2.118.4 (sch1p): 4. [Normen für den Kraftfahrzeugbau]

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4. [Normen für den Kraftfahrzeugbau]

Der vom Reichswirtschaftsministerium vorgelegte Entwurf einer Verordnung über den Gebrauch von Normen für den Kraftfahrzeugbau wird genehmigt4. Reichsminister Preuß nimmt die Federführung für das Reichsministerium des Innern in Anspruch. Das Kabinett beschließt, daß die Ausführungsbestimmungen vom Reichsministerium des Innern in Verbindung mit dem Reichswirtschaftsministerium und dem Reichsschatzministerium erlassen werden sollen.

Fußnoten

4

Mit der Begründung, der gegenwärtige Augenblick sei für die Einführung gesetzlicher Normen für den Kfzbau besonders günstig, da die Umstellung auf die Friedenswirtschaft ohnehin eine erhebliche Veränderung in den Fabrikanlagen notwendig mache, wurde der VOEntw. über den Gebrauch von Normen für den Kfzbau dem RKab. vorgelegt (R 43 I /1349 , S. 569-573). Aus Gründen, die den Akten nicht zu entnehmen sind, wurde die VO jedoch nicht in Kraft gesetzt.

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