2.24.11 (mu11p): 11. Errichtung einer Zentralstelle beim Reichsministerium des Innern auf Grund des Artikel 18 der Reichsverfassung.

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11. Errichtung einer Zentralstelle beim Reichsministerium des Innern auf Grund des Artikel 18 der Reichsverfassung9.

Der Reichsminister des Innern trug die Angelegenheit vor10.

Der Reichsminister der Justiz hielt zwar grundsätzlich die Einrichtung der Stelle für nützlich, gab aber zu bedenken, ob es sich empfehle, jetzt vor den Wahlen die Stelle zu schaffen und empfahl, die Angelegenheit bis nach dem Zusammentritt des Reichstags ruhen zu lassen. Das Kabinett schloß sich dieser Auffassung an11.

Fußnoten

9

Art. 18 RV behandelt die Gliederung des Reichs in Länder.

10

Die NatVers. habe am 22.6.19 beschlossen, „zur Vorbereitung der Reichsvermittlung“ bei Durchführung des Art. 18 der RV eine Zentralstelle bei dem RIM zu schaffen, hatte der RIM in einer Kabinettsvorlage zum 3.3.20 mitgeteilt. Da vom August 1921 an mit einer Anzahl von Anträgen über die Neugliederung des Reiches zu rechnen sei, beabsichtige er (der RIM) eine „Zentralstelle für Umbildung der deutschen Länder“ einzurichten. Diese Zentralstelle solle Material über die Wünsche zur Umgestaltung der Länder sammeln und sich mit Fragen der „Dezentralisation der Gesetzgebung und Verwaltung“ beschäftigen. Die Stelle habe ihre Berichte ausschließlich an die RReg. zu richten und dürfe keine Eigeninitiative entwickeln (R 43 I /1861 , Bl. 7 f.).

11

Am 8.12.20 trat die Zentralstelle erstmals an die Rkei mit einer Frage zum Verhältnis zwischen Reich und Preußen heran (R 43 I /1861 , Bl. 16).

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