2.5.1 (feh1p): 1. Weitere vorläufige Regelung des Reichshaushalts für 1920.

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1. Weitere vorläufige Regelung des Reichshaushalts für 19201.

Der Herr Reichsminister der Finanzen teilte mit, daß der Reichsrat dem ihm[17] vorgelegten Notetat nur soweit bisher zugestimmt habe, als Neubewilligungen von Stellen darin nicht enthalten wären2. Im übrigen habe er die Beschlußfassung ausgesetzt, um dem neuen Kabinett Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es frage sich nun, ob das neue Kabinett dem Notetat in seiner ursprünglichen Form zustimmen wolle.

Der Herr Reichsminister der Justiz war der Auffassung, daß es unmöglich sei, heute eine klare Stellungnahme einzunehmen. Unsere Hauptaufgabe sei, überall zu sparen. Wenn das Kabinett dem Etat ohne weiteres zustimme, so würde es eine Verantwortung übernehmen, die von höchster politischer Bedeutung sei.

Der Herr Reichskanzler war gleichfalls der Ansicht, daß es für die jetzige Regierung im Augenblick unmöglich sei, sich genau über die Vorlage zu orientieren. Da der Reichsrat gerade die Ansicht der neuen Regierung kennen lernen wolle, müsse noch in eine Prüfung eingetreten werden, und es scheine ihm zweifelhaft, ob man eine etwaige Verantwortung von sich ab- und lediglich dem Reichsrat zuschieben könne.

Der Herr Reichspostminister war der Meinung, daß es eine erhebliche Belastung für die jetzige Regierung bedeute, wenn sie die ganzen Positionen jetzt streichen wolle, weil sie gerade dadurch das Beamtentum, das treu zu ihr gehalten habe, vor den Kopf stoßen würde.

Staatssekretär Albert schlug vor, dem Entwurf zuzustimmen, da ja die Gründe, die das frühere Kabinett zu seiner Zustimmung veranlaßt hätten, reichlich durchdacht seien. Hierbei könne man vielleicht betonen, daß man in der Kürze der Zeit eine genaue Nachprüfung nicht habe vornehmen können. Die übrigen Herren Ressortminister waren gleichfalls der Auffassung, daß man im jetzigen Stadium die Angelegenheit nicht verzögern solle, zumal es sich in der Hauptsache ja auch um Stellen handele, die bereits vorhanden seien, die jetzt nur etatisiert werden sollten, z. B. die Übernahme von Offizieren und einer Reihe von sonstigen Beamten in etatsmäßige Stellen nach Umwandlung der früheren Behörden in Reichs- bzw. in Zivilbehörden. Man einigte sich schließlich dahin, dem vorliegenden Entwurf zuzustimmen, da man sich den Gründen, die das frühere Kabinett zu seiner Zustimmung veranlaßt hätten, nicht verschließen zu können glaubte. Es wurde jedoch beschlossen, die Frage der[18] Vereinfachung der Reichsbehörden und der Neuabgrenzung ihrer Zuständigkeit zum Zwecke der Verminderung des Personals und Beseitigung etwaiger Überorganisationen unverzüglich in Angriff zu nehmen. Das Kabinett stimmte ferner der Einstellung der von dem Reichsminister des Innern geforderten 150 000 M für den Reichskunstwart zu3. Staatssekretär Schroeder erhielt die Ermächtigung, dem Reichsrat den Standpunkt des Kabinetts mitzuteilen. Der Presse soll eine entsprechende Mitteilung zugehen, die der Staatssekretär der Reichskanzlei veranlassen wird4.

Fußnoten

1

Da ein Reichshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1920 noch nicht bestand, wurde die Haushaltsführung des Reiches durch jeweils befristete Nothaushalte geregelt. Für die Monate April, Mai, Juni 1920 war dies durch das „Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1920“ vom 31.3.1920 geschehen (RGBl. 1920, S. 425  f.). Durch den vorliegenden GesEntw. sollte der Nothaushalt auf die folgenden Monate ausgedehnt werden.

2

Das Kabinett Müller I hatte in den Kabinettssitzungen vom 12. und 16.6.1920 den Entwurf eines Notetats für die Monate Juli, August, September 1920 beschlossen (R 43 I /867 , Bl. 20–63 u. 64–107). Dieser Entwurf enthielt sämtliche neu zu bewilligenden Beamtenstellen, die später auch in den Haupthaushalt übernommen werden sollten (RFM an den StSRkei am 10.6.1920, R 43 I /867 , Bl. 19). Der GesEntw. war unmittelbar nach den Kabinettsbeschlüssen dem RR zugegangen.

Die vom RR genehmigten Teile des Nothaushalts ohne die neuen Beamtenstellen hatte der RFM bereits am 25.6.1920 dem RT zur weiteren Beratung übersandt (RT-Drucks. Nr. 10, Bd. 363 ). Vgl. dazu abschließend das „Gesetz, betreffend die weitere vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1920. Vom 6. Juli 1920“. (RGBl. 1920, S. 1385  f.).

3

Der Reichskunstwart, der dem RIMin. eingegliedert war, war für die gesamte Formgebung des Reiches zuständig. Er hatte bei allen Gesetzen und Verwaltungsmaßnahmen, die künstlerische Fragen zum Gegenstand hatten, mitzuwirken und sollte dabei zwischen den Behörden und den freien Künstlern vermitteln.

4

Nachdem auch das Kabinett Fehrenbach dem Nothaushalt seine Zustimmung gegeben hatte, beschloß der RR daraufhin in seiner Sitzung vom 3.7.1920 in 1. und 2. Lesung, nun auch die in diesem Haushalt geforderten Stellen zu bewilligen, doch wurden in verschiedenen Einzelhaushalten Stellen gestrichen (Niederschrift der 54. RR-Sitzung vom 3.7.1920, § 690, R 43 I /867 , Bl. 144 f.). Die 3. Lesung und Verabschiedung des GesEntw. im RR fand am 15.7.1920 statt; vgl. dazu Dok. Nr. 26, Anm. 1.

Nachdem auch der RT zugestimmt hatte, wurde das Ergänzungsgesetz über die weitere vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1920 am 7.8.1920 verkündet (RGBl. 1920, S. 1495  f.).

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