2.90.3 (ma31p): 3. Außerhalb der Tagesordnung: Rückkehr des früheren Kaisers Wilhelm II. nach Deutschland.

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3. Außerhalb der Tagesordnung: Rückkehr des früheren Kaisers Wilhelm II. nach Deutschland.

Der Reichskanzler besprach unter Hinweis auf die Erörterung der Angelegenheit in der Presse6 die verschiedentlich vorgebrachte Forderung, die Reichsregierung möge durch besondere gesetzliche Bestimmungen Sorge tragen, daß die Rückkehr des früheren Kaisers nach Deutschland ein für allemal verhindert werde. Er wies darauf hin, daß nach zuverlässigen Nachrichten beim früheren Kaiser selbst keineswegs die Absicht bestehe, nach Deutschland zurückzukehren.

[254] Das Reichskabinett stellte fest, daß zur Zeit durch § 23 des Gesetzes zum Schutze der Republik7 allen Möglichkeiten Rechnung getragen sei, und daß daher in dieser Angelegenheit nichts zu veranlassen sei.

Fußnoten

6

Mehrere Zeitungsartikel in R 43 I /2205 . Die Erörterung über eine mögliche Rückkehr Wilhelms II. nach Dtld. war durch die Unterzeichnung des Vertrages über die Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Pr. Staat und dem Haus Hohenzollern am 6.10.26 (Dok. Nr. 78, Anm. 7) ausgelöst worden. Nach § 7 des Vertrages stellte der Pr. Staat „dem vormals regierenden König Wilhelm II. auf etwaigen Wunsch Schloß und Park zu Homburg v.d.H. als Wohnsitz für ihn und seine Gemahlin auf Lebenszeit beider zur Verfügung“.

7

§ 23 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 21.7.22 (RGBl. I, S. 585 ): „Mitgliedern solcher Familien, von denen ein Angehöriger bis November 1918 in einem ehemaligen deutschen Bundesstaate regiert hat, kann, wenn sie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland haben, von der Reichsregierung das Betreten des Reichsgebiets untersagt oder der Aufenthalt auf bestimmte Teile oder Orte des Reichs beschränkt werden, falls die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß andernfalls das Wohl der Republik gefährdet wird. Im Falle der Zuwiderhandlung können sie durch Beschluß der Reichsregierung aus dem Reichsgebiet ausgewiesen werden. […]“ Das Republikschutzgesetz war bis zum 21.7.27 befristet.

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