2.42.5 (mu11p): 5. Entwurf einer Pachtschutzordnung.

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5. Entwurf einer Pachtschutzordnung.

Der Reichsarbeitsminister trug kurz den wesentlichen Inhalt der Verordnung vor und teilte mit, daß im allgemeinen Einverständnis unter den Ressorts mit dem Entwurf bestände4; nur hätte der Herr Reichsernährungsminister zuletzt noch Bedenken erhoben, die er nicht teilen könne5. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erwiderte, daß aus landwirtschaftlichen Kreisen erhebliche Bedenken gegen einzelne Bestimmungen erhoben worden seien. Er sei damit befaßt, einen Ausweg zu finden und beantrage deshalb, die Beratung heute abzubrechen und die Angelegenheit in einer Chefbesprechung mit dem Reichsarbeitsminister zu erörtern. Der Reichsschatzminister hielt es für unbedingt notwendig, die Vorlage zu verabschieden, mit der sich der 28er Ausschuß befassen müsse. Er bat gleichfalls die Beratung heute abzubrechen und in den nächsten Tagen den Entwurf einer Chefbesprechung, zu der er ihn auch zuzuziehen bitte, zu erörtern. Gleichzeitig äußerte er den Wunsch, das Reichsschatzministerium auch künftig bei allen Maßnahmen, die auf einen Eingriff in den Grundbesitz hinauskämen, zu den Beratungen hinzuzuziehen.

[105] Die Weiterberatung des Entwurfs wurde abgebrochen. Es wurde beschlossen, die gewünschte Chefbesprechung in den nächsten Tagen stattfinden zu lassen und dann den Entwurf dem Kabinett nochmals vorzulegen6.

Fußnoten

4

Zweck der Pachtschutzordnung, die auf eine Resolution der NatVers. vom 19.7.19 (NatVers. Drucks. Nr. 615 ) hin vorgelegt wurde, war der Schutz der kleinen Pächter vor Übervorteilung bei Kündigung und Pachtzins (Begründung des Entwurfs; R 43 I /1282 , Bl. 71-80). Der Entwurf war von den Ressorts mit Vertretern Preußens und Oldenburgs beraten worden (Anschreiben des REM vom 31.3.20; R 43 I /1282 , Bl. 70).

5

Der REM hatte erklärt, er trage Bedenken, „einer so tief in das ländliche Besitzrecht eingreifenden VO zuzustimmen, ohne daß ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis für eine solche Regelung nachgewiesen ist. Gerade auf dem Gebiete des Agrarrechts sollte man es in einer Zeit, in der ohnehin schon die Sorge für die Volksernährung fortdauernde scharfe Eingriffe in die Wirtschaftsverhältnisse der Landwirte bedingt, vermeiden, die Landwirtschaft durch Veränderungen des ländlichen Besitzrechts, die nicht durch die veränderten sozialen Anschauungen unbedingt geboten sind, zu beunruhigen. Im allgemeinen kann aber nach der Ansicht der berufensten Sachverständigen in Deutschland von einer ungesunden Entwicklung des ländlichen Pachtverhältnisses, wie etwa in Irland, nicht die Rede sein.“ Von Seiten der Pächter seien nur wenig Klagen bekannt geworden. Es stehe aber zu befürchten, daß die Verpächter von der Verpachtung weiterhin absehen würden, wenn sie durch die Pächter vor das Pachtschutzamt gerufen würden, „das seinerseits den Vertrag auf eine veränderte wirtschaftliche Grundlage stellen kann; oder wenn sie nicht mehr darauf rechnen können, nach Ablauf der vereinbarten Pachtdauer wieder über das zeitweise verpachtete Grundstück verfügen zu können“ (6.4.20; R 43 I /1282 , Bl. 81 f.).

6

S. Dok. Nr. 62, P. 7.

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