2.124.1 (lut1p): [Finanzausgleich]

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[Finanzausgleich]

Ministerpräsident Held wies auf die schweren Bedenken hin, die er gegen[438] den Entwurf eines Finanzausgleichgesetzes1 habe. Wenn der Entwurf Gesetz werde, so blieben für Bayern überhaupt keine Mittel für kulturelle und sozialpolitische Aufgaben übrig. Die einstimmige Meinung der Bayerischen Regierung und des Landtages gehe dahin, daß der Entwurf des Finanzausgleichgesetzes finanziell für Bayern nicht tragbar sei2. Auch aus politischen Gründen sei der Entwurf unannehmbar. Er raube den Ländern jegliche Selbständigkeit und mache sie zu Provinzen des Reichs. Die vorgesehenen Kontrollmaßnahmen des Reichs3 bildeten eine unerträgliche Belastung. Es sei besonders schwerwiegend, daß gerade die jetzige Rechtsregierung einen derartigen Gesetzentwurf vorgelegt habe.

In finanzieller Hinsicht müsse Bayern eine größere Beteiligung an dem Aufkommen der Einkommen- und der Körperschaftssteuer verlangen. Die im Entwurf vorgesehene höhere Beteiligung an der Umsatzsteuer4 sei ohne Bedeutung; die Umsatzsteuer sei eine absterbende Steuer. Dem jetzt vorliegenden Finanzausgleichsgesetzentwurf könne Bayern im Reichsrat nicht zustimmen.

Der Reichskanzler machte auf die außerordentlich schwierige finanzielle Lage des Reichs aufmerksam.

Der Reichsminister der Finanzen Es sei aus außen- und innenpolitischen Gründen unmöglich, jetzt ein Defizit im Reichsetat aufzuweisen. Das Dawes-Abkommen nötige die Reichsregierung zu äußerster Sparsamkeit, aber auch zur Ausschöpfung aller Einnahmequellen. Man dürfe nicht vergessen, daß einzelne[439] Gemeinden, besonders im Westen Deutschlands, sehr wenig sparsam gewirtschaftet hätten. Die vorgesehenen Kontrollmaßnahmen sollten eine Art Drohung gegen die Gemeinden darstellen. Er müsse in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, daß der Wegfall des Besoldungssperrgesetzes am 1. April 1926 eine außerordentliche Gefahr bilde5.

Staatssekretär Fischer: Er wolle darauf hinweisen, daß in einem Bericht des Reparationsagenten Parker Gilbert zwei Themata besonders erörtert seien, der Ausgleich des Reichsetats und die Stabilität der Währung. Der Bericht hebe hervor, daß von dem Aufkommen der Reichssteuern ein zu hoher Betrag an die Länder fließe; wenn es uns nicht gelinge, den Etat zu balancieren und die Währung stabil zu halten, so würde kein amerikanischer Kredit mehr nach Deutschland gegeben werden6.

Ministerpräsident Held betonte zum Schluß, daß zum mindesten der Prozentsatz der Überweisung des Aufkommens von Einkommen- und Körperschaftssteuer erhöht werden müsse7.

Die Besprechung wurde hierauf geschlossen.

Fußnoten

1

Zur Beratung und Verabschiedung des Finanzausgleichsentwurfs, der dem RT seit 23. 4. vorliegt (RT-Drucks. Nr. 802, Bd. 400 ), s. Dok. Nr. 28, P. 2.

2

Den folgenden Wortlaut eines diesbez. Beschlusses des Bayer. Landtages vom 14. 7. übermittelt der Gesandte v. Preger mit Schreiben vom 23. 7.: „In tiefer Sorge um das Wohl des Reiches, des Bayerischen Staates und der übrigen Länder sowie der Gemeinden erhebt der Bayerische Landtag in letzter Stunde auch seinerseits die Stimme an Reichsregierung und Reichstag, nicht Maßnahmen zu treffen, die das Eigenleben der Länder völlig zu untergraben geeignet sind und die den Ländern die Erfüllung der ihnen obliegenden großen sozialen und kulturellen Aufgaben unmöglich machen.“ Besonderer Einspruch wird erhoben gegen „die geplante Kontrolle der Finanzgebarung der Länder und Gemeinden durch das Reich [s. Anm. 3], die auch mit dem letzten Rest von Selbständigkeit der Länder unverträglich wäre.“ (R 43 I /2358 , Bl. 386).

3

Held bezieht sich hierbei offenbar nicht auf die Vorlage der RReg. (s. Anm. 1), sondern auf einen Änderungsantrag der Koalitionsparteien zur Regierungsvorlage, der vom Steuerausschuß des RT am 13. 7. in erster Lesung angenommen worden war. Dort heißt es in § 7 u. a.: Die Länder und Gemeinden werden nach Maßgabe eines besonderen Reichsgesetzes die Befugnis erhalten, vom 1.4.27 ab ihre Anteile an der Einkommensteuer und der Körperschaftssteuer selbständig zu erheben. Das genannte Reichsgesetz werde Vorschriften darüber treffen, in welchem Verhältnis der Steuerbedarf der Länder und der Gemeinden aus Anteilen an der Einkommensteuer und der Körperschaftssteuer und aus Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuern zu decken ist. Vor Erlaß dieses Gesetzes sind u. a. folgende Unterlagen vorzulegen: eine Aufstellung der Länder und Gemeinden über ihre Einnahmen aus Steuern, sonstigen Abgaben und aus den Betriebsverwaltungen in den Rechnungsjahren 1925 und 1926 sowie eine Aufstellung über die Ausgaben der gesamten Verwaltung (insbes. Hoheitsausgaben) in den Rechnungsjahren 1925 und 1926. In § 8 heißt es dann: Der RFM ist berechtigt, von den Ländern und Gemeinden Auskünfte über Einnahmen und Ausgaben sowie Einsicht in die Haushaltspläne und die Jahresrechnungen alljährlich zu verlangen (Bericht des 6. Ausschusses (Steuerfragen) vom 28.7.25, RT-Drucks. Nr. 1269, Bd. 404 ). Diese Bestimmungen werden nur geringfügig gemildert, in die endgültige Fassung des Finanzausgleichsgesetzes (RGBl. 1925 I, S. 254 ) übernommen.

4

S. Dok. Nr. 70, P. 1, dort bes. Anm. 4.

5

S. das Gesetz zur Sicherung der einheitlichen Regelung der Beamtenbesoldung vom 21.12.20 (RGBl., S. 2117 ). Die Außerkraftsetzung zum 1.4.26 wurde verfügt durch die „Vierte Änderung des Besoldungssperrgesetzes“ vom 24.3.25 (RGBl. I, S. 30 ).

6

S. den „Bericht des Generalagenten für Reparationszahlungen“ vom 30.5.25, S. 39 ff.

7

Der im Regierungsentwurf vorgesehene Länderanteil an diesen Steuern (75%) wird unverändert in die Endfassung des Finanzausgleichsgesetzes übernommen.

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