2.34.2 (sch1p): 2. [Ein- und Ausfuhrausschuß]

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[125]2. [Ein- und Ausfuhrausschuß]

Der alte Ein- und Ausfuhrausschuß, in dem alle Ressorts vertreten sind, wird wieder hergestellt2. Die Federführung übernimmt bei Nahrungsmitteln das Reichsernährungsministerium, bei anderen Gütern das Reichswirtschaftsministerium.

Den Vorsitz übernimmt das Reichsbank-Direktorium.

Fußnoten

2

Laut Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für die Übergangswirtschaft vom 3.8.1916 (RGBl. 1916, S. 885 ) war eine Stelle geschaffen worden, die für die Regelung der Ein- und Ausfuhr zuständig war; dem Reichskommissar war ein Beirat zur Seite gestellt, der aus Vertretern der obersten Reichsbehörden bestand.

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