2.202.4 (bru1p): 4. Durchführung der Gehaltskürzung in Bayern.

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[741] 4. Durchführung der Gehaltskürzung in Bayern.

Der Reichskanzler teilte mit, daß der mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bayerischen Finanzministeriums beauftragte bayerische Staatsrat Deybeck ihn im Auftrage seiner Regierung am 15. d. M. aufgesucht und folgendes vorgetragen habe2:

Der Bayerischen Staatsregierung sei es nicht möglich, die Vorschrift des zweiten Teiles Kap. II § 4 der Notverordnung vom 1. Dezember 19303 durchzuführen, weil nach dem Gutachten des bayerischen obersten Landesgerichts die Kürzung von Gehältern ein Eingriff in wohlerworbene Rechte der Beamten darstelle. Im Hinblick auf diese Rechtslage bäte die Bayerische Staatsregierung, durch eine besondere Notverordnung für die Länder die Möglichkeit zu schaffen, den genannten § 4 durchzuführen, indem die Ermächtigung erteilt würde, anstelle der Gehaltskürzung von den Beamten eine besondere Steuerabgabe in Höhe der Gehaltskürzung im Reich zu erheben. Diese Bitte der Bayerischen Staatsregierung sei auch deshalb besonders begründet, weil hinsichtlich der Gemeindebeamten verschiedener bayerischer Gemeinden, insbesondere Münchens, eine dem § 39 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16.12.19274 entsprechende Klausel fehle5.

Darauf habe er Staatsrat Deybeck erwidert, daß er für die Reichsregierung keine Möglichkeit sehe, dem Wunsche nach Erlaß einer neuen Notverordnung zu entsprechen. Durch eine derartige Notverordnung werde sich die Reichsregierung ein höchst unerwünschtes Präjudiz zugunsten der Beamtenstimmen im Reich schaffen, daß trotz des § 39 der Reichsbesoldungsordnung die für die Reichsbeamten vorgeschriebene Gehaltskürzung verfassungsändernder Natur sei.

Im Verfolg der weiteren Besprechung habe er angeregt, daß Bayern eine Klärung der Verhältnisse durch Anrufen des Staatsgerichtshofs herbeiführen möge. Diesen Weg habe Staatsrat Deybeck für unmöglich erklärt, weil an und für sich ein Streit zwischen dem Reich und Bayern gar nicht bestehe. Die Bayerische Staatsregierung wolle nämlich gar nicht die Notverordnung anfechten, es sei ihr nur unmöglich, den genannten § 4 durchzuführen, und selbst, wenn sie es für die Landesbeamten tun wollte, bleibe für zahlreiche bayerische Gemeinden die absolute Unmöglichkeit der Durchführung der Gehaltskürzung bestehen.

Angesichts der Schwierigkeiten, einen geeigneten Ausweg zu finden, habe er, der Reichskanzler, sodann angeregt, ein neues Gutachten des obersten[742] Landesgerichts über die streitige Frage einzufordern und hierbei auch die Frage der Gemeindebeamten, auf die sich das bisherige Gutachten nicht erstreckt habe, einzuschließen. Die Situation habe sich nach dem ersten Gutachten insofern verändert, als die Gehaltskürzung jetzt im ganzen Reich durchgeführt werde, und die Reichsregierung könne als Unterlage zu dem neuen Gutachten eine Erklärung des Inhalts beitragen, daß die Gehaltskürzung im Reich zur konsequenten Durchführung des großen Deflationsprogramms der Reichsregierung unerläßlich notwendig sei.

Staatsrat Deybeck habe erwidert, daß er seiner Regierung diesen Vorschlag, den er für gut halte, zur Befolgung empfehlen wolle.

Staatsrat Deybeck habe dann weiter gefragt, ob die Reichsregierung zustimmen werde, wenn die Bayerische Staatsregierung sich zur Überwindung der bestehenden Schwierigkeiten dazu entschließen werde, anstelle der Gehaltskürzungen von den in Frage kommenden Beamten, insbesondere auch von den Gemeindebeamten, eine Abgabe zu Gunsten des Landes in Höhe von 6 v. H. der Gehälter zu erheben.

Hierzu bemerkte der Stellvertreter des Reichskanzlers und Reichsfinanzminister Dietrich, daß Staatsrat Deybeck vor seinem Besuch bei dem Herrn Reichskanzler auch im Finanzministerium vorgesprochen und das gleiche Anliegen vorgebracht habe. Er erklärte sich bereit, der Bayerischen Staatsregierung namens der Reichsregierung die von dem Herrn Reichskanzler in Aussicht gestellte schriftliche Erklärung zur Erleichterung eines neuen Gutachtens zukommen zu lassen. Ferner sei er bereit zu erklären, daß die Reichsregierung der Bayerischen Staatsregierung keinerlei Hindernisse in den Weg legen werde, wenn sie versuchen würde, der Schwierigkeiten auf dem Wege der Erhebung einer besonderen Abgabe Herr zu werden.

Der Reichskanzler stellte die Zustimmung des Reichskabinetts zu dieser Form der Erledigung der Angelegenheit fest6.

Fußnoten

2

Ein Vermerk v. Hagenows über diese Besprechung befindet sich in R 43 I /2571 , Bl. 286–287.

3

Dieser Paragraph ermächtigte die Länder, entsprechend der Gehaltskürzung für Reichsbeamte, die Gehälter der Landes- und Gemeindebeamten zu kürzen (RGBl. 1930 I, S. 523 ).

4

Änderungen der Besoldungsordnung waren nur auf gesetzlichem Wege möglich (RGBl. 1927 I, S. 355 ).

5

In einem Schreiben an den RFM vom 10.12.30 hatte Deybeck auf die Schwierigkeit der Bayer. Reg. bei der Durchführung hingewiesen. Dem Schreiben beigefügt war das Gutachten des Bayer. Obersten Landesgerichts vom 11.9.29 (Die Abschrift des Schreiben Deybecks sowie das Gutachten befinden sich in R 43 I /2571 , Bl. 270–285).

6

Die Bayer. Reg. erließ am 31.12.30 eine „Verordnung über die Gehaltskürzung und die Ausgleichsabgabe“: Die staatlichen Dienst- und Versorgungsbezüge sollten wie beim Reich ab 1.2.31 um 6% gekürzt, dagegen sollten, abweichend vom Reich und von Preußen, die Minister- und Staatssekretärgehälter nur um 6% gekürzt werden. In den Fällen, in denen wohlerworbene Rechte der Kürzung der Bezüge entgegenstünden, sollte eine sogenannte Ausgleichsabgabe erhoben werden (Abschriften von Berichten des RegR Krebs an die RReg. vom 31.12.30 und 2.1.31 in R 43 I /2571 , Bl. 313–314 und Bl. 316).

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