2.159.1 (bru1p): Finanzpolitische Gesetze zum Wirtschafts- und Finanzplan der Reichsregierung.

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Finanzpolitische Gesetze zum Wirtschafts- und Finanzplan der Reichsregierung.

a) Gesetz zur Einschränkung des Personalaufwandes in der öffentlichen Verwaltung.

Der Reichsminister der Finanzen teilte mit, daß im Anschluß an die Vormittagssitzung eine Aussprache über die Frage der bevorzugten Anstellung von Wartegeldempfängern und Versorgungsanwärtern stattgefunden habe1. Daraufhin sei § 12 des Gesetzentwurfs neu formuliert worden. Abdruck dieser Neufassung liegt in Anlage I bei2. Mit dieser Formulierung erklärte sich das Reichskabinett auf Grund der Aussprache einverstanden. Für die Hoheitsverwaltungen des Reichs soll eine entsprechende Bestimmung in das Reichshaushaltsgesetz für das Rechnungsjahr 1931 aufgenommen werden.

Der Reichskanzler stellte fest, daß gegen die Weiterleitung des Gesetzes zur Einschränkung des Personalaufwands in der öffentlichen Verwaltung an den Reichsrat Bedenken nicht mehr bestehen.

b) Entwurf eines Gehaltskürzungsgesetzes.

Der Reichsminister der Finanzen schlug in Verfolg der Aussprache über den Gesetzentwurf in der Vormittagssitzung vor3, dem § 2 folgenden Absatz 2 anzufügen:

„Ist ein früherer Reichskanzler oder Reichsminister im Reichsdienst oder in einem sonstigen öffentlichen Dienst wieder angestellt oder beschäftigt, so dürfen seine Bezüge insgesamt die eines Reichskanzlers oder Reichsministers im Amt nicht übersteigen.“

Der Gesetzentwurf wurde darauf mit diesem Zusatze vom Reichskabinett verabschiedet.

Hinsichtlich des Zeitpunktes des Inkrafttretens des Gesetzes einigte sich das Reichskabinett nach kurzer Aussprache dahin, daß das Gesetz bereits zum 1. Januar 1931 in Kraft treten soll.

Der Reichskanzler bat, daß das Kabinett ihm und dem Reichsminister der Finanzen es überlassen möge, den Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Vorverlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens des Gesetzes zu bestimmen.

[595] Mit Rücksicht auf die beschlossene Vorverlegung des Inkrafttretens des Gesetzes wurde der Reichsminister der Finanzen ermächtigt, die Reichshilfe außer Hebung zu setzen4, sofern die Gehaltskürzung bereits zum 1. Januar 1931 durchgeführt wird.

c) Entwurf eines Gesetzes über eine Ausgabenbegrenzung der Haushalte des Reichs, der Länder und der Gemeinden.

Nach kurzer Aussprache stellte der Reichskanzler die Zustimmung des Reichskabinetts zum Gesetzentwurf fest5.

d) Entwurf eines Gesetzes über Zuschläge zur Einkommensteuer im Rechnungsjahre 1931.

Nach kurzer Aussprache erteilte das Reichskabinett dem Gesetzentwurf in der vom Reichsminister der Finanzen vorgelegten Fassung seine Zustimmung6.

e) Steuervereinfachungsgesetz.

Der Reichsminister der Finanzen bat, die endgültige Verabschiedung des Steuervereinfachungsgesetzes für 3–4 Tage zurückzustellen, da es dem Reichsfinanzministerium, trotz angespanntester Arbeit, bisher nicht möglich gewesen sei, den Entwurf in seinen Einzelheiten fertigzustellen7.

Das Reichskabinett nahm hiervon Kenntnis.

f) Endgültiger Finanzausgleich.

Auf Vorschlag des Reichskanzlers wurde der Reichsminister der Finanzen gebeten, im Rahmen der zur Erörterung stehenden Gesetze den Entwurf eines Gesetzes vorzulegen, durch den die Grundlinien des endgültigen Finanzausgleichs festgelegt werden8.

g) Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Übergangsregelung des Finanzausgleichs.

Der Reichsminister der Finanzen trug den wesentlichen Inhalt seiner den Kabinettsmitgliedern zugegangenen schriftlichen Vorlage vom 29. Oktober 1930 vor9. Der Gesetzentwurf ist vom Reichsrat bereits verabschiedet worden und hat dem aufgelösten Reichstag bereits vorgelegen – Nr. 1916 der Reichstagsdrucksachen –10. Die vom Kabinett zu entscheidende Frage ging dahin, ob die alte Vorlage dem neuen Reichstag in unveränderter Form zugeleitet werden soll.

[596] Auf Grund der Aussprache einigte sich das Reichskabinett dahin, daß an den in der vorgenannten Vorlage des Reichsministers der Finanzen vom 29. Oktober 1930 unter Ziffer 1 und 3 aufgeführten Punkten unverändert festgehalten werden soll11. Bezüglich der in Punkt 2 behandelten Frage der Ergänzungsanteile behielt sich das Reichskabinett die endgültige Entscheidung vor12. Sie soll erst in der nächsten Sitzung gefaßt werden13.

h) Gesetz über die Vorbereitung der Besteuerung der öffentlichen Betriebe.

Der Reichsminister der Finanzen führte aus, daß der Gesetzentwurf dem aufgelösten Reichstag bereits vorgelegen habe14. Nach seiner Überzeugung sei im neuen Reichstag eine Mehrheit für die Besteuerung der öffentlichen Betriebe nicht vorhanden15. Er persönlich werde auch niemals seine Zustimmung dazu geben, daß die Besteuerung ohne den Reichstag auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung eingeführt werde. Gegen die Weiterbetreibung des vorgenannten Enquêtegesetzes16 beständen jedoch keine Bedenken.

Das Kabinett beschloß daraufhin, den Gesetzentwurf über Vorbereitung der Besteuerung der öffentlichen Betriebe dem neuen Reichstag wieder vorzulegen17.

i) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes.

Ministerialdirektor Ernst erläuterte den dem Reichskabinett zugegangenen Gesetzentwurf18.

In der Aussprache wurde an einzelnen Bestimmungen ablehnende Kritik geübt.

Der Reichskanzler brachte zum Ausdruck, daß durch eine elastischere Gestaltung der Stundungsfristen verhütet werden müsse, daß in der Zigarettenindustrie sich zwangsläufig ein Privatmonopol herausbilde. Ferner wurde die Einfügung von Entschädigungen für die durch die Novelle geschädigten Unternehmer und Arbeitnehmer verlangt.

[597] Der Reichsminister der Finanzen wurde gebeten, den Gesetzentwurf einer Umarbeitung zu unterwerfen, die dem Reichskabinett in den nächsten Tagen zur Beschlußfassung vorgelegt werden soll19.

Die Aussprache wandte sich sodann in großen Zügen den noch zu erlassenden Gesetzen auf agrar- und ernährungspolitischem Gebiet zu20.

Staatssekretär Heukamp wurde in Vertretung des abwesenden Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft ersucht, der Frage der Senkung der Kleinhandelspreise für Fleisch und Brot durch sein Ministerium intensivstes Interesse angedeihen zu lassen.

Fußnoten

1

S. Dok. Nr. 157, P. 2.

2

Hier nicht abgedruckt.

3

S. Dok. Nr. 157, P. 1.

4

Gemeint ist die Reichshilfe der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die bis zum 31.3.31 erhoben werden sollte (NotVO vom 26.7.30, RGBl. I, S. 311 ).

5

Der GesEntw. beschränkte die Ausgabenansätze der Haushaltspläne des Reichs und der Länder für 1932 und 1933 auf die Summe der Haushaltspläne für 1931. Erhöhte Einnahmen gegenüber 1931 sollten für Steuersenkungen verwendet werden (GesEntw. mit Begründung und Anschreiben des RFM vom 29.10.30 in R 43 I /1447 , Bl. 167–170; der GesEntw. wurde am 31. 10. dem RR zugeleitet: RR-Drucks. 1930 Bd. 4, Nr. 173, auch in R 43 I /2367 , Bl. 288).

6

Der GesEntw. sah bei Einkommen über 8000 RM im Kalenderjahr 1930 einen Zuschlag von 5% vor (Art. I). Ledige, deren Arbeitslohn 2640 RM jährlich überstieg, sollten 10% Zuschlag zur Lohnsteuer zahlen (Art. II). Aufsichtsratsmitglieder mußten einen Zuschlag von 6% auf ihre Einkommensteuer entrichten (Art. III). Die Zuschläge sollten dem Reich zufließen (GesEntw. vom 29.10.30, R 43 I /1447 , Bl. 172).

7

S. Dok. Nr. 167, P. 1.

8

S. Dok. Nr. 174.

9

Der GesEntw. befindet sich in R 43 I /1447 , Bl. 173–176 und in R 43 I /2389 , S. 503–510.

10

Vgl. dazu Dok. Nr. 9, P. 1 und RT-Bd. 441 , Drucks. Nr. 1916 .

11

P. 1 sah für 1930 und 1931 einen Mindestbetrag von je 375 Mio RM aus der Umsatzsteuer für die Verteilung zwischen Reich und Ländern vor. P. 3 behandelte die Änderung des Verteilungsschlüssels für die Kfz-Steuer ab 1.4.30 (R 43 I /2389 , Bl. 504–505).

12

P. 2 betraf die Ergänzungsanteile der steuerschwachen Länder (§ 35 des Finanzausgleichsgesetzes); vgl. dazu Dok. Nr. 9, Anm. 2.

13

Ein derartiger Beschluß ist in den Kabinettsprotokollen nicht aufzufinden. Vgl. aber die VO des RPräs. zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1.12.30, 5. Teil, Art. III, RGBl. I, S. 588 .

14

RT-Bd. 442 , Drucks. Nr. 2132 .

15

Die Besteuerung der öffentlichen Betriebe hatte u. a. die Wirtschaftspartei gefordert (RT-Bd. 435 , Drucks. Nr. 904 ); der GesEntw. geht auf eine Entschließung des 5. RT-Ausschusses zurück (RT-Bd. 436 , Drucks. Nr. 1075 ).

16

Gemeint ist der GesEntw. über Erhebungen zur Frage der Besteuerung öffentlicher Betriebe.

17

Ein derartiger GesEntw. ist von der RReg. nicht eingebracht worden.

18

Der GesEntw. enthielt sowohl Steuererhöhungen für Tabakprodukte als auch Zollerhöhungen für importierten Rohtabak. In der Begründung rechnete der RFM für eine Übergangszeit mit einem Rückgang der Erträge, da die Abgabenerhöhung sich auf die Preise auswirken würde (Vorlage vom 28.10.30, R 43 I /1447 , Bl. 177–187).

19

S. Dok. Nr. 183.

20

Vgl. Dok. Nr. 152, P. 4.

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