finanzieller Natur zwischen

a) Reich und Bayern

b) Reich und Preußen

vor1. Hierzu erklärte er, daß er dem Kabinett zur Zeit noch keine bestimmten Vorschläge für die Erledigung der verschiedenen Differenzpunkte machen wolle. Er beabsichtige, in allernächster Zeit mit den Ministerpräsidenten und[374] Finanzministern der beteiligten Länder in Sonderverhandlungen einzutreten, um zu versuchen, in den strittigen Angelegenheiten weiter zu kommen. Er behalte sich vor, je nach dem Verlauf dieser Sonderverhandlungen dem Reichskabinett demnächst bestimmte Vorschläge für die Weiterbetreibung und Erledigung der Angelegenheit zu unterbreiten2.

Fußnoten

1

In seinem Anschreiben hierzu hatte der RFM eine „vertrauliche Behandlung“ gefordert (7.1.29; R 43 I /2334 , Bl. 110 f.). In der Vorbemerkung der Aufzeichnung war ausgeführt worden: Die bayerischen Ansprüche seien vorangestellt worden, „weil von Bayern der entscheidende politische Druck ausgeht, der die Forderungen immer wieder in den Vordergrund der Erörterungen rückt und weil sie auch innerpolitisch von Bayern aus in immer stärkerem Maße benutzt werden, um eine süddeutsche Front gegen das Reich aufzubauen“ (a.a.O.). Über die Verbindung der bayerischen und der preußischen Forderungen hatte es geheißen: „Einmal bietet sachlich für bestimmte Ansprüche derselbe Ausgangspunkt Anlaß zu gemeinsamer und gleichmäßiger Behandlung. Dies gilt insbesondere, soweit beide Länder Ersatz der Schäden für nutzbares Staatseigentum verlangen, daß sie durch Abtretung infolge des Versailler Vertrags verloren haben, und soweit sie Aufwertungsansprüche wegen des Übergangs der Eisenbahnen und der Wasserstraßen auf das Reich geltend machen. Ein weiterer – politischer – Zusammenhang ist darin zu sehen, daß Preußen gefordert hat, vor Befriedigung der preußischen Aufwertungs- und Entschädigungsforderungen dürften auch die der süddeutschen Länder und damit insbesondere Bayerns nicht befriedigt werden.“ (Ebd.) Nach einem Referentenvotum von MinR Vogels betrafen die Differenzpunkte zwischen Bayern und dem Reich: 1. Schadenersatzansprüche für verlorenes nutzbares Staatseigentum und andere Kriegs- und Friedensvertragsfolgen; 2. Ansprüche wegen des Übergangs der bayerischen Staatseisenbahnen auf das Reich; 3. Entschädigungsansprüche für den Übergang der bayerischen Wasserstraßen auf das Reich; 4. Entschädigung für den Übergang der bayerischen Post auf das Reich; 5. Ansprüche wegen der Finanzgrundstücke; 6. Ansprüche aus der Biersteuer; 7. Fürsorge für die aus dem besetzten Gebiet ausgewiesenen bayerischen Beamten; die weiteren Ansprüche Bayerns bezogen sich auf die Erhöhung bereits geleisteter Spezialentschädigungen. Den bayerischen Forderungen stellte das Reich daraufhin eigene Forderungen für Spezialabrechnungen und für Sonderbewilligungen in den Reichshaushaltsplänen entgegen (R 43 I /2336 , Bl. 15-17, hier: Bl. 15f). Vogels hatte die Höhe der bayerischen Forderungen mit 45 Mio RM angegeben und ihnen die preußischen mit 33,7 Mio RM gegenübergestellt. Diese bezogen sich auf: 1. Entschädigungsansprüche für das infolge der Versailler Verträge verloren gegangene nutzbare Staatseigentum; 2. Entschädigungsansprüche Preußens für sonstige Kriegs- und Friedensvertragsforderungen; 3. preußische Restforderungen für die auf das Reich übergegangene Staatseisenbahn; 4. Ansprüche aus der Übernahme der Reichswasserstraßenverwaltung; 5. Grundstücksfragen (a.a.O.). Neben die Forderungen von Preußen und Bayern war ohne nähere Spezifizierung die Summe von 17 Mio RM für württembergische Forderungen gesetzt worden (R 43 I /2336 , Bl. 15-17, hier: Bl. 16f).

2

Zur weiteren Behandlung s. Dok. Nr. 109.

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