2.158.1 (bau1p): 1. Geldzahlungen an die nationaldeutschen Baltikumkämpfer und an die nationalrussischen Truppen.

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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RTF

1. Geldzahlungen an die nationaldeutschen Baltikumkämpfer und an die nationalrussischen Truppen2.

Das Kabinett beschließt, daß die nationaldeutschen Baltikumkämpfer bis spätestens zum 15. März zu entlassen sind3. Bis dahin sollen sie die Löhnung der Reichswehr erhalten. Der Einlösung des Bermondtgeldes in der Weise, wie es bereits befohlen war4, stimmt das Kabinett zu. Die Mannschaften der nationalrussischen Truppen sollen 1 M für den Tag erhalten, die Offiziere täglich 1 M mehr als kriegsgefangene Offiziere. Es soll bei den russischen Truppen[564] angefragt werden5, ob sie bereit sind, auf dem Lande zu arbeiten. Die Angebote sollen dem Reichsarbeitsminister übermittelt werden, der durch Vermittlung der Landesregierungen die Verwendung der russischen Truppen zu veranlassen hat. An den Stellen, wo genügend deutsche Arbeiter vorhanden sind, sollen die russischen Soldaten nicht verwandt werden.

Fußnoten

2

Am 29.12.19 teilte der Chef der Heeresleitung, GenMaj. Reinhardt, dem RK mit, daß VAdm. Hopmann in seiner Eigenschaft als dt. Baltikumkommissar GenLt. von Eberhardt im November 1919 ermächtigt habe, zur Durchführung eines geordneten Rückzugs aus dem Baltikum die am 11.10.19 eingestellten Soldzahlungen an die deutschstämmigen Baltikumsoldaten rückwirkend wiederaufzunehmen. Auch an die seit dem 14.11.19 Eberhardts Befehl unterstehenden westruss. Truppen des Oberst Awaloff-Bermondt sollten bis zum 20.12.19 Gebührnisse gezahlt werden. Da der RFM für die Zahlungen an die dt. Truppen die Genehmigung des RKab. forderte und die Soldansprüche der russ. Truppen grundsätzlich zurückwies, erbat Reinhardt einen Kabinettsbeschluß und eine Festlegung, „wie die Abfindung der nationalrussischen Baltikumkämpfer ab 20.12.19 von Reichswegen zu erfolgen hat“. Er hielt eine mäßige Abfindung für angezeigt. „Um Verwicklungen mit Sowjet-Rußland, die daraus entstehen könnten, daß Rußland gegen unsere Gefangenen Repressalien ergreift, weil wir ‚Weiße Garden‘ unterstützten, zu vermeiden, müßte bei Festlegung der Abfindung durch die Presse zum Ausdruck gebracht werden, daß die Abfindung auf Wunsch der Entente erfolgt“ (R 43 I /48 , Bl. 178 f.).

3

Auf Anordnung des RWeMin. – gez. Heye – vom 18. 3. wird der späteste Entlassungstermin „mit Rücksicht auf die politischen Ereignisse und die durch den Generalstreik veranlaßte Verkehrssperre“ auf den 25. 3. hinausgeschoben. In einem Schreiben vom 31. 5. ersucht RWeM Geßler RK Müller, eine nachträgliche Zustimmung durch das RKab. herbeizuführen (R 43 I /49 , Bl. 217–229, Anlage 9).

4

Das sog. Bermondtgeld, das durch die Waffen und Bestände der „Russischen Westarmee“ unter Oberst Awaloff-Bermondt gedeckt sein sollte, war von den hinter diesem Unternehmen stehenden politischen Kräften emittiert worden (vgl. Dok. Nr. 77, Anm. 12). Als schuldscheinartiges Zahlungsmittel hatte es im mil. Operationsgebiet Bermondts vorübergehende Kaufkraft erlangt und war den dt. Freikorpssoldaten nach ihrer Unterstellung unter den Befehl Bermondts als Löhnung ausgezahlt worden. Unter Hinweis darauf, daß dieses Geld kein gesetzliches dt. Zahlungsmittel sei, hatte sich der RFM Ende November 1919 dem RWeM gegenüber lediglich damit einverstanden erklärt, „daß dem einzelnen Soldaten mit Rücksicht auf [die] Bedürfnisse des Rücktransports Bermondtgeld nur bis zum Betrage der rechtmäßig darin empfangenen Löhnung und höchstens bis 300 Mark in deutsches Geld umgewechselt werde“ (R 43 I /48 , Bl. 147–149).

5

Die Bermondttruppen waren nach ihrer Rückkehr in das Reichsgebiet entwaffnet und in Militärlagern interniert worden. Über ihr weiteres Schicksal s. H. E. Volkmann: Die russische Emigration in Deutschland. S. 73 f.

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