1.86.7 (mu22p): 2. Einberufung des Reichstags und 3. Weitere Behandlung des sogenannten Freiheitsgesetzes.

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[1119]2. Einberufung des Reichstags und
3. Weitere Behandlung des sogenannten Freiheitsgesetzes.

Reichstagspräsident Löbe sprach sich für möglichst baldige Einberufung des Reichstags aus, insbesondere um die Abwicklung des sogenannten Freiheitsgesetzes zu beschleunigen.

Der Reichsminister des InnernSevering teilte mit, daß das Ergebnis des Volksbegehrens etwa am 20.–25. November vorliegen könne. Das Gesetz könne also dem Reichstag Ende November zugeleitet werden, so daß dieser in den Tagen zwischen 26. November und 2. Dezember zusammentreten könnte. Der Volksentscheid würde dann auf den 15. oder 22. Dezember angesetzt werden können.

Beschäftige sich der Reichstag erst Mitte Januar mit dem sogenannten Freiheitsgesetz, so würde die Volksabstimmung erst Ende Januar oder Anfang Februar durchgeführt werden können, was er im Interesse einer Beruhigung der politischen Leidenschaften für bedauerlich bezeichnete.

Abg. Dittmann stellte die Frage, ob nicht erst über das endgültige Wahlergebnis vom Wahlprüfungsgericht entschieden werden müsse. Bei der großen Anzahl von Einsprüchen könne sich dies zwar sehr lange hinziehen, vorher könne aber doch nicht gut über einen Gesetzentwurf entschieden werden, von dem man noch nicht einmal wisse, ob für ihn die erforderliche Stimmenzahl im Volksbegehren zustande gekommen sei.

Dieser Zweifel wurde vom Reichsminister des InnernSevering und Staatssekretär Zweigert widerlegt, die nachwiesen, daß das Wahlprüfungsgericht mit der Entscheidung über die Stimmenzahl eines Volksbegehrens nichts zu tun habe.

Der Reichsminister des InnernSevering trug ferner vor, daß bei dem Volksentscheid über das sogenannte Freiheitsgesetz die Taktik der Regierungsparteien auf Stimmenthaltung ihrer Anhänger hinzielen müsse. Eine Beteiligung am Volksentscheid durch Abgabe von Nein-Stimmen sei auch aus außenpolitischen Gründen unratsam, weil es sehr viel wirksamer sein werde, wenn wieder, wie bei dem Volksbegehren nur die sehr geringe Zahl der Befürworter des sogenannten Freiheitsgesetzes in Erscheinung trete.

Sämtliche Parteiführer sprachen sich für eine baldige Beratung des sogenannten Freiheitsgesetzes im Reichstag und möglichst baldige Durchführung des Volksentscheides aus.

Es wurde Einvernehmen dahin erzielt, daß der Volksentscheid möglichst am 15. oder 22. Dezember durchgeführt werden solle3. Zu diesem Zweck soll darauf hingewirkt werden, daß der Ältesten-Rat eine November-Tagung des Reichstags beschließt, in der außer dem sogenannten Freiheitsgesetz das Republik-Schutzgesetz[1120] in erster Lesung und das Gesetz über staatliche Renten (Standesherrengesetz) zur Beratung kommen sollen. Es bestand Einigkeit darüber, daß bei diesen Beratungen des Reichstags eine Debatte über die schwebenden außenpolitischen Fragen vermieden werden soll, insbesondere, falls der Reichstag gleichzeitig mit der Haager Schlußkonferenz tagen sollte.

Fußnoten

3

Graf Westarp wurde mitgeteilt, daß seine Wünsche und Vorstellungen mit denen des RK konform gingen, der aus verfassungsrechtlichen und allgemeinpolitischen Gründen für einen schnellen Ablauf des Volksbegehrens eintrete. Löbe werde dem Ältestenrat die Einberufung des RT zum 27. 11. vorschlagen und ihn sofort mit dem Volksbegehren befassen. Der RIM übernehme die wahltechnischen Vorbereitungen; doch sei ein Termin noch nicht festgelegt (Schreiben Pünders vom 7. 11.; R 43 I /1014 , Bl. 216 f., hier: Bl. 216 f.).

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