2.89.5 (bau1p): 5. Verfassungsfrage.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

Extras:

 

Text

RTF

5. Verfassungsfrage.

Der Reichsminister des Innern teilte mit, daß sich bei der Behandlung des Etats eine Schwierigkeit herausgestellt habe, da eine vom Reichsrat geänderte Position der Regierungsvorlage vom Reichstage wieder hergestellt sei8, zu welcher der Reichsrat Stellung nehmen wolle, bevor der Etat endgültig vom Reichstage verabschiedet sei. Nach den Artikeln 74 und 85 der Reichsverfassung könne der Reichstag ohne Zustimmung des Reichsrats im Entwurf des Haushaltsplans Ausgaben nicht erhöhen oder neu einsetzen; die Zustimmung des Reichsrats könne gegebenenfalls gemäß den Vorschriften des Artikels 74 ersetzt werden. Da der Reichstag sich am Donnerstag [30. 10.] vertagen wolle, würde im Falle einer Nichtverständigung mit dem Reichsrat die Gefahr bestehen, daß der Etat nicht mehr zur Verabschiedung gelange. Ferner könne der Reichsrat erst Stellung nehmen, wenn der Etat endgültig vom Reichstag verabschiedet sei; eine Beschlußfassung in der Zwischenzeit sei unzulässig; es sei nun fraglich, ob man mit Rücksicht auf eine baldige Verabschiedung des Haushaltsgesetzes in diesem Falle nicht zu einer Verständigung mit dem Reichsrat kommen müsse. Nach eingehender Erörterung ging die Auffassung[331] dahin, daß dem Reichsrat nahegelegt werden soll, das Haushaltsgesetz in der von der Nationalversammlung beschlossenen Form nicht zu beanstanden. Andernfalls sollte von der Bestimmung des Artikel 74 Abs. 3 Gebrauch gemacht werden. Der Reichsminister der Finanzen wird in vorstehendem Sinne mit dem Reichsrat die Angelegenheit ordnen.

Im übrigen herrschte die Meinung vor, daß in künftigen Fällen bei Änderungen der Regierungsvorlage durch den Reichsrat, denen man nicht zustimmen zu können glaube, gemäß Artikel 69 Abs. 2 verfahren und die Regierungsvorlage unter Darlegung der abweichenden Auffassung des Reichsrats beim Reichstag eingebracht werden soll.

Ferner wurde die Frage erörtert, ob der Reichsrat in seiner jetzigen Zusammensetzung überhaupt der Reichsverfassung entspreche, da nach Artikel 63 der Reichsverfassung die Länder im Reichsrat durch Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden müßten. Mitglieder der Regierungen seien aber die in Berlin anwesenden Vertreter der Länder nicht, und es sei fraglich, ob nach der Verfassung eine Vertretung durch andere Personen als Mitglieder der Regierung überhaupt statthaft sei. Eine Entscheidung wurde einstweilen nicht gefällt, jedoch wurde beschlossen, daß die Reichsminister der Justiz und des Innern ein Gutachten über diese Frage erstatten sollen9.

Fußnoten

8

Es handelt sich um Ausgaben im Etat des RIMin., die von der NatVers. anläßlich der 2. Lesung des Reichshaushalts für 1919 wieder in den Entw. des Etats eingesetzt worden waren (NatVers.-Bd. 339 , Drucks. Nr. 1396 ). Zur verfassungsrechtlichen Problematik vgl. die Materialien in: R 43 I /866  f.

9

Das in erweiterter Form unter dem Titel „Die ‚Mitglieder‘ der Reichsregierung und der Landesregierungen“ abgegebene Gutachten des RJM und des RIM vom 17.1.20 wird dem RKab. mit Anschreiben vom 27.1.20 zugestellt (R 43 I /1864 , Bl. 164 a–169).

Extras (Fußzeile):