2.84.1 (mu11p): [I.] Präsidentenposten in Oppeln.

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Text

RTF

[I.] Präsidentenposten in Oppeln1.

Beamten Bedenken gegen Regelung2. Aber bereit nachzugeben, wenn deutsche u. preuß. Reg. einverstanden.

[202] Übrige Beamtenschaft der Stellungnahme der Justizbeamten beigetreten. Ultimatum in höflicher Form überreicht. 11 Forderungen3. Wenn nicht überreicht, Streik. Fangen an mit Forderungen der Justizbeamten, die sich zum Teil mit Forderungen der Regierung decken, zum Teil darüber hinausgehen. – Allgemeiner Streik der Beamtenschaft, wenn nicht Forderung erfüllt. Man hofft auf Arbeiterstreiks.

Wieweit ist die Reichsreg. u. Preuß. Reg. bereit, den Forderungen L[e] R[onds] nachzugeben?

Zehnhoff: Ablehnen.

Simson: Nicht nachgeben.

1.

Auf richterliche Mitwirkung verzichten.

2.

Ernennung durch Alliierte möglich.

3.

Richter dürfen nicht ausgewiesen werden, auch wenn sie Verordnung für ungültig erklären.

Blunck: Trete Standpunkt der preuß. Justizverwalt. bei.

Meister: Severing hat Sitzung eines interparlamentarischen Ausschusses beigewohnt. Gegen Nachgeben.

Göhre: Wie Meister.

RK: Einverstanden. Deutschtum lebendig.

Vorsicht in Beurteilung der Arbeiterstreiks4.

Nicht nachgeben in Präsidentenfrage5.

Fußnoten

1

Nach Art. 88 VV und dessen Anlage war ein Teil der pr. Provinz Oberschlesien zum Abstimmungsgebiet erklärt worden. Am 11.2.20 war die interalliierte Kommission in Oberschlesien eingetroffen, in deren Händen von diesem Datum an die Verwaltung lag. Bei der deutschen Bevölkerung hatten die Anordnungen der Kommission und ihres Leiters, des frz. General Le Rond, den Eindruck erweckt, daß durch sie der sich zu Polen bekennende Bevölkerungsteil der Provinz, mit dem die Deutschen in vielfältigem Konflikt lebten, begünstigt werde. Anstoß nicht nur bei der Bevölkerung, sondern auch bei der RReg. hatte der Beschluß der interalliierten Kommissionen ausgelöst, in den Abstimmungsgebieten eine eigene Jurisdiktion einzuführen. Hierzu meldete aus Oberschlesien LegR v. Moltke, daß „an Stelle LG und OLG Breslau in Oberschlesien ein Oberstes Gericht und ein Appellationsgericht eingerichtet werden. Beide sollen unter dem Vorsitz je eines der Interalliierten Kommission beigegebenen Juristen stehen. Die übrigen Mitglieder der beiden Höfe werden von Kommission ernannt, und zwar aus den Beamten der im Lande bestehenden Gerichtshöfe oder den im Lande vorhandenen Juristen“ (Telegr. Nr. 23<in der Druckfassung; 32; Anm. der Online-Edition> vom 8.3.20; R 43 I /350 , Bl. 92). Die RReg. hatte gegen diesen Beschluß ausdrücklich Verwahrung eingelegt und auf die „schwere Erschütterung der Rechtssicherheit hingewiesen. Sie hat darauf aufmerksam gemacht, daß aller Voraussicht nach die deutschen Gerichte weder die Zuständigkeit der von den Interalliierten Kommissionen geschaffenen neuen Gerichten noch die Rechtmäßigkeit der erlassenen Verfahrensvorschriften anerkennen und daß dadurch Unzuträglichkeiten entstehen werden, deren Nachteile gerade die Bewohner der Abstimmungsgebiete zu tragen haben würden. Endlich hat sie keinen Zweifel darüber gelassen, daß es keinem deutschen Richter zugemutet werden kann, unter Aufsicht und Mitwirkung von fremden Staatsangehörigen Recht zu sprechen, und daß die Gerichte es als ihre Pflicht ansehen werden, jede Mitwirkung zur Durchführung ungesetzlicher Maßnahmen abzulehnen“ (WTB-Veröffentlichung des AA vom 10.3.20; R 43 I /350 , Bl. 88-90). In Verfolg dieser Haltung waren Richter in Oberschlesien in den Ausstand getreten, was zu Ausweisungen und anschließenden Beamtenstreiks geführt hatte, denen die Arbeiterschaft gefolgt war (StKom. für öffentl. Ordnung am 15. 4.; R 43 I /350 , Bl. 125), wobei eine Rolle gespielt haben mag, daß General Le Rond gezögert hatte, das Betriebsrätegesetz in Kraft zu setzen (Material in den Ausgaben des „Vorwärts“ im April 1920). Über die Gerichtsfragen hatten der deutsche Bevollmächtigte für das Abstimmungsgebiet Oberschlesien, Fürst Hatzfeldt, und GehR Crusen mit Le Rond verhandelt (30.4.20, Hatzfeldt an den RK; R 43 I /350 , Bl. 179). S. hierzu die folgenden Anmerkungen.

2

Zur Regelung der Justizfragen war dem frz. General Le Rond durch den deutschen Bevollmächtigten bei der Abstimmungskommission in Oberschlesien Fürst Hatzfeldt und dessen Mitarbeiter Crusen ein GesEntw. vorgelegt worden, wonach für die Dauer der Abstimmungszeit im Abstimmungsgebiet Gerichte mit den Funktionen zweiter und dritter Instanzen eingerichtet werden sollten, deren Personal Deutsche zu sein hatten. Die Details sollten in einem Vertrag zwischen der pr. Justizverwaltung und der Interalliierten Kommission geregelt werden (R 43 I /350 , Bl. 181-183). Dazu hatte Hatzfeldt dem RK am 30. 4. mitgeteilt: „Er [Le Rond] wird aber unbedingt wenigstens auf der Ernennung des Präsidenten des Obersten Gerichts durch die Interalliierte Kommission bestehen. In den anderen Fragen ist er anscheinend geneigt nachzugeben. Die Zustimmung von Paris zu den zu treffenden Vereinbarungen ist freilich erforderlich. – Scheitert eine Vereinbarung, so kommen wir in Oberschlesien in unabsehbar schwierige Verhältnisse; ich halte es daher für erforderlich, in der Besetzung des Präsidenten des Obersten Gerichts nachzugeben. Ich kann sonst die Verantwortung für die sich daraus ergebenden Folgen nicht tragen“ (R 43 I /350 , Bl. 179).

3

Ermittelt wurden lediglich die 6 Forderungen der Justizbeamten: „1. Den zu Unrecht gemaßregelten Beamten ist Genugtuung zu leisten. 2. Künftig haben Eingriffe in die Rechtspflege und Maßregelungen aus Anlaß der Ausübung der Rechtspflege zu unterbleiben. 3. Die durch die Gesetzgebung gewährleisteten Rechte der Beamten sind anzuerkennen, insbesondere das Recht ihrer Organisation. Die Disziplinargewalt über die Beamten ist nur gemäß dem preußischen Disziplinargesetz auszuüben. Die Beamten sind der Würde ihres Standes entsprechend zu behandeln. 4. Die Beamten erhalten freie Aus- und Einreise für das Abstimmungsgebiet. 5. Besondere höchste Gerichte sind für das Abstimmungsgebiet, wenn überhaupt, nur im Einvernehmen mit der Reichsregierung auf gesetzlicher Grundlage zu errichten. Bis dahin ist der Verkehr zwischen den Gerichten im Abstimmungsgebiet und den übrigen deutschen Gerichten nicht zu behindern und der Lauf der Rechtsmittelfristen nicht zu hemmen. Die Zuständigkeit der preußischen Disziplinargerichte über die Beamten im Abstimmungsgebiet bleibt auch im Falle der Errichtung besonderer höchster oberschlesischer Gerichte unberührt. 6. Von einer Ausdehnung der Amnestieverordnung auf die Niederschlagung gerichtlich eingeleiteter Verfahren ist abzusehen“ (Kreuzzeitung Nr. 189 vom 24.4.20).

4

Zu einem Streik der Bergarbeiter in Oberschlesien kam es am 10. 5., der nach Meinung des PrHandMin. von dem Führer der poln. Oberschlesier Korfanty ausgelöst worden war (11.5.20; R 43 I /2122 , Bl. 64). Demgegenüber vertrat die Kreuzzeitung die Ansicht, mit diesem Streik, dem sich auch deutsche Arbeiter angeschlossen hätten, solle gegen die poln. Offensive in der UdSSR protestiert werden (Nr. 218 v. 11.5.20).

5

Als Ergebnis der Besprechung zu diesem Punkt legte Kempner in einer Aktennotiz fest, es sei beschlossen worden, „in der Frage der Besetzung des Präsidenten-Postens des Obersten Gerichts in Oppeln der Forderung des Generals Le Rond nicht nachzugeben, sondern darauf zu bestehen, daß der Präsident ein Deutscher sein müsse“ (R 43 I /350 , Bl. 188).

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