1.101.4 (wir2p): III. Schutzgesetz.

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III. Schutzgesetz.

Der Reichsminister der Justiz verlas zunächst Ziffer I der Richtlinien (Anlage 4)5. Der bayer[ische] Justizminister glaubte, die Ziffer I dieser Richtlinien nicht als Entgegenkommen bewerten zu können. Die darin enthaltenen Zusicherungen seien selbstverständlich und würden schon in der Praxis von selbst sich ergeben haben. Er überreichte sodann den bayer[ischen] Vorschlag (Anlage 5) und erörterte die einzelnen Punkte6.

Der Reichsminister der Justiz erwiderte zu Punkt 1.) des bayerischen Vorschlages, daß die Abgabe sämtlicher Strafverfahren wegen in Bayern begangener Vergehen an die zuständigen bayerischen Staatsanwaltschaften in klarem Widerspruch zu dem Gesetz stehen würde. Die Ziffer 2 verstand er dahin, daß die Einrichtung eines besonderen bayerischen Senats gefordert werde. Diese Bestimmung hielte er für nicht annehmbar, da nicht einzig allein einem Lande Zugeständnisse gemacht werden könnten; außerdem stünde auch noch gar nicht fest, wieviel Senate eingerichtet werden würden.

Zu Ziffer 4 des bayerischen Vorschlages wolle er sich nicht äußern. Im übrigen glaube er, über die in II und III seiner Richtlinien Anlage 4 enthaltenen Bestimmungen nicht hinausgehen zu können.

Der bayerische Justizminister erwiderte auf die Einwendungen des Reichsministers der Justiz. Er wies darauf hin, daß auch bei der bisherigen Ernennung von Mitgliedern des Reichsgerichts, soviel er wisse, niemals von dem Vorschlag der betreffenden Landesregierung abgewichen sei. Er glaube daher, daß in diesem Punkte das letzte Wort noch nicht gesprochen sei. Bezüglich des bayerischen Senats gäbe es doch bereits ein Vorbild. Bezüglich des Begnadigungsrechts wolle auch er keine Ausführungen machen. Im übrigen wolle er bemerken,[1002] daß die zu I der Richtlinien in Aussicht gestellte Interpretation ihm keine genügende Voraussetzung für die Aufhebung der bayerischen Verordnung zu sein scheine. Wollte etwa der bayerische Ministerpräsident hier eine Zusicherung abgeben, so würde er bezweifeln, ob er diese würde einlösen können.

Der Reichskanzler betonte, daß hierdurch eine Zuspitzung der Lage eingetreten sei, insbesondere durch den Satz, durch den der bayerische Ministerpräsident vor eine schwierige Situation gestellt sei. Ob es richtig gewesen sei, diesen Satz auszusprechen, müsse er der Beurteilung der bayerischen Herren selbst überlassen. Er wolle nur betonen, daß auch für die Reichsregierung die Situation kritisch läge. Wolle man den bayerischen Wünschen in dieser Beziehung nachkommen, so würde dies die Abdankung der Reichsregierung zur Folge haben. Er verstehe nicht, daß man die vom Reichsjustizminister fixierten Punkte nicht als Entgegenkommen ansehen könne. Seiner Ansicht nach sollte es doch möglich sein, über die Ziffern 1–4 des bayerischen Vorschlages eine Verständigung zu erzielen.

Der bayerische Ministerpräsident erklärte, gleichfalls vermeiden zu wollen, der Debatte eine Spitze zu geben. Sie seien zusammengekommen, um ein Ergebnis zu erzielen, das der bayerischen Regierung die Möglichkeit gäbe zu sagen, die bayerische Verordnung könne mit gutem Gewissen beseitigt werden, da die vereinbarte Regelung den bayerischen Verhältnissen Rechnung trage. Er erkenne auch die schwierige Lage der Reichsregierung an. Wenn der bayerische Justizminister davon ausgegangen sei, daß die Zusicherung eine zu vage sei, so könne er dem nur beipflichten. Diese Zusicherung würde keinen hinreichenden Eindruck in Bayern machen. Man müsse überlegen, einen Ausweg zu finden. Er glaube, daß, da das Gesetz von der Möglichkeit der Überweisung spreche (= kann), die von Bayern gewünschte Beschränkung doch zulässig sei.

Der Reichskanzler erwiderte unter Hinweis auf den bekannten Artikel im „Bayerischen Kurier“ und „Lokal-Anzeiger“, daß das Reich die Möglichkeit haben müsse, derartige Sachen vor den Staatsgerichtshof in Ausnahmefällen zu bringen.

Der bayerische Minister des Innern erwähnte als Gegenstück die Bezeichnung der bayerischen Regierung in der „Freiheit“ als Reichshochverräter. Der preußische Minister des Innern habe auf mehrfaches Ersuchen um Bestrafung keine Antwort erteilt.

Der Reichskanzler glaubte, vorbehaltlich von Ausnahmen, für den Regelfall einer Überweisung zustimmen zu können.

Der Reichsminister der Justiz glaubte bezüglich der Ziffer I seiner Richtlinien eine Formulierung mit den bayerischen Herren finden zu können. Bezüglich des bayerischen Senats wolle er noch wiederholen, daß er, abgesehen von grundsätzlichen Bedenken, auch starke technische hätte.

Der bayerische Ministerpräsident führte aus, daß für sie eine große Gefahr bestände, wenn sie nach Lage der politischen Verhältnisse nicht glaubten, die bayerische Verordnung aufheben zu können. Dann würde nur übrigbleiben, das Land zu befragen. Es würden dann Neuwahlen stattfinden unter einer Parole, die für das Reich nicht günstig sein würde. Dies müsse vermieden werden. Deshalb[1003] müsse man zu einem Einvernehmen kommen, und zwar zu einem solchen, das in Bayern tragbar sei. Dies könne er nicht tun, ohne vorher den Parteien, von denen seine Stellung abhinge, Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben. Er glaube nicht, daß zu den vom Reichsjustizminister vorgeschlagenen Richtlinien die Genehmigung der Parteien zu erlangen sein werde. Er bäte daher dringend, die Sache noch zu überlegen, damit die Verhandlungen nicht umsonst eingeleitet seien.

Der Reichsminister der Justiz war für die Ausführungen dankbar. Nach seiner Auffassung müßten sich die bayerische und die Reichsregierung, die sich in einer schwierigen Lage befänden, gegenseitig aus dieser heraushelfen. In diesem Geiste habe er gestern die Verhandlungen geführt. Er werde versuchen, dem, was politisch möglich sei, eine Form zu geben, um auch in Bayern den für erforderlich erachteten Eindruck zu machen. Unter diesem Gesichtspunkte bäte er zu prüfen, ob nicht vielleicht sein Vorschlag in einer anderen Aufmachung doch akzeptabel sei.

Der bayerische Justizminister glaubte, daß dieses Ziel durch Ziffer I der Richtlinien des Reichsjustizministers kaum zu erreichen sein würde.

Es wurde beschlossen, auch diese Frage am Nachmittag in einer eingehenden Besprechung zu klären und den Versuch zu machen, eine Formulierung zu finden.

Fußnoten

5

Siehe Dok. Nr. 338 Abschnitt A.

6

Anlage 5 lautet: „Gesetz zum Schutz der Republik. – 1.) Strafverfahren wegen in Bayern begangener Vergehen werden an die zuständigen bayerischen Staatsanwaltschaften gemäß § 13 Abs. 3 des Gesetzes abgegeben. – 2.) Für Aburteilung der in Bayern begangenen Verbrechen und für Entscheidungen nach §§ 17, 21 und 23 von den aus Bayern anfallenden Angelegenheiten wird der Staatsgerichtshof mit Laienrichtern besetzt, die der Reichspräsident auf Vorschlag der Bayerischen Regierung ernennt. – 3.) Für die Behandlung der in Ziffer 2 genannten Strafsachen wird dem Oberreichsanwalt ein von der Bayerischen Regierung vorgeschlagener Staatsanwalt beigegeben. – 4.) Das Begnadigungsrecht in Fällen der Ziffer 2 übt der Reichspräsident im Einvernehmen mit der Bayerischen Regierung aus. – 5.) Der Reichsminister des Innern wird davon absehen, Ersuchen im Sinne des § 17 Abs. 2. Satz 1 an die Bayerische Regierung zu richten.“ (R 43 I /2261 , Bl. 239).

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