2.212.2 (wir1p): 2. Entwurf eines Disziplinargesetzes für die Wehrmacht.

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2. Entwurf eines Disziplinargesetzes für die Wehrmacht1.

[579] Reichswehrminister Dr. Geßler trägt den wesentlichen Inhalt des Entwurfs vor2

<Reichsminister der Justiz Dr. Radbruch hat Bedenken einmal gegen § 89 des Entwurfs3. Da für eine so große Anzahl von Straftaten disziplinarische Erledigung vorgesehen sei, werde im Gewande des Disziplinarverfahrens das alte Militärgerichtsverfahren erneuert. Er hat weiter die Bedenken: Im Hinblick darauf, daß in Verfahren gegen Offiziere die Wehrberufskammer nur mit Offizieren besetzt werde, könne es leicht dazu kommen, daß>4 man in der Verweigerung des Zweikampfes ein unwürdiges Verhalten des Offiziers im Sinne des Gesetzes erblicke und zu einer Verurteilung seitens der Wehr-Berufskammer in solchen Fällen gelange. Er halte es für zweckmäßig, dem Gesetz eine Bestimmung des Inhalts „Verweigerung des Zweikampfes macht nicht unwürdig“ einzugliedern.

Reichswehrminister Dr. Geßler wendet sich gegen diese letztere Forderung und erklärt, daß es unmöglich sei, in ein Verfahrensgesetz eine derartige materielle Bestimmung aufzunehmen.

Reichsminister der Justiz Dr. Radbruch schlägt vor, in die Begründung des Gesetzes die Bestimmung einzufügen.

Reichswehrminister Dr. Geßler ist hiermit einverstanden. Er geht nunmehr auf die erstgenannten Bedenken des Reichsministers der Justiz Dr. Radbruch ein und erklärt, daß die Zivilgerichte die leichteren Disziplinarfälle zu langsam behandelten. Eine langsame Sühne sei in diesen Fällen aber unmöglich. Ein kurzes, schnelles Verfahren nach der Tat sei notwendig. Er müsse daher darauf bestehen, daß die leichten Disziplinarfälle in einem besonderen Verfahren geahndet werden.

Reichsminister der Justiz Dr. Radbruch hält es für zweckmäßig, noch eine Sichtung der besonderen Disziplinarvergehen, die unter das Gesetz fallen, vorzunehmen.

Reichswehrminister Dr. Geßler ist hiermit einverstanden. Es solle in einer erneuten gemeinsamen Besprechung der beiden Ressorts eine Überprüfung der verschiedenen Disziplinarfälle stattfinden.

<Das Reichsministerium ist mit der Aufnahme eines Zusatzes in der Begründung zum Gesetz, Verweigerung des Zweikampfes mache nicht unwürdig,[580] einverstanden. Es beschließt weiter: Falls ein Einverständnis zwischen dem Reichswehrminister und dem Reichsminister der Justiz über § 89 erzielt werde, sei der Gesetzentwurf angenommen.>5

Fußnoten

1

Der Entwurf eines Diziplinargesetzes hatte dem RKab. bereits am 5.10.1920 vorgelegen, der RWeM war jedoch ersucht worden, vor Einbringung des Entwurfs in den RT nochmals mit den Parteien und dann wegen Abstimmung des Ergebnisses mit dem StSRkei Fühlung zu nehmen (Kabinett Fehrenbach, Dok. Nr. 81). Ein erneutes Ersuchen des RWeMin. vom 4.12.1920 an den StSRkei, den Entwurf nunmehr in den RT einzubringen, war am 30. 12, 1920 vom StSRkei negativ beschieden worden: der Entwurf biete, wie die Ausführungen des Abgeordneten Radbruch am 21.10.1920 im RT gezeigt hätten, für die Sozialdemokratie Angriffsstoff. In den sich entwickelnden Schriftwechsel zwischen RWeM und Rkei tritt mit Schreiben vom 30.3.1921 an das RWeMin., das abschriftlich in die Rkei gelangte, auch das RIM ein, das eine Mitbeteiligung forderte. Ein Schreiben des RIM vom 28.6.1921 an die Rkei äußert erneut schwere Bedenken gegen den Entwurf, insbesondere auch mit Rücksicht darauf, „als sich der Entwurf eines Disziplinargesetzes für Reichsbeamte hier in Ausarbeitung befindet und es mir nicht angängig erscheint, in den Entwurf eines Disziplinargesetzes für die Wehrmacht andere Bestimmungen aufzunehmen, als sie in dem Beamtendisziplinargesetz vorgesehen sind“. Mit Schreiben vom 25.6.1921 hatte dann der RFM Wirth eine erneute Ressortberatung gefordert, um Rückwirkungen auf das Beamtenrecht und finanzielle Folgerungen zu vermeiden. Der Entwurf war dann mit einem Schreiben des RWeM vom 10.2.1922 wieder auf die Tagesordnung gebracht worden (alle zitierten Dokumente in R 43 I /701 , Bl. 226, 229-232, 241, 258, 259, 261-277 ).

2

Entwurf in R 43 I /701 , Bl. 262-277; der Entwurf gelangt am 30.5.1922 in den RT (RT-Drucks. Nr. 4443, Bd. 374 ) und wird am 14.7.1922 dem 15. Ausschuß zur Beratung überwiesen (RT Bd. 356, S. 8560  D), wo er unerledigt bleibt.

3

§ 89 bestimmt, daß eine Bestrafung nach dem Militärstrafgesetzbuch gerichtlich zu erfolgen habe, es ist jedoch ein Katalog von Fällen aufgezählt, in denen auch eine disziplinarische Bestrafung zulässig sein sollte (siehe RT-Drucks. Nr. 4443, Bd. 374 , § 89).

4

Die gekennzeichnete sowie drei weitere Stellen sind auf Antrag des RWeMin. vom 27.2.22 und mit Zustimmung Radbruchs vom 11.3.1922 redaktionell verbessert bzw. angefügt worden (R 43 I /701 , Bl. 280, 282).

5

Die gekennzeichnete Stelle ist später angefügt worden (siehe Anm. 4).

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