2.100 (mu21p): Nr. 100 Der Deutsche Industrie- und Handelstag an den Reichskanzler. 10. Januar 1929

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Nr. 100
Der Deutsche Industrie- und Handelstag an den Reichskanzler. 10. Januar 19291

R 43 I /879 , Bl. 142-155b

[Betrifft: Reichshaushalt 1929.]

Hochverehrter Herr Reichskanzler!

Der in der nächsten Zeit den gesetzgebenden Körperschaften vorzulegende Reichshaushaltplan für das Jahr 1929/30 ist wie für die deutsche Politik so auch für die deutsche Volkswirtschaft von entscheidender Bedeutung. In ihm[340] liegt zum weitaus größten Teile beschlossen, welche Auflagen die deutsche Volkswirtschaft für die öffentlichen Zwecke aufzubringen haben wird und in welchem Umfange das Reich für sich und für den größten Teil des Bedarfes von Ländern und Gemeinden die Erträge der Volkswirtschaft in Anspruch nimmt. Dies veranlaßt uns, in Kürze und unter Vorbehalt eingehenderer Äußerung nach Kenntnis des Haushaltplanes und der Deckungsvorschläge unsere Auffassung zur volkswirtschaftlichen Lage, zur Gestaltung des Haushaltplanes und zur Gestaltung des Steuersystems darzustellen und Sie, hochverehrter Herr Reichskanzler, um freundliches Augenmerk hierfür zu bitten.

A. Zur volkswirtschaftlichen Lage2.

Staat und Volkswirtschaft stehen zunächst unter der Belastung der gegenwärtig 2,5 Milliarden Reparationsleistung. Es ist die einmütige Auffassung aller Kreise, daß diese Last auf die Dauer nicht getragen werden kann. Ihre Minderung demnächst vertraglich zu sichern, ist eines der wichtigsten Ziele der deutschen Politik. Wie auch das nächste Ergebnis dieser Bemühungen sein mag, auf alle Fälle ist der Haushaltplan für das Jahr 1929 darauf abzustellen. Die Reparationslast kann als Mehrleistung zu dem notwendigen Eigenbedarf des deutschen Staatswesens nur aus einer starken Wirtschaft aufgebracht, sie kann vor allem aber nur aus einer mit hoher Leistungsfähigkeit in die Weltwirtschaft verflochtenen deutschen Volkswirtschaft transferiert werden. So wenig eine ständige Fortführung einer solchen Leistung und Übertragung auf lange Frist möglich erscheint, welche Anstrengungen auch immer Wirtschaft und Staat machen mögen, so notwendig ist es zweifellos, in der Tat zu beweisen, daß Deutschland seine Wirtschaft soweit immer möglich in den Stand hierzu zu setzen sich bemüht. Das fordert die äußerst mögliche Beschränkung aller derjenigen Lasten, die Kapital und Ertrag der deutschen Volkswirtschaft treffen. Dies ist auch den Reparationsgläubigern bekannt. Mit Schärfe ist ihr Blick auf die öffentlichen Haushalte Deutschlands gerichtet, und wenn auch die Folgerungen, die insbesondere in seinem letzten Bericht der Generalagent für Reparationszahlungen aus seinem Überblick über die öffentliche Haushaltgebarung Deutschlands zieht, wesentliche Notwendigkeiten unterschätzen, anderseits Möglichkeiten der Einsparung in der Größenordnung ausschlaggebend überschätzen3, so ist doch klar, daß der Haushaltplan 1929/30 in besonderer Weise auch eine überaus ernste reparations- und außenpolitische Bedeutung hat. Diese Zusammenhänge sind gewiß aufs tiefste zu bedauern; aber sie zu berücksichtigen, ist u. E. eine harte Pflicht der Staatsführung, zumal sie sich ebenso aus dieser Lage selbst völlig autonom ergibt.

Diese allgemeine Lage der deutschen Volkswirtschaft ist zu bekannt, als daß es vieler Ausführungen bedürfte. Der letzte Bericht des Generalagenten ist freilich ein überaus schwer zu nehmender Beweis für eine im Auslande weithin zutreffende Auffassung, als ob die Entwicklung der deutschen Volkswirtschaft[341] sich wieder unter regelmäßigen gesunden Bedingungen vollziehe4. Eine solche Auffassung gründet sich auf äußere Erscheinungen, zum Teil auch auf gewisse Stilfehler in der äußeren Gebarung, denen entgegenzuwirken alle Verständigen und Verantwortlichen sich bemühen sollten, sie verkennt aber an den entscheidenden Punkten die inneren Zusammenhänge. Es muß schon zu unzutreffenden Folgerungen führen, wenn man den jetzigen Stand mit 1923/24 vergleicht, einem Zeitpunkt, zu dem eine Fortführung der deutschen Volkswirtschaft überhaupt aufs äußerste gefährdet war. Auch zur Zeit des höchsten Standes der Gütererzeugung 1927 und 1928 ist in zahlreichen Wirtschaftszweigen, namentlich auch der Landwirtschaft, der Vorkriegsstand der Gütererzeugung nicht erreicht worden. Seit über einem Jahre befindet sich die deutsche Volkswirtschaft in allmählichem Rückgange ihrer Aktivität. Wieder sind anderthalb Millionen, das sind 7% der arbeitenden Bevölkerung, ohne Erwerb5. Daß die Zahl der Erwerbslosen während der schweren deutschen Wirtschaftskrisis 1925/26 noch höher war, ist kein Beweis für eine organische Verbesserung6. Damals handelte es sich um eine akute konjunkturelle Krise, heute ist es klar, daß neben jahreszeitlichen und konjunkturellen Gründen wohl auch strukturelle Anpassungsschwierigkeiten der deutschen Wirtschaft einen erheblichen Teil der Arbeitslosigkeit bedingen. Die Gründe hierfür liegen in tiefgreifenden Veränderungen der Lage unserer Rohstoffindustrien, in steigenden Schwierigkeiten, die der Ausfuhr gegenüberstehen, und endlich in der besonderen Lage der deutschen Landwirtschaft. Wesentlichstes hiervon könnte überwunden werden, wenn der deutschen Volkswirtschaft das notwendige Kapital zur Verfügung stünde. Man täuscht sich im Auslande über den Stand des Kapitalwiederaufbaues, gemessen am Kapitalbedarf. Die Sparkasseneinlagen haben erst wieder 35% des Vorkriegsbestandes in Reichsmark geringerer Kaufkraft erreicht; sie sind zum großen Teile nicht echte Spareinlagen, sondern kurzfristig angelegte, zu Betriebszwecken bestimmte Gelder7. Die Kapitalanlagen aus privaten Lebensversicherungen haben erst den 6. Teil des Bestandes von 1913 im jetzigen geringeren Geldwerte erreicht. Wie man auch die jährliche Kapitalbildung in Deutschland schätzen mag, so steht sie im ganzen und je Kopf beträchtlich unter der Vorkriegshöhe. „Sie kann nicht ausreichen,[342] um den aus laufendem und bisher unterdrücktem Wachstum entspringenden Bedarf zu befriedigen und gleichzeitig Reparationen in bisheriger Höhe zu bezahlen“ (Jahresbericht der Reichs-Kredit-Gesellschaft), während in sämtlichen übrigen Industrieländern die Kapitalbildung die Vorkriegshöhe erreicht und zum Teil erheblich überschritten hat. So fehlt fast durchgängig den Betrieben in Deutschland die notwendige Eigenkapitalkraft. Fremdkapital ersetzt eigenes nicht in allen Beziehungen; zudem steht es nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung. Seit der Schöpfung der neuen Währung hat Deutschland vom Ausland kurz- und langfristige Anleihen in Höhe von etwa 15 Milliarden erhalten; es hat gleichzeitig aber 5 Milliarden für Reparationen an das Ausland gezahlt und das Passivsaldo der Handelsbilanz auf 10 Milliarden gesteigert. Das Auslandskapital mußte daher zum überwiegenden Teile, ohne werbende Werte geschaffen zu haben, an das Ausland zurückübertragen werden. Auch der Einfuhrüberschuß ist nur zum weitaus geringeren Teil dauernden Investitionen, zum weitaus größeren Teile fortlaufenden Bedürfnissen der Versorgung zugute gekommen. Diese Auslandsforderungen belasten die deutsche Zahlungsbilanz mit einem Betrage, der, vom Statistischen Reichsamt für Ende 1927 auf 480 Millionen jährlich geschätzt, inszwischen 700 Millionen erreicht haben dürfte. Auch in einer Zeit der Entspannung auf dem Geldmarkte kostet tägliches Geld fast das Doppelte als in anderen Ländern, und auch langfristige Kapitalien sind in ähnlicher Weise im Verhältnis zu anderen Ländern überteuert. Diese Vorausbelastung durch einen Zinssatz, wie er in keinem anderen hochentwickelten Lande mit höherem Lebensbedarf auch der breiten Volkskreise besteht, ist im wesentlichen durch die Notwendigkeit der Deckung der Reparationsleistungen aus Krediten bedingt und in ihrer Dauer daher kaum abzusehen. Sie bildet zusammen mit der Schwächung und Verschiebung der Kaufkraft eine schwere Vorausbelastung der deutschen Volkswirtschaft. Namentlich die schwierige, zu einem großen Teile unmittelbar krisenhafte Lage der deutschen Landwirtschaft ist wesentlich auf die Höhe der Zinssätze zurückzuführen, da die Landwirtschaft eines alten Kulturlandes Zinssätze in der nun geforderten Höhe von einem gewissen Grade der Verschuldung an selbst bei geringstem Ansatz oder sogar bei Wegfall jeden die Deckung des notwendigen Lebensbedarfes übersteigenden Unternehmer-Selbst- und Familienlohns nicht aufbringen kann.

Die Zinslast beengt in Zusammenhang mit den öffentlichen Auflagen die Möglichkeit einer volkswirtschaftlich richtigen Preisstellung auf das äußerste. Wie auch das Preisproblem im einzelnen beurteilt werden mag, liegt hierin eine wesentliche Ursache der Erschwerung. Während von Anfang 1927 auf Ende 1928 die Kennziffer für industrielle Fertigwaren von 141,7 auf 160 stieg und damit den bisherigen Höchststand von Ende 1925 wieder erreichte8, der[343] mit Hilfe von Rationalisierungsbewegungen und Kostenersparungen gesenkt worden war, während gleichzeitig auch die allgemeine Großhandelsziffer von 137,6 auf 140,3 stieg, sanken die mit dieser letzten Ziffer vergleichbaren Kennziffern Englands von 141 auf 138, Italiens von 132 auf 127, Belgiens von 122 auf 120, der Tschechoslowakei von 143 auf 140.

Das widerlegt neben anderen Gründen den im Ausland und besonders auch im Inland verbreiteten Irrtum, als ob die Rationalisierung in der Lage sei, alle Kostenerhöhungen, wie sie aus höheren Zinsen, Steuern, Löhnen, Abgaben folgen, auszugleichen. Verbesserungen der Arbeitsbedingungen sind zum allergrößten Teile nur auf Kosten der Verzinsung des im Betriebe arbeitenden Eigenkapitals und der dringendsten Zukunftssicherung der Werke erreicht worden. Auf die Dauer aber ist es ein unhaltbarer Zustand, daß die durchschnittliche tatsächliche Mindestverzinsung aus festverzinslichen Werten über 8% liegt, während für das Geschäftsjahr 1927/28, das zum größten Teile eine Zeit des Konjunkturhochstandes war, der durchschnittliche Reingewinn der Aktiengesellschaften nach einer umfassenden Statistik des Berliner Tageblatts 7,6% und die durchschnittliche Dividende 6% betrug und ähnlich nach einer Untersuchung des Statistischen Reichsamts für 113 Aktiengesellschaften die Bilanzen aus dem ersten Vierteljahr 1928 eine durchschnittliche Dividende von 7,2% und einen Reingewinn von 6,8% ergaben. Mag man der Auffassung sein, daß dies hier und da mit größeren Abschreibungen und Zurückstellungen zusammenhängt, so ist doch in der überwiegenden Mehrzahl, und zwar offenkundig bei besonders wichtigen Industrien, das Abschreibungs- und Erneuerungskonto zweifellos in einer wirtschaftlich sehr gefährlichen Lage notleidend geblieben, und es sind nicht selten, auch in Zusammenhang mit Kreditbedürfnissen, Gewinne in höheren Beträgen ausgewiesen worden, als es für die Zukunft richtig wäre.

Die Erfahrungen des deutschen Außenhandels und die Vergleiche der Gestehungskosten etwa der deutschen Kohlen-, Eisen-, Textil-, Lederindustrie u. a. bestätigen dieses Bild. Sie zeigen, wie es immer schwerer wird, mit deutschen Waren gewinnbringenden Absatz zu erzielen und den Wettbewerb mit Ländern aufzunehmen oder weiterzuführen, die von Natur besser begünstigt oder mit Kapital besser ausgestattet sind oder billigere Arbeitskosten auch im Verhältnis zur Leistung haben oder mehrere dieser Umstände in sich vereinigen. Es ist hiernach zweifellos eine ernste Aufgabe der deutschen Wirtschaftspolitik, die Wiederherstellung einer ausreichenden Kapitalgrundlage für die Arbeit der deutschen Volkswirtschaft nach Kräften zu fördern. Auch im Umkreise der Sozialpolitik muß u. E. immer daran gedacht werden, daß auf die Dauer die besten Absichten sich ins Gegenteil verkehren, wenn soziale Leistungen und Verbesserungen nicht durch nachhaltige Kraft der Volkswirtschaft getragen werden.

In Zusammenhang mit der gegenwärtigen Aufgabe der Verabschiedung des Haushalts aber dürfen wir besonders die Notwendigkeit hervorheben, ähnlich wie die Weltwirtschaftskonferenz es für die handelspolitischen Belastungen aussprach, daß nun die Zeit gekommen ist, der Erhöhung der Belastungen ein Ende zu machen und die entgegengesetzte Richtung einzuschlagen.

[344] B. Zur Gestaltung des Reichshaushaltplanes.

Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben.

Es ist wiederholt darauf hingewiesen worden, daß der Wegfall bisheriger Einnahmeposten und das Hinzutreten neuer Ausgaben für 1929/30 einen Fehlbetrag von etwa 500 Millionen zur Folge haben werde9. Neuerdings sind etwas geringere Ziffern genannt worden. Wir bitten, darauf hinweisen zu dürfen, daß die Auferlegung einer solchen Summe auf die Privatwirtschaft mit deren Leistungskraft unvereinbar ist und diese in verhängnisvoller Weise neuerlich schädigen müßte, daß im Gegenteil vielmehr an wichtigen Stellen eine Steuererleichterung volkswirtschaftlich dringend geboten ist.

Nun wird erst eine genaue Prüfung in den gesetzgebenden Körperschaften ergeben, ob ein Fehlbetrag der bezeichneten Höhe in der Tat unvermeidlich ist. Oft ist in Theorie und Praxis der Satz aufgestellt worden, daß in der öffentlichen Wirtschaft die Ausgaben die Einnahmen bestimmen müssen. In diesem Gedankengang steckt natürlich, soweit es sich um den wirklichen Mindesbedarf handelt, ohne den ein Volk sein staatliches Leben nicht fortsetzen kann, etwas Richtiges. Zweifellos aber ist diese Auffassung in der Vergangenheit erheblich überspannt worden, und es ist wohl sehr zu bezweifeln, ob sie nicht auch für das Jahr 1929/30 an verschiedenen Stellen der öffentlichen Ausgaben in einer Weise vorwaltet, die mindestens für dieses Notjahr fehlerhaft wäre. Letzten Endes läuft dieser Grundsatz darauf hinaus, daß auch in der Steuerwirtschaft das Gesetz des abnehmenden Ertrages gelten und von einem gewissen Punkte ab die Überspannung der Steuern die Reinerträge und die Ausdehnungsfähigkeit der Wirtschaft mit der Folge eines Rückganges der öffentlichen Einnahmen schmälern würde. Nur insoweit also haben in einem Not- und Probejahr wie diesem öffentliche Ausgaben Anspruch auf Deckung, als sie zur Erfüllung staatlicher und sozialer Pflichten unerläßlich sind.

Es erscheint uns notwendig, bei einer so eingestellten Prüfung der Ausgaben die Hilfsmittel, die die Reichshaushaltsordnung für eine sparsame und sachgemäße Haushaltsgebarung gibt, zu verstärken und in möglichst starkem Maße anzuwenden. Insbesondere dürften auch die Ergebnisse der vom Rechnungshof unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit vorgenommenen Rechnungsprüfungen wertvolle Fingerzeige hierfür geben; auch die gutachtliche Mitwirkung des Rechnungshofes zur zweckmäßigen Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln gemäß § 101 RHO10 kann wohl hierfür dienen.

Unwillkürlich lenkt sich der Blick dahin, daß trotz mancher Vorarbeiten und vieler Beratungen eine durchgreifende Verwaltungsreform an den meisten Stellen noch nicht durchgeführt, ja kaum in Angriff genommen ist.

Verwaltungsreform.

Gewiß ist eine Kosteneinsparung, die an der öffentlichen Belastung im ganzen gemessen von ausschlaggebender Bedeutung wäre, durch Reform der[345] Verwaltung von heute auf morgen nun nicht möglich. Unwirtschaftlichkeiten, Leistungsbeeinträchtigungen und Kostenverteuerungen, wie sie sich aus dem Mangel klarer Abgrenzungen der Zuständigkeiten ergeben, dauern fort. Dies ist u. E. um so ernster zu nehmen, als mit steigendem Nachdruck – der letzte Bericht des Generalagenten ist ein erneuter Beweis – dem Reich die Verantwortung für finanzielle Maßnahmen auch der anderen Gebietskörperschaften zugeschoben wird, auch wenn es deren Haushaltsgebarung aus staatsrechtlichen Gründen nicht oder nur mittelbar und beschränkt beeinflussen kann11. Wir sind der Meinung, daß der Reparationsagent hierbei die Größenordnung der erzielbaren Ersparungen wesentlich überschätzt und seelische und geschichtliche Hemmungen nicht genügend würdigt. Aber in gewissem Ausmaße muß unter dem Zwange der Zeit eben jedes lebenswillige und -kräftige Volk solcher Hemmungen aus eigenem Entschluß Herr werden. Um so dringlicher ist u. E. nun die Notwendigkeit geworden, die möglichst wirtschaftliche leistungskräftige und kostensparende Gestaltung der öffentlichen Verwaltung mit allem Nachdruck durchzuführen, d. h. für die großen Aufgaben die hierzu notwendigen Vorarbeiten mit Umsicht weiterzuführen, zugleich aber alles unmittelbar zur Ausführung zu bringen, was an Möglichkeiten der Verwaltungsreform im kleineren sich irgend bietet. Der Satz des Herrn Bayerischen Ministerpräsidenten, daß Verwaltungsreform eine Voraussetzung der Erhaltung des Staates ist, gilt auch für das Reich.

Eine ernste Erschwerung hierfür ist, daß immer noch trotz wichtiger und dankenswerter Vorarbeiten die Voraussetzungen einer wirklichen Vergleichbarkeit der Haushalt- und der ihnen zugrunde liegenden Aufgabenverhältnisse von Ländern und Gemeinden fehlen und damit auch eine nicht nur technische Voraussetzung entscheidenden Fortschreitens auf dem Wege zu einem endgültigen Finanzausgleich mangelt, der nicht anders als auf einer gründlichen Erfassung und Berücksichtigung der lebensnotwendigen Aufgaben und Ausgaben der Länder und der Gemeinden aufzubauen sein wird. Die Haushaltsverhältnisse vergleichend aufzuzeigen und sie zugleich klarer und durchsichtiger zu gestalten, ist deshalb u. E. eine auch sachlich überaus wichtige Aufgabe, auch um, wie von der Seite des Reiches, so auch von der Seite der Steuerpflichtigen her, auf Grund zutreffender Vergleiche und Kenntnisse mit größerem Nachdruck als bisher auf eine sparsame Bemessung der Haushalte hinwirken und Überflüssigkeiten ausmerzen zu können.

Keine Neuauflagen während des Haushaltjahres.

Vor allem halten wir ferner es für geboten, daß der Haushaltplan seinem Namen und Begriff gemäß als endgültiger Plan der öffentlichen Finanzgebarung[346] für das ganze Haushaltjahr betrachtet und durchgeführt wird. Bisher wurde leider anders verfahren und regelmäßig das Ergebnis durch nachträgliche Bewilligungen von Ausgaben im Laufe des Haushaltjahres wesentlich verändert, und zwar zum größten Teil von Ausgaben, die nicht aus Verhältnissen sich ergaben, die bei der Verabschiedung des Haushaltplanes noch nicht vorhanden und voraussehbar waren und daher zwingend mit der Kraft von Naturereignissen sich aufdrängten. Besonders für das kommende Haushaltjahr als ein Jahr der Not, der Probe und des Überganges12 scheint es uns unerläßlich zu sein, über die im Haushaltplan genehmigten Ausgaben hinaus neue grundsätzlich mit Entschiedenheit ein für allemal abzulehnen und hiervon eine Ausnahme zuzulassen nur, wenn sie durch ganz besondere, außerhalb jeder Berechnung liegende Verhältnisse zwingend auferlegt wird.

Insbesondere ist es u. E. auch unerläßlich, damit ein Ende zu machen, daß während des Haushaltjahres durch sozialpolitische Gesetze ohne äußeren Zusammenhang mit dem Haushaltplane dieser auf das stärkste beeinflußt wurde. Immer schon ist gefordert worden, daß ein Sozialgesamthaushaltplan aufgestellt werden möge in dem Sinne, daß Neubewilligung von Ausgaben darüber hinaus nicht erfolgen solle. Immer wieder aber haben im Laufe des Haushaltjahres Reichsregierung und Reichstagsparteien da und dort Änderungen und Aufbesserungen vorgenommen, sei es in der Art, daß unmittelbare Reichszuschüsse erforderlich wurden, sei es in der Art, daß der Volkswirtschaft auf dem Wege erhöhter Verpflichtungen von Ländern und Gemeinden oder auf dem Wege erhöhter Sätze der sozialen Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mehrbelastungen auferlegt wurden. Nun ist der Wiederaufbau der Sozialversicherung, der zu einem wesentlichen Teile auch ein Erweiterungsbau ist, soweit gediehen, daß mindestens von einer dringenden und unvermeidbaren Notwendigkeit einer Erhöhung der Leistungen, gemessen an dem Stande der volkswirtschaftlichen Erträge, nicht gesprochen werden kann13. Wir halten es daher für durchaus möglich, aber auch für entscheidend notwendig, daß die Reichsregierung den Grundsatz, während des Haushaltjahres neue Belastungen fernzuhalten, bei der Einbringung des Haushaltplanes mit Nachdruck ausspricht und allen Versuchen von Gelegenheitsgesetzen ihre Kraft entgegenstellt.

Beschränkung neuer gesetzgeberischer Tätigkeit.

Wir bitten, dabei der wohl fast allgemein gewordenen Überzeugung Ausdruck geben zu dürfen, daß für Reichsregierung und gesetzgebende Körperschaften es dringend geboten ist, sich in der Gesetzgebungstätigkeit eine gewisse Beschränkung aufzuerlegen. Es kann natürlich keine völlige Sperre für Gesetzgebung verhängt werden; aber es muß u. E. endlich ein Stillstand in der Schaffung nicht unbedingt notwendiger und dem Gedanken der Sparsamkeit[347] widersprechender Gesetze erfolgen. Gerade jetzt, da große Gesetzgebungswerke verabschiedet, andere bereits im Gange befindliche die Kraft der Reichsregierung, des Reichsrates und des Reichstages stark in Anspruch nehmen, scheint es uns notwendig, dem furor legislatorius wenigstens für neue, die Volkswirtschaft belastende Gesetze eine Pause aufzuerlegen. Es wäre dies gewiß nicht zum Schaden der gegenwärtigen Gesetze und ihrer Durchführung, wie auch nicht zum Schaden künftiger Gesetzgebung, zumal bisher kaum ein Wirtschaftszweig und kaum eine öffentliche Verwaltung die neuen Gesetze völlig verarbeiten und auf eine gewisse Beharrlichkeit sich einrichten konnte.

Das Erfordernis, den Haushaltplan für das ganze Haushaltjahr mit Entschiedenheit gelten zu lassen und während dieser Zeit die Volkswirtschaft auch nicht mittelbar neu zu belasten, bringt es mit sich, daß in der gleichen Zeit auch darauf verzichtet werden muß, Gesetze zu verabschieden, die Länder und Gemeinden mit Mehrausgaben belasten, da sonst die Haushaltvoranschläge von Ländern und Gemeinden nicht eingehalten werden können und bei ihnen die Eröffnung neuer Einnahmequellen wiederum gefordert werden würde.

Neben diesen grundsätzlichen Entscheidungen scheint es uns geboten, die Ausgaben des Reichshaushalts nochmals auf das sorgfältigste durchzuprüfen und, was immer entfernt werden kann, zu entfernen, auch da, wo Ersparnisse nicht sofort in größerem Ausmaße wirksam werden. Es erscheint uns dies wichtig, weil auch kleine finanzielle Einsparungen von Bedeutung sind und weil hierdurch für die größeren Fragen die notwendige Richtung gewiesen wird.

Änderungen des Haushaltrechtes14.

Insbesondere halten wir es für notwendig, mit den Landesregierungen bindende Abmachungen dahin zu treffen, daß von deren Seite aus nicht, wie dies in einer mit der gegenwärtigen Lage schwer vereinbaren Weise geschah, Ausgaben vorgesehen werden, die allzuleicht Rückwirkungen auf den Reichshaushalt üben15.

Des weiteren ist es wohl – und auch das gilt nicht für das Reich allein, sondern ebenso für Länder und Gemeinden – dringend geboten, einmalige Ausgaben, besonders für Bauaufwendungen, auf das schärfste zu prüfen und alles aus dem Haushalt dieses Jahres zurückzustellen, was nicht mit der Notwendigkeit vereinbar ist, diesen Haushalt bewußt und betont als Haushalt eines Notjahres zu gestalten. Die Durchführung dieses Erfordernisses, wie besonders auch des Erfordernisses, die öffentlichen Auf- und Ausgaben und die öffentliche Belastung für ein Jahr nicht mehr über das einmal festgesetzte Maß zu[348] steigern, ist freilich durch den gegenwärtigen Rechtszustand zweifellos erschwert, gemäß welchem der Reichstag ohne Zustimmung der Reichsregierung und unter Umständen auch ohne Zustimmung des Reichsrates jederzeit Ausgabensätze erhöhen kann. Wir halten demgegenüber die Vorschläge des Salzburger 35. Deutschen Juristentages, die Rechte der Finanzminister auch da, wo dies noch nicht geschah, gegenüber dem Kabinett zu stärken, Ausgaben-Anträge des Parlaments an die Bedingung eines Ausgleichsantrages zu knüpfen und alle finanziell belastenden Anträge der Beschlußfassung des Haupt- oder Finanzausschusses des Parlaments zu überweisen, für sehr beachtlich. Wenn nun die Fraktion der Deutschen Volkspartei beantragte, die Einstellung neuer Mittel in den Haushalt oder die Verabschiedung von Gesetzen, die eine Erhöhung von Ausgaben zur Folge haben, auch von der Zustimmung der Reichsregierung abhängig zu machen, für Überschüsse aus dem Mehraufkommen aus Steuern und Zöllen gegenüber dem Voranschlage aber die Verwendung teils für Schuldentilgung, teils zur Steuersenkung vorzuschreiben, so scheinen uns auch diese Gedankengänge vom Standpunkt und unter Abstandnahme von jeglicher politischer Beurteilung einen volkswirtschaftlich wichtigen Zweck zu verfolgen16. Sie setzen freilich eine streng sachliche unbeugsame Haltung der Mitglieder der Reichsregierung voraus, wie sie nur aus höchstpersönlicher Verantwortungsauffassung erwachsen kann. Wichtiger als gesetzliche Maßnahmen bliebe auch hiernach die Gesinnung der Männer. Aber es ist doch wohl zu überlegen, dieses durch nichts zu ersetzende persönliche Verantwortungsbewußtsein staatsrechtlich zu stützen und damit es zu erschweren, daß einseitige Wünsche auf Ausgabenerhöhung, die die Reichsregierung pflichtgemäß nicht billigt, zur Sache einer einfachen Gelegenheits- und Mehrheitsabstimmung, nicht selten unter dem Druck parteimäßiger Bedürfnisse gemacht werden, statt in ernster staatspolitischer Auseinandersetzung von der Reichsregierung unter den Gesichtspunkten der Staatsnotwendigkeiten abgelehnt werden zu können.

Wege zum Haushaltausgleich.

Sollte selbst bei strengster Sichtung der Ausgabenseite des Reichshaushalts eine Erhöhung der Einnahmen unumgänglich erscheinen, so muß u. E. doch ohne grundsätzlich neue Steuern und ohne Steuererhöhungen der Ausgleich des Haushalts gefunden werden.

1. Die erwerbswirtschaftlichen Betriebe der öffentlichen Hand sind gegenwärtig von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer frei und genießen auch bestimmte Vorrechte in der Umsatzbesteuerung. Wie man auch über die wirtschaftliche Betätigung öffentlicher Körperschaften vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus denken mag, scheint uns die gegenwärtige Zeit eine Änderung dieser Steuervorrechte rein aus finanzpolitischen Gründen zu erfordern. Wir stützen uns hierbei auf den Standpunkt, den die Reichsregierung bei der Vorlage der Entwürfe zu den Steuergesetzen von 1925 eingenommen hat. In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes über die gegenseitigen Besteuerungsrechte[349] von Reich, Ländern und Gemeinden sowie zum Entwurf des Körperschaftssteuergesetzes wurde es damals als notwendig bezeichnet, der Umwandlung öffentlicher Betriebe in privatwirtschaftliche Formen auch in der Steuergesetzgebung Rechnung zu tragen und sie steuerlich den privaten Betrieben gleichzustellen17. Die hieraus folgende Notwendigkeit, die Steuerlast in ihre Berechnung einzustellen, nehme den öffentlichen Betrieben einen großen, nach der damaligen Ansicht der Reichsregierung nicht gerechtfertigten Vorteil gegenüber den Privatbetrieben, ermögliche aber hierdurch erst den Konkurrenzkampf mit der Privatwirtschaft; zudem hindere die Steuerfreiheit der Betriebe der öffentlichen Hand die Bildung gemischt-wirtschaftlicher Unternehmungen, während doch die Notlage der deutschen Wirtschaft es nicht zulasse, auf bewährte Organisationsformen zu verzichten. Als wichtig und wesentlich wurde in diesem Zusammenhange bezeichnet, daß die Aufhebung der Steuerfreiheit eine erhebliche Stärkung der Steuererträge bedeute. Die Reichsregierung drang zwar mit ihren Vorschlägen im Reichsrat nicht durch, vielmehr wurde damals der Begriff des steuerfreien Versorgungsbetriebes geschaffen. Dabei wurde die steuerliche Bevorzugung der Versorgungsbetriebe der öffentlichen Hand mit ihrer Aufgabe begründet, die Bevölkerung mit lebensnotwendigem Bedarf zu versorgen. Damit aber, daß die Bevorzugung den Privatbetrieben, die die gleichen Aufgaben erfüllen, vorenthalten wurde, ist wohl anerkannt worden, daß eine zwingende volkswirtschaftliche Notwendigkeit, um der Versorgungsaufgabe willen solche Betriebe unter allen Umständen steuerfrei zu stellen, nicht bestehe. Die nähere Abgrenzung der Neueinführung einer Steuerpflicht erwerbswirtschaftlicher Betriebe der öffentlichen Hand mag noch im einzelnen durchgeprüft werden. Jedenfalls ist überall dort, wo die wirtschaftliche Tätigkeit erst in neuerer Zeit von öffentlichen Körperschaften zur Erfüllung neu auftretender Bedürfnisse übernommen wurde und ein Wettbewerb mit privaten Unternehmungen stattfindet, z. B. bei der Kraftversorgung, im Verkehrs- und Beherbergungsgewerbe, bei bankmäßigen Geldgeschäften, die Einbeziehung der öffentlichen Betriebe finanzpolitisch von erheblicher Bedeutung, volkswirtschaftlich aber, um nicht bei dieser Gelegenheit in eine ausführliche Begründung einer weitergehenden Auffassung eingehen zu müssen, mindestens zulässig. Wir dürfen hierbei auch daran erinnern, daß die Weltwirtschaftskonferenz von Genf 1927, deren handelspolitischen Empfehlungen die Reichsregierung eben erneut nachgekommen ist18, auch auf diesem Gebiete eine Empfehlung aussprach. Sie empfahl nämlich, daß wirtschaftliche Unternehmungen aller Art, die vom Staate geleitet und kontrolliert werden, keinerlei Vorteile erhalten und auch hinsichtlich öffentlicher Abgaben nicht anders behandelt werden sollen als private Unternehmungen. Der Einwand, daß die öffentlichen Betriebe durch Einbeziehung in die Steuerpflicht zur Erhöhung ihrer Tarife gezwungen werden, erscheint nicht durchschlagend. Bei vielen Betrieben wird der Wegfall der Steuerfreiheit kräftig auf fortschreitende Rationalisierung der[350] technischen und kaufmännischen Betriebsführung hinwirken. Im übrigen ist ein großer Teil der Bevölkerung auch jetzt noch von privaten, also steuerpflichtigen Betrieben verschiedener Art versorgt, so daß die Versorgung anderer Bevölkerungskreise durch steuerfreie Betriebe mindestens kein unveräußerliches Anrecht dieser anderen Bevölkerungskreise bedeuten kann. Endlich würden unter eine solche Besteuerung insbesondere auch solche öffentlichen Betriebe fallen, die die Reichsregierung im Auge hatte, als sie bei Antritt ihres Amtes erklärte, sich besonders angelegen sein zu lassen, einer mit den Interessen der Bevölkerung nicht zu vereinbarenden wirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand Grenzen zu setzen19.

2. Nach dem geltenden Finanzausgleich haben Länder und Gemeinden jährlich erheblich mehr an Reichssteuern überwiesen erhalten, als der Haushaltvoranschlag des Reiches vorsah. So sollten schon nach dem Haushaltplan 1928 213,5 Mio

mehr an Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer überwiesen werden, als für 1927 unter Berücksichtigung des Nachtragshaushalts angesetzt war. Bereits in den ersten zwei Dritteln des Haushaltsjahres 1928 aber haben Länder und Gemeinden 413 Mio

mehr erhalten, als für die gleiche Zeit 1927 vorgesehen war. Der gesamte Mehrbetrag, der Länder und Gemeinden im Haushaltjahr 1928 zugesagt war, ist also bereits nach acht Monaten um rd. 200 Mio

überschritten worden. Das Reich aber bleibt auch bei solchen Mehrerträgen auf den nach dem Finanzausgleich geltenden Hundertsatz beschränkt und kann insbesondere nicht etwa einen Ausfall bei anderen Steuern in stärkerem Maße aus dem Mehraufkommen solcher Überweisungssteuern decken. Der Gedanke, an dem den Haushaltplan überschreitenden Mehraufkommen von Überweisungssteuern auch das Reich in steigendem Maße zu beteiligen, erscheint daher berechtigt. Natürlich dürfen hierdurch die lebenswichtigen Aufgaben der Länder und Gemeinden nicht beeinträchtigt werden. Denn zweifellos steht ein großer Teil der Ausgaben von Ländern und Gemeinden daher in seiner Dringlichkeit den dringlichen Reichsausgaben gleich, so daß etwa eine allgemeine Vorrangstellung der Reichsaufgaben keinesfalls berechtigt wäre. Wir sind ferner der Auffassung, daß eine Politik der finanziellen Aushöhlung der Länder, etwa zum Zwecke, sie zur Übertragung von Rechten auf das Reich zu veranlassen, abzulehnen ist. Aus den gleichen Gesichtspunkten gewährleistet der Finanzausgleich den Ländern und Gemeinden ein bestimmtes Mindestaufkommen an Überweisungssteuern. Aus dem gleichen Gesichtspunkte der Angleichung der Dringlichkeit von Ausgaben und Einnahmen aber rechtfertigt es sich, für das über eine gewisse Höhe hinausgehende Mehraufkommen an Überweisungssteuern die Anteilsberechtigung des Reiches, der Länder und Gemeinden abzuwandeln und durch eine irgendwie geartete Mehrbelastung des Reiches, sei es in Gestalt einer bestimmten, den beiderseitigen Haushaltsbedürfnissen angepaßten Summe, sei es im veränderten[351] Hundertsatz der Reichsbeteiligung, diese am Mehraufkommen der Überweisungssteuern etwas zu erhöhen.

Eine solche Regelung würde aber für die Volkswirtschaft naturgemäß keine Entlastung bringen, wenn sie durch Erhöhung der Realsteuern in Ländern und Gemeinden oder dadurch ausgeglichen würde, daß die Länder den Anteil der Gemeinden unter das notwendige Maß kürzten und so die Gemeinden auf die Erhöhung der Realsteuern anwiesen. Es scheint uns daher erforderlich, dahin zu streben, daß eine stärkere Beteiligung des Reiches am Mehraufkommen der Überweisungssteuern nicht zu einer die Gemeinden und Gemeindeverbände unbillig benachteiligenden Änderung der Verteilungsschlüssel führt.

Selbstverständlich ist auch hier eine weitere unerläßliche Voraussetzung, daß Ländern und Gemeinden nicht im Laufe des Haushaltsjahres neue Lasten auferlegt werden.

Daneben halten wir es für geboten, daß Länder und Gemeinden in erhöhtem Maße in die Lage versetzt werden, Ersparnismöglichkeiten auszunutzen. Namentlich scheint uns dies für das Fürsorgewesen zu gelten, wo gegenwärtig nach Auffassung erprobter Gemeinde- und Sozialpolitiker allzuviel an Auflagen und Mindestsätzen unter Nichtachtung örtlicher Verhältnisse von reichswegen schematisiert ist und die Gemeinden mit einer Fülle unproduktiver Verwaltungsarbeit belastet werden.

3. Einer sorgfältigen Prüfung scheint uns auch zu bedürfen, ob nicht das Reich im Drange dieser Zeit Leistungen an die Träger der Sozialversicherung zurückstellen kann. Zweifellos ist es ein gesunder Grundsatz, daß die Träger der sozialen Versicherung in einer Zeit normaler Kapitalbildung ihren Vermögensbestand aufstocken, um für wachsende Ausgaben der Zukunft gerüstet zu sein. In welchem Maße eine solche Vermögensansammlung notwendig ist, wird bei der Unsicherheit zukünftiger Gestaltung der Einnahmen und Ausgaben und der Unsicherheit der Wirtschaft nie genau errechnet werden können; es bleibt in wesentlichem Umfange eine Frage des verantwortlichen Ermessens, der Abschätzung des Bedarfs, des Ausgleichs der Dringlichkeitsanforderungen. Es mag auch berechtigt sein, daß das Reich hierzu nach Maßgabe seiner Kräfte Zuschüsse leistet. In der gegenwärtigen Zeit äußerster Anspannung der öffentlichen Mittel aber sollte diese Vermögensbildung wohl auf dasjenige beschränkt werden, was zur Sicherung gegen einen etwa alsbald steigenden, durch laufende Einnahmen nicht gedeckten Ausgabenbedarf unbedingt notwendig ist.

C. Ausgestaltung des Steuersystems.

Soll das deutsche Steuersystem den gegebenen Wirtschaftsverhältnissen Rechnung tragen, so muß zunächst, wie oben dargelegt, von Einführung neuer oder der Erhöhung bestehender Steuern Abstand genommen werden.

Dies gilt in erster Linie von denjenigen Steuern, die das Vermögen treffen. Eine Erhöhung dieser Steuern würde die Kapitalbildung aufs empfindlichste stören und damit der dringlichsten Notwendigkeit unserer Wirtschaftspolitik zuwiderlaufen. Sie würde von ihren Urhebern vielleicht als ausschließliche Belastung der Kapitalbesitzer gedacht sein, in Wirklichkeit würde sie die[352] Gesamtheit der Kapitalnutzer, zu denen nicht zuletzt die im Wirtschaftsbetriebe beschäftigten Arbeiter und Angestellten gehören, aufs empfindlichste schädigen. Wir widerraten daher entschieden einer Erhöhung der laufenden Vermögenssteuer. Ebenso scheint es uns volkswirtschaftlich und finanzpolitisch verfehlt, die durch die Sondervorschrift des Steuermilderungsgesetzes vorbehaltene Nachzahlung auf die für das Jahr 1926 geleistete Vermögensteuer jetzt nachträglich zu erheben und so unter oft sehr wesentlich geänderten Verhältnissen auf einen seit längerem vergangenen Steuerabschnitt und überholte Steuergrundlagen zurückzugreifen. Auch eine Wiederinkraftsetzung der zeitweilig aufgehobenen Vermögenzuwachssteuer verstieße gegen die Notwendigkeit, die Kapitalbildung zu fördern, ganz abgesehen davon, daß sie, wenn sie nicht volkswirtschaftlich verheerend wirken soll, lediglich den gegenwärtigen Vermögenszustand zum Ausgangspunkt nehmen und daher für das kommende Haushaltjahr Erträge nicht bringen könnte.

Aber auch gegen eine Erhöhung der Erbschaftsteuer, wie man auch sonst über sie denken mag, sprechen gerade gegenwärtig gewichtige volkswirtschaftliche Gründe. Sie würden die Liquidität vieler Unternehmungen und Betriebe schwächen; bei allzu scharfen Eingriffen in die Substanz könnte sie auch dahin wirken, daß weitere Unternehmungen aus der Einzelhand in die Gesellschaftsform übergehen – ein Vorgang, der künstliche Förderung durch steuerliche Maßnahmen nicht finden sollte.

Die Unterlassung von Steuererhöhungen allein aber würde u. E. den Notwendigkeiten der gegenwärtigen Wirtschaftslage nicht genügen. Das Steuersystem bedarf vielmehr auch positiv in mancher Beziehung einer Ausgestaltung mit dem Ziele, die auf den Steuerpflichtigen ruhenden Lasten erheblich zu mindern und eine volkswirtschaftlich richtigere Verteilung zu ermöglichen. Vor allem bedarf es dieser Maßnahmen auf dem Gebiete der Einkommen- steuer und der Realsteuer. Die in den letzten Jahren wiederholt erfolgten Änderungen des Einkommensteuergesetzes haben sich darauf beschränkt, die Steuerlast der unteren Einkommensstufen zu verringern. Die Reichsregierung hat bei Antritt ihres Amtes erklärt, daß auch eine Senkung der für die mittleren Einkommen geltenden Steuersätze erfolgen solle20. Diese Erklärung ist bei Verabschiedung des Lohnsteuersenkungsgesetzes erneuert worden21. In der Tat ist eine solche Maßnahme dringend erforderlich, um die in diesen Einkommenstufen liegende Sparkraft und die gerade in ihnen gesinnungsmäßig sehr starke Sparbereitschaft wirksam werden zu lassen, zumal die Steuersätze in diesen wie den höheren Stufen über das von der Begründung des Gesetzentwurfs selbst als finanzpolitisch zulässig bezeichnete Maß erheblich hinausgehen. Baldigste Umgestaltung des Einkommensteuertarifs ist daher notwendig.

In diesem Zusammenhang ist auch die Rückkehr zur Veranlagung des Einkommens nach dem dreijährigen Durchschnitt ein wichtiges Erfordernis. Die zur Beratung dieser Frage eingesetzte Kommission ist zwar nicht zu einer[353] Befürwortung dieser Maßnahmen gekommen, jedoch gab die Mehrheit der Mitglieder ihre Ansicht dahin kund, daß die Beibehaltung des gegenwärtigen Zustandes nicht gebilligt werden könne. Dieses Ergebnis stimmt mit der wiederholt aus Wirtschaftskreisen dargelegten Auffassung überein, daß die Regelung des Zeitelements in der Besteuerung des gewerblichen Einkommens gegenwärtig nicht zweckmäßig ist und dem dringenden volkswirtschaftlichen Bedürfnis, die privatwirtschaftliche Initiative zu fördern, besser Rechnung getragen werden solle. Unseres Erachtens ist diese Frage sowohl auf dem Gebiet der Einkommensteuer wie der Gewerbeertragsteuer am besten durch Rückkehr zur Besteuerung des gewerblichen Einkommens nach dem dreijährigen Durchschnitt zu lösen. Hierdurch lassen sich nicht nur die für den Steuerpflichtigen aus den Schwankungen des Einkommens fließenden Härten vermeiden, sondern es wird auch den Steuergläubigern die erforderliche Stetigkeit des Steueraufkommens gesichert.

Der gegenwärtige Zustand der steuerlichen Erfassung jeglichen Jahresgewinns ohne Rücksicht auf vorausgegangene oder kommende Verlustjahre trifft zusammen mit der Tatsache, daß die Erneuerung der gewerblichen Betriebsanlagen aus den vorhandenen Mitteln mit wachsenden Schwierigkeiten verknüpft ist. Einerseits nötigen die Fortschritte der Technik, insbesondere auch des Auslandes, zu rascher Erneuerung veralteter Anlagen; andererseits verhindern die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes den Steuerpflichtigen, von seinen Bilanzwerten diejenigen Abschreibungen zu machen, die die Erhaltung der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleisten würden. Hier Abhilfe zu schaffen, scheint uns eine für den Bestand der deutschen Wirtschaft überaus vordringliche Aufgabe.

Die diesen Vorschlägen zugrunde liegende Notwendigkeit, die Bildung von Sach- und Geldkapital im Rahmen des volkswirtschaftlich Möglichen zu erleichtern, führt auch zu der erneuten Betonung, daß der Steuerabzug vom Kapitalertrag für festverzinsliche Werte und die objektive Besteuerung der ausländischen Beziehern zufließenden Erträgnisse derartiger Papiere aufgehoben werden möge. Die Notwendigkeit, die Beschaffung langfristiger Kredite zu erleichtern und zu verbilligen, scheint uns gegenwärtig in erster Linie Beachtung zu verdienen und ihre Verwirklichung dringender als die Beibehaltung der formal gleichmäßigen Erfassung des Einkommens aus Arbeitslohn und Kapitalertrag an der Quelle.

Daß die Realsteuern gegenwärtig weit über das angemessene Maß hinaus erhöht sind, wurde wiederholt von der Reichsregierung, aber auch von Ländern und Gemeinden anerkannt. Trotz alledem hat es bisher an wirksamen Maßnahmen gefehlt, diese Steuerlast zu senken. Der Versuch, Länder und Gemeinden durch reichsrechtliche Vorschriften zur Senkung ihrer Realsteuern für das Rechnungsjahr 1927/28 zu verpflichten, ist ohne nennenswerten Erfolg geblieben; auch im Rechnungsjahr 1928/29 ist eine Erleichterung der Realsteuerlast nicht festzustellen, im Gegenteil sind, wie von uns vorgenommene Erhebungen bestätigen, wiederum namhafte Erhöhungen erfolgt. Dort, wo die Realsteuern gesenkt wurden, beschränken sich diese Senkungen durchweg auf Beträge von 10 bis 20%.

[354] Hieraus ergibt sich, wie dringlich die Senkung der Realsteuern ist. Alle gesetzgeberischen Mittel, die diesen Zwecken zu dienen geeignet sind, sollten daher ausgenutzt werden. Hierzu gehört unseres Erachtens vor allem die Verabschiedung des Steuervereinheitlichungsgesetzes. Allerdings kann der Entwurf dem Zweck des Gesetzes, durch Vereinheitlichung des materiellen und formellen Steuerrechts die Vergleichbarkeit der Steuern in den einzelnen Ländern zu sichern, so die Voraussetzungen für eine Steuersenkung schaffen und weitere Steuererhöhungen verhindern, in der jetzt dem Reichstag vorliegenden Fassung unseres Erachtens nicht genügen22. Insbesondere die Vorschriften über die Steuermeßbeträge und ihre Verwendung sowie über die Genehmigung der Umlagesätze und die Anhörung der Berufsvertretungen würden in der jetzigen Fassung eine weitere Erhöhung der Grund- und Gewerbesteuern geradezu erleichtern. So sehr aus volkswirtschaftlichen Gründen der Gedanke der Vereinheitlichung zu befürworten ist, ebenso ist zu betonen, daß eine Steuervereinheitlichung, die nicht gleichzeitig Schutz gegen Steuerüberlastung bringt und die Senkung der Realsteuern in geeigneter Weise erleichtert, an ihrem wichtigsten Ziel vorbeigeht. Indes darf diese Frage wohl einer besonderen Behandlung vorbehalten bleiben.

Wir haben uns erlaubt, zur bevorstehenden Vorlage des Haushaltplanes unsere grundsätzliche wirtschaftspolitische Auffassung darzulegen. Sie ist, in wenigen Sätzen zusammengedrängt, diese:

Die Lage der deutschen Wirtschaft ist unsicher und bedroht. Die Erreichung des notwendigen Zieles autonomer deutscher Politik, möglichst alle Arbeitskräfte wieder in den Arbeitsgang einzufügen, die Kaufkraft zu steigern, auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig zu bleiben und zu werden, damit für notwendigen ausländischen Kredit kreditwürdig zu sein, zugleich aber die wachsende Verschuldung an das Ausland soweit immer möglich abzudämmen, zwingt dazu, der Steigerung der Ausgaben der öffentlichen Verwaltung ein Ende zu machen und entschlossene Anstrengungen nach der entgegengesetzten Seite zu machen. Dies gilt in besonderer Weise für das Jahr 1929, das im Hinblick auf die volks- und weltwirtschaftliche Lage wie auf den Stand der Reparationsfrage als ein Not- und Übergangsjahr betrachtet werden muß. Hiernach ist erforderlich, äußerste Sparsamkeit in den öffentlichen Ausgaben zu üben, die persönliche Veranwortung zu stärken, den Grundsatz, daß der Haushaltplan für das ganze Haushaltjahr gilt und die Volkswirtschaft während dieses Jahres nicht in irgendwelcher Form unter neue Belastungen gestellt werden darf, entschlossen zu führen. Es ist weiter notwendig, bei der Verabschiedung des Reichshaushalts eine Neubelastung der Volkswirtschaft durch neue Steuern oder Erhöhung bestehender Steuern zu vermeiden. Diese erscheint möglich bei äußerster Sparsamkeit der Ausgaben, allenfalls auch durch Beteiligung des Reiches am Mehraufkommen von Überweisungssteuern und durch eine steuerliche Erfassung erwerbswirtschaftlicher Betriebe der öffentlichen Hand. Gleichzeitig bedarf das geltende Steuerwesen einer besseren Anpassung an das volkswirtschaftliche Bedürfnis der Kapitalbildung. Zu diesem Zwecke wird empfohlen,[355] den Einkommensteuertarif in gewissem Umfange zu senken, die Kapitalertragsteuer abzubauen und der Notwendigkeit der Erneuerung in gewerblichen Betrieben besser Rechnung zu tragen. Wirtschafts- wie reparations- politisch macht sich nun die Tatsache überaus ernst und drückend fühlbar, daß durchgreifende Maßnahmen der Verwaltungsreform immer noch nicht verwirklicht sind. Umso mehr müssen nun die Voraussetzungen für eine solche durchgreifende Reform beschleunigt geschaffen, die erheblichen auch ohne solche Voraussetzung möglichen Reformarbeiten ungesäumt durchgeführt werden.

Wir bitten namens des Deutschen Industrie- und Handelstags, diese aus ernster Sorge fließenden Darlegungen, die selbstverständlich nur vorläufiger Art sein können und einer eingehenden Stellungnahme zu dem uns noch nicht näher bekannten Haushaltvoranschlag und etwaigen Deckungsvorlagen der Reichsregierung nicht vorgreifen, freundlich würdigen zu wollen.

Franz v. Mendelssohn

Hamm

Fußnoten

1

Über der Anrede vom StSRkei handschriftlich am 15.1.29: „Im Kab. heute vom Hn. RK zur Sprache gebracht. Alle Minister haben Abschrift erhalten.“ Das Protokoll der Kabinettssitzung vom 15.1.29 enthält hierüber keinen Hinweis.

2

Die Zwischenüberschriften sind in der Vorlage am Rand ausgeworfen.

3

Gemeint ist der Bericht des Reparationsagenten vom 22.12.28, den der bayer. MinPräs. im LT am 10.1.29 einer scharfen Kritik unterzogen hatte; s. Schultheß 1929, S. 4 f.

4

So heißt es z. B. beim Reprarationsagenten: „Allgemeiner gesprochen haben die Schwankungen, welche sich bis zum Frühjahr 1928 in kurzen Zeitabständen in dem jeweiligen Stande der Geschäftstätigkeit im Außenhandel, in den Warenpreisen und, ganz allgemein gesagt, in der Wirtschaftslage bemerkbar gemacht haben, der Ausdehung und der Häufigkeit nach beträchtlich nachgelassen, mit dem Ergebnis, daß die deutsche Gütererzeugung, das deutsche Handelsleben und Finanzwesen ein seit dem Krieg nicht mehr zu beobachten gewesenes Aussehen der Stabilität angenommen haben. Dies alles ist für die breitere Grundlage kennzeichnend, auf der die deutsche Wirtschaft als Ganzes nunmehr betrieben wird“ (Bericht vom 22.12.28, S. 108).

5

Die Zahl der Arbeitssuchenden im Dezember 1928 betrug 2 444 310, davon waren 1 832 552 vollunterstützte Erwerbslose; die Vergleichszahlen für Dezember 1927 sind 1 829 503 und 1 390 765 (Handbuch des öffentlichen Lebens 1931, S. 1031).

6

Die Arbeitslosenzahlen für Dezember 1925 betrugen 1 499 000 und für März 1926 1 942 000 (Bericht des Reparationsagenten vom 1.7.29, S. 211).

7

Der Reparationsagent gab die Einlagen bei den Sparkassen für Ende Dezember 1928 mit 6988,2 Mio DM und für Ende Januar 1929 mit 7413,9 Mio RM an (Bericht des Reparationsagenten vom 1.7.29, S. 239).

8

Der Bankkommissar meinte dazu: „Der Index der industriellen Fertigwaren erreichte, nachdem er seit Januar 1927 nahezu unausgesetzt gestiegen war, im Oktober 1928 seinen Höhepunkt (160,0). Im November blieb er auf ungefähr derselben Höhe, geht aber seitdem allmählich zurück. Die Steigerung kam zuerst zum Stillstand bei den Konsumgüterpreisen, die schon im August und September 1928 eine geringe Senkung erfuhren, während die Produktionsmittelpreise noch bis Oktober 1928 weiter zunahmen, um alsdann gleichfalls zurückzugehen“ (Bericht des Reparationsagenten vom 1.7.29, S. 215 f.).

9

Der Reparationsagent hatte von einem Betrag von 600 Mio RM berichtet, der balanciert werden müsse (Bericht des Reparationsagenten vom 22.12.28, S. 88).

10

Der Paragraph lautet: „Der Rechnungshof hat sich auf Ansuchen der RM oder des RT über Fragen gutachtlich zu äußern, deren Beantwortung für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel durch die Behörden von Bedeutung ist“ (RHO im RGBl. 1923 II, S. 17  ff.).

11

Parker Gilbert hatte festgestellt, daß die Länder und Gemeinden, abgesehen von der Neuregelung der Beamtengehälter von den übrigen Belastungen des Reiches, besonders den „Nachkriegsausgleichs- und Abgeltungsmaßnahmen“ nicht betroffen seien. Durch eine Finanzreform müsse sich das Reich eine genaue Kontrolle über die Ländereinkünfte verschaffen, „bei denen sich eine eventuelle Besserung der allgemeinen Wirtschaftslage unmittelbar auswirkt und welche zur Erfüllung der mit ihrer gesamten Last auf den Reichshaushalt fallenden Verpflichtung der Gesamtnation verfügbar sein sollten“ (Bericht vom 22.12.28, S. 73).

12

Vom 1.9.28 an lief das erste Normaljahr des Dawes-Plans, in dem das Reich eine Annuität von 2500 Mio RM aufzubringen hatte.

13

Dies bezieht sich wahrscheinlich auf das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenunterstützung vom 16.7.27 (RGBl. I, S. 187  ff.).

14

Siehe dazu in Dok. 106, P. 1 den GesEntw. des RFM zur Änderung der RHO.

15

Bereits im Dezember 1928 hatte Parker Gilbert berichtet, daß bei den Ländern Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden 1927 die Haushaltsdefizite zusammen 200 Mio RM betragen hätten. Die Defizite für 1928/29 würden sogar 238 Mio RM betragen. „So votieren also, während die ausdrücklich verkündete Politik des Reiches dahin geht, seinen Etat unerachtet der steigenden Lasten der verschiedenen von ihm in Angriff genommenen die Gesamtnation betreffenden Ausgleichs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Gleichgewicht zu halten, die Länder ohne die Last dieser Maßnahmen […] und bei ständig steigenden Einnahmen, trotzdem jahraus jahrein Etats, welche laufende Fehlbeträge aufweisen“ (Bericht vom 22.11.28, S. 94 ff.).

16

Siehe RT-Drucks. Nr. 704, Bd. 433 .

17

Siehe RT-Drucks. Nr. 796 und 801, Bd. 400 .

18

In der Kabinettssitzung vom 11.11.28 hatte das RKab. den GesEntw. zur Ausführung der Empfehlungen der Weltwirtschaftskonferenz gebilligt; siehe RT-Drucks. Nr. 589, Bd. 432 .

19

Das bezieht sich wahrscheinlich auf die Absicht, den mittelständischen Kreisen Schutz und Förderung angedeihen zu lassen (Regierungserklärung vom 3.7.28, RT-Bd. 423, S. 40 ).

20

Siehe RT-Bd. 423, S. 45 .

21

Gesetz vom 23.7.28 (RGBl. I, S. 290 ). Siehe dazu RT-Bd. 423, S. 183  ff.

22

Siehe RT-Drucks. Nr. 568, Bd. 432  und dazu Dok. Nr. 44, P. 1 und Dok. Nr. 70, P. 5.

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