2.43.1 (sch1p): 1. [Streikrecht der Beamten]

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1. [Streikrecht der Beamten]

Reichsminister Giesberts brachte einen Erlaß des preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten zur Sprache, in dem den Beamten das Streikrecht abgesprochen wird1. Leider habe die preußische Regierung es unterlassen, in dieser wichtigen Frage vorher eine Verständigung mit der Reichsregierung, namentlich der Reichspostverwaltung, zu suchen. Man werde in der Kundgebung einen Widerspruch zu der Zusage der Koalitionsfreiheit sehen.

Reichsminister Gothein erwiderte, daß seines Erachtens die Koalitionsfreiheit nicht notwendig das Streikrecht in sich schließe. Die Beamten seien lebenslänglich angestellt und könnten daher kein Streikrecht haben, ebensowenig wie ihnen gegenüber ein Aussperrungsrecht bestehe.

Reichsminister Schiffer stimmte zu; eine von Preußen abweichende Stellungnahme des Reichs sei übrigens gar nicht möglich.

Der Ministerpräsident machte darauf aufmerksam, daß in den Arbeiterklassen unter Koalitionsfreiheit das Streikrecht mitverstanden werde; wenn man das Streikrecht ausschließe, müsse man wenigstens andere Einrichtungen, etwa Schlichtungsausschüsse, geben. Das müsse bei der neuen Regelung des Beamtenrechts eingehend geprüft werden.

Reichsminister Giesberts erklärte, er werde eine Stellungnahme möglichst vermeiden, auf ausdrückliche Anfrage aber erklären, daß er den preußischen Standpunkt für richtig halte und daß die Schaffung der nötigen Kautelen für die Beamtenschaft bei der Neuregelung des Beamtengesetzes erfolgen müsse.

Fußnoten

1

Am 4.4.1919 hatte die pr. Reg. eine Kundmachung an die Eisenbahner veröffentlicht, in der Beamten wie Staatsarbeitern das Streikrecht abgesprochen wurde, da „das Koalitionsrecht keinen Kontraktbruch“ rechtfertige (Vorwärts, Nr. 180, 4.4.1919). Die Formulierung der Kundgebung stammte nach einem Vermerk RegR Bornstedts vom 4.4.1919 aus dem PrKriegsMin. (R 43 I /2640 , Bl. 7,16). Der während der Besprechung der pr. Ämtervertreter am 3.4.1919 (s. Dok. Nr. 34, Anm. 9) von der Mehrheit der Anwesenden zurückgewiesene erste Entwurf einer Bekanntmachung zum Beamtenstreikrecht war dahingehend modifiziert worden, daß in dem veröffentlichten Erlaß nicht nur die umstrittene rechtliche Frage berührt wurde, ob das dem Beamten definitiv zugestandene Koalitionsrecht von vornherein auch das Streikrecht mit einschließe; der Hauptakzent lag vielmehr auf dem Hinweis auf die schweren Gefahren eines Beamten- und Eisenbahnerstreiks für die Volkswirtschaft und auf dem Appell an die Einsicht der Staatsbediensteten.

Auch während der Sitzung des PrStMin. am 10.4.1919 wurde der Streikrechtserlaß diskutiert. Dabei einigten sich die anwesenden pr. Minister darauf, diese Frage zurückzustellen und möglichst ihrer öffentlichen Erörterung auszuweichen, um sie nicht selbst zum Gegenstand von Streikforderungen zu machen (Nachl. Südekum , Nr. 105).

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