2.10.7 (bau1p): 7. [Vorgehen gegen Streiks. Verbot der „Freiheit“. Verfassungsbestimmungen über den Belagerungszustand.]

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7. [Vorgehen gegen Streiks. Verbot der „Freiheit“. Verfassungsbestimmungen über den Belagerungszustand.]

Es findet eine Aussprache über die Stellung der Regierung zu den Streiks der Eisenbahn- und Straßenbahn-Angestellten statt11. Die anwesenden preußischen Minister schlagen vor, die „Freiheit“12 bis auf weiteres zu verbieten. Das Reichsministerium hält in seiner überwiegenden Mehrheit das Verbot nicht für richtig; es soll daher davon Abstand genommen werden, vorbehaltlich der Frage, ob zu einem Verbot geschritten werden muß, wenn es zu Unruhen kommt und die „Freiheit“ diese schürt.

Minister Heine teilt mit, daß er einen Entwurf über die Ersetzung des Belagerungszustandes durch Maßnahmen der Zivilbehörde ausgearbeitet habe13. Er wird den Entwurf dem Reichsministerium des Innern und dem Reichsjustizministerium zustellen. Das Kabinett ist der Ansicht, daß die Bestimmung der neuen Verfassung über den Belagerungszustand nicht mehr geändert werden soll und daß vom Inkrafttreten der Verfassung an diese Bestimmungen auch[40] vor Erlaß des darin vorgesehenen Reichsgesetzes die Handhabe zu den erforderlichen Maßnahmen bietet14.

Fußnoten

11

Zum Eisenbahnerstreik vgl. Dok. Nr. 5, P. 1. – Die Angestellten der lokalen Berliner Verkehrsbetriebe waren, nachdem der in einem gesetzlichen Schlichtungsverfahren gefällte Schiedsspruch von ihnen in Urabstimmungen abgelehnt worden war, am 1. 7. in einen bis zum 16. 7. dauernden Streik getreten (Vorwärts Nr. 330 und 332 vom 1. und 2.7.19).

12

Organ der USPD.

13

In den Akten der Rkei nicht ermittelt.

14

Vgl. dazu die gutachterliche Stellungnahme des RJM vom 30.9.19 (Dok. Nr. 70).

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