2.252 (mu21p): Nr. 252 Besprechung über Reparationsfragen. 9. Juli 1929, 10.30 Uhr

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[822] Nr. 252
Besprechung über Reparationsfragen. 9. Juli 1929, 10.30 Uhr

R 43 I /294 , Bl. 202-204

Anwesend: Hilferding, Curtius, Stegerwald, Wirth, Wissell (nur zum Schluß); StS v. Schubert; MinDir. von Hagenow, Schäffer, Dorn, Vogel, Sitzler (nur zum Schluß); von der RB-Gesellschaft: von Siemens; Generaldirektor Dorpmüller, RBDir. Homberger, Kittel; Protokoll: MinR Vogels.

Reichsminister Dr. Hilferding führte aus, der Reichsregierung erscheine es notwendig, für die deutschen Vertreter im Eisenbahn-Organisationskomitee zwischen Reichsregierung einerseits und Reichsbahngesellschaft andererseits eine einheitliche Linie für den von diesen Delegierten zu vertretenden Standpunkt zu gewinnen. Die Reichsregierung entsende in das Organisationskomitee zwei Reichsbeamte, die an die Weisungen der Reichsregierung gebunden seien. Die Reichsregierung habe auch bereits gewisse grundsätzliche Richtlinien für die Mitglieder des Organisationskomitees beschlossen. In ihnen sei in erster Linie vorgesehen, daß eine möglichst weitgehende Befreiung der deutschen Gesetzgebung von internationaler Bindung erreicht werde und ferner, daß soweit eine internationale Bindung unvermeidbar sei, darauf Bedacht genommen werden müsse, den Einfluß der Reichsregierung zu verstärken und dadurch den deutschen Charakter von Reichsbahn und Reichsbank zu betonen1.

Der Zweck der heutigen Aussprache gehe dahin zu versuchen, soweit irgend möglich Einvernehmen mit der Reichsbahn über das im Organisationskomitee beabsichtigte Vorgehen in die zu erreichenden Ziele herzustellen. Die Reichsbahn müsse bei ihrer Haltung hinsichtlich der zukünftigen Gestaltung der Dinge gegenüber dem Organisationskomitee die Richtlinien der Reichsregierung respektieren.

Der Reichsverkehrsminister legte dar, daß ihm für das Verhältnis der Reichsbahn zum Reiche eine solche Organisationsform als die richtigste erscheine, die die Konstruktion der Reichspost und die Konstruktion der belgischen Staatsbahn kombiniere2. Nach anfänglichen Bedenken sei er mit der Beibehaltung der Gesellschaftsform für die Reichsbahn grundsätzlich einverstanden, aber der Einfluß der Reichsregierung auf das wirtschaftliche Gebahren der Gesellschaft und auf das Beamtenrecht müsse gegenüber dem gegenwärtigen Rechtszustand erheblich verstärkt werden. Es sei eine Unmöglichkeit, daß das Reich sein Haupteigentum einem privaten Aufsichtsrat überantworte. Etwas derartiges gäbe es nicht in der ganzen Welt.

[823] Der Präsident des Verwaltungsrats von Siemens erwiderte darauf, daß ihm bisher nichts davon bekannt sei, wer zum Mitglied des Organisationskomitees für die Reichsbahn bestellt werde. Jedenfalls sei die Reichsbahngesellschaft bisher nicht beteiligt. Aus gelegentlichen Besprechungen mit den ausländischen Verwaltungsratsmitgliedern und Herrn Levèrve glaube er entnehmen zu können, daß die Gegenseite wahrscheinlich Herrn Levèrve und den Engländer Mance beauftragen werde, also beide Herren, die bisher in der Verwaltung der Gesellschaft tätig gewesen seien3. Er und seine Herren ständen den Fragen der Politik fern; für sie seien lediglich wirtschaftliche Gesichtspunkte ausschlaggebend. Die Organe der Gesellschaft würden sich bei den etwa von ihnen geforderten Auskünften des Organisationskomitees nur von ihren wirtschaftlichen Überzeugungen und den in den letzten Jahren gesammelten praktischen Erfahrungen für das wirtschaftliche Beste der Gesellschaft leiten lassen.

Der Reichsminister der Finanzen meinte demgegenüber, eine nähere Aussprache über die in den bereits gepflogenen Vorbesprechungen herausgearbeiteten Hauptpunkte, auf die es praktisch ankommen werde, werde ergeben, daß das Interesse der Reichsregierung mit dem der Gesellschaft weitgehend übereinstimme.

Daraufhin wurden die in den Vorbesprechungen der letzten Tage bereits behandelten Punkte an Hand der darüber vorliegenden kurzen Niederschriften im einzelnen durchgegangen4. Das wesentliche Ergebnis dieser Aussprache ist folgendes:

I. Verwaltungsrat und Generaldirektor.

Die Ernennung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt durch die Reichsregierung. Auch die zur Zeit amtierenden Verwaltungsratsmitglieder müssen durch die Reichsregierung erneut bestätigt werden.

Daß die vorhandenen vier Ausländer ausscheiden werden, erscheine selbstverständlich.

Herr von Siemens bat, auch die vom Treuhänder ernannten fünf deutschen Mitglieder möglichst wieder zu bestätigen.

Auch Generaldirektor Dorpmüller empfahl dringend vom Standpunkt der praktischen Verwaltung aus, in der Besetzung der deutschen Mitglieder möglichst keinen Wechsel eintreten zu lassen.

Reichsminister Curtius warf ein, daß eine internationale Bindung hinsichtlich der Beibehaltung der deutschen Mitglieder keinesfalls eingegangen werden könne.

Die Wahl des Vorsitzenden des V.R. soll alljährlich durch den Verwaltungsrat erfolgen. Die Bestätigung soll durch den Reichspräsidenten erfolgen. Offen blieb die Frage, ob ein wiedergewählter Vorsitzender einer nochmaligen Bestätigung durch den Reichspräsidenten bedarf. Die Herren der Reichsbahn[824] sprachen sich nachdrücklich dagegen aus. Wenig Neigung fand auch bei den Herren der Reichsbahn der Wunsch der Reichsregierung, einen Vertreter ohne Stimmrecht in den Verwaltungsrat abzuordnen.

Der Anregung der Reichsregierung, die Mitgliedschaft der Verwaltungsratsmitglieder von sechs auf vier Jahre herabzusetzen, wurde ebenfalls widersprochen, z. T. mit der Begründung, daß sich bei einer derartigen Verkürzung das bisherige System der Erneuerung nicht mehr werde durchhalten lassen. Bisher wird nämlich alle zwei Jahre ein Drittel der Mitglieder ausgelost, so daß also alle zwei Jahre zwei Drittel der Mitglieder konstant bleiben, während ein Drittel erneuert wird. Bei einer Verkürzung der Mitgliedschaft müßte alle zwei Jahre die Hälfte der Mitglieder ausgelost werden.

Der Reichsverkehrsminister bemerkte demgegenüber, daß man auch eine Erhöhung der Mitgliederzahl auf 20 erwägen könne, von denen bei vierjähriger Mitgliedschaft alle zwei Jahre ein Viertel auszulosen wäre, so daß bei der Auslosung drei Viertel konstant und ein Viertel neu wäre.

Ein Beschluß wurde nicht gefaßt.

Die Vorschriften über Wahl und Ernennung des Generaldirektors sollen nicht gefährdet werden, jedoch soll die Verpflichtung zur internen Fühlungnahme zwischen der Reichsregierung und dem Verwaltungsrat über die Wahl des Generaldirektors im Gesetz ausdrücklich sichergestellt werden.

II. Tariffragen.

Mit der Einsetzung einer Gutachterkommission und der Errichtung eines unabhängigen besonderen Tarif-Schiedsgerichts (nach Analogie des englischen Rate Tribunal)5 waren beide Teile einverstanden. Anrufung und Entscheidung dieses Tarifgerichts soll an feste Fristen gebunden werden. Über Einzelheiten soll in Sonderbesprechungen weiter verhandelt werden.

III. Personalfragen.

Herr von Siemens war damit einverstanden, daß § 24 Abs. 1 (Versetzung in Dienstposten von geringerer Bedeutung) gestrichen wird.

Über die weitergehenden Anregungen der Reichsregierung zur Änderung der Personalordnung, die auf eine Begrenzung des Begriffs der „leitenden Beamten“, ferner auf eine Neuregelung der Leistungszulage hinausliefen, wurde trotz längerer Aussprache völliges Einvernehmen nicht erzielt.

IV. Verhältnis der Reichsbahngesellschaft zur deutschen Sozialgesetzgebung.

Der Reichsarbeitsminister erklärte, das neue Gesetz müsse feststellen, daß die Reichsbahngesellschaft während der Dauer des Young-Planes ihre selbständige Gesellschaftsform beibehalten müsse und daß sie hinsichtlich der Sozialgesetzgebung den Reichsgesetzen in gleicher Weise unterliege wie jede[825] Privatgesellschaft. Von international gebundenen Sonderrechten müsse Abstand genommen werden. Für Ausnahmeregelungen, die der Reichsbahnbetrieb erforderlich mache, sei die innerdeutsche Gesetzgebung der allein in Frage kommende Platz.

Man einigte sich dahin, daß diese Spezialfragen in einer besonderen Ressortbesprechung unter Zuziehung von Vertretern der Reichsbahngesellschaft noch weiter geklärt werden sollen.

Zum Schluß bat Herr von Siemens um eine besondere Besprechung zur Sicherstellung der Finanzierungsmöglichkeiten der Gesellschaft. Diese Besprechung wurde vom Reichsminister der Finanzen zugesagt.

Fußnoten

1

Vgl. Dok. Nr. 251, P. 1.

2

Zur Organisation der RP siehe Art. 88 RV und das RP-Finanzgesetz vom 18.3.24 (RGBl. I, S. 287  ff.). Die belgische Regierung hatte auf Grund eines Gesetzes vom 26.7.26 eine Gesellschaft errichtet (Société generale des chemins de fer belges), die die Verwaltung und den Betrieb der staatlichen Bahnen nach wirtschaftlichen Methoden unter Wahrnehmung der Interessen der belgischen Volkswirtschaft besorgte.

3

Voraussichtlich werde die Repko als Mitglieder für das RB-Unterkomitee Levèrve und Nogara oder Cutcheon bestimmen, berichtete am 8. 7. Ruppel (Telegramm Nr. K. 35; R 43 I /296 , Bl. 170 f.).

4

Siehe Dok. Nr. 249.

5

Nach der Reprivatisierung der britischen Bahnen durch Gesetz vom 19.8.21 war das „Railways Rates Tribunal“ als Organ zur Entscheidung über die Tarifgestaltung mit der Absicht gegründet worden, den staatlichen Einfluß zu stärken.

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