2.36.2 (bau1p): 2. Lohnzahlungen für die in die Woche fallenden gesetzlichen Feiertage.

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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2. Lohnzahlungen für die in die Woche fallenden gesetzlichen Feiertage.

Das Kabinett faßte folgenden Beschluß: a) Grundsätzlich wird dem Gedanken der Bezahlung der in die Woche fallenden Feiertage zugestimmt7; b) Der Reichsarbeitsminister wird wegen der zu bestimmenden Einzelheiten sich mit den Regierungen der Freistaaten in Verbindung setzen. Nach erfolgter Zustimmung wird er mit den Organisationen verhandeln und dabei versuchen, bei der Regelung einige Äquivalente seitens der Arbeitnehmer für das Reich herauszuholen8.

Fußnoten

7

Damit wird einem Antrag des RArbM an das RKab. vom 30.6.19 Rechnung getragen (R 43 I /2068 , Bd. 3–5).

8

In einer nichtdatierten hschr. Notiz empfiehlt der RMinPräs., bei bevorstehenden Lohnverhandlungen die Feiertagsvergütung in Anrechnung zu bringen (R 43 I /2068 , Bl. 7). Dieser Gedanke findet z. B. Eingang in den zwischen der RReg., der PrStReg. und dem Verband der Gemeinde- und Staatsarbeiter, dem Dt. Transportarbeiterverband und dem Verband der Gärtner und Gärtnereiarbeiter am 7.12.19 geschlossenen Manteltarifvertrag (R 43 I /2068 , Bl. 76–78).

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