2.37.8 (sch1p): 8. [Tumultschäden]

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8. [Tumultschäden]

Reichsminister Landsberg berichtet, daß die zuständigen Reichsministerien eine reichsgesetzliche Regelung der Tumultschäden empföhlen in der Weise, daß der Schaden auf Reich, Staat und Gemeinde verteilt werde. Allerdings solle ein Zuschuß nur bei Bedürfnis unter Ausschluß eines Rechtsanspruchs gegeben werden. Von preußischer Seite aus werde vorgeschlagen, die Regelung durch die Einzelstaaten nach vorheriger Vereinbarung zu treffen. Der Weg der Reichsgesetzgebung sei aber vorzuziehen.

Hiermit erklärte sich das Kabinett einverstanden12.

Fußnoten

12

Die durch die Novemberrevolution und die darauffolgenden Ereignisse entstandenen Sach- und Personenschäden machten eine reichseinheitliche Regelung der Entschädigungsfrage bei Tumultschäden notwendig, die bisher landesgesetzlich, daher uneinheitlich und z. T. gar nicht geregelt war. Der „Entwurf eines Gesetzes über die durch die inneren Unruhen verursachten Schäden“, der dem RKab. am 4.4.1919 vom RIM zur Beratung zugeleitet wurde (R 43 I /2695 , Bl. 41-46), sah eine Gewährung von Beihilfen vor, soweit in Folge der revolutionären Unruhen „ein Personenschaden oder ein Schaden an beweglichem und unbeweglichem Eigentum entstanden ist“. Unter Hinweis auf die kritische finanzielle Lage des Reichs wurde in der Begründung des GesEntw. ein Anspruch auf volle Entschädigung der Leidtragenden zurückgewiesen und vorgeschlagen, die entstehenden Kosten zu je einem Drittel auf Reich, Länder und Gemeinden zu verteilen. Der GesEntw. ging nach der Verabschiedung durch das RKab. dem Staatenausschuß zu (Staatenausschuß-Drucks. Nr. 58), stieß dort aber auf den Widerspruch der pr. Vertreter. Bereits auf seiner Sitzung am 12.4.1919 hatte das PrStMin. den GesEntw. diskutiert (Nachl. Südekum , Nr. 105) und beschlossen, im Staatenausschuß durch die pr. Vertreter einen Abänderungsantrag einbringen zu lassen. In einem Schreiben des PrIM an den Staatenausschuß vom 15.4.1919 (R 43 I /2695 , Bl. 78 f.) wurden hauptsächlich zwei Punkte des GesEntw. kritisiert: Es sei unzulänglich, den Geschädigten lediglich Beihilfen zu gewähren; es müsse der volle Schaden ersetzt werden. Darüber hinaus sei die im GesEntw. vorgesehene Drittelung der entstehenden Kosten für die Gemeinden untragbar; der pr. Vorschlag ging dahin, die finanziellen Lasten derart zu verteilen, daß „Reich und Einzelstaat je fünf Zwölftel, die beteiligte Gemeinde zwei Zwölftel aufzubringen haben“. In einem gemeinsamen Schreiben des RFM und des RIM an das RMin. vom 3.5.1919 (R 43 I /2695 , Bl. 76 f.) lehnten die betroffenen Ressortminister den pr. Vorschlag als für das Reich untragbar ab und schlugen eine gemeinschaftliche Sitzung des pr. und RMin. vor, um über die Zurücknahme der pr. Forderungen zu verhandeln. Falls diese Sitzung stattgefunden hat, ist ihr Protokoll in den Akten nicht auffindbar; das Gesetz über die durch innere Unruhen verursachten Schäden vom 12.5.1920 trug jedenfalls weitgehend den pr. Wünschen Rechnung (RGBl. 1920, S. 941 ).

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