2.61.1 (feh1p): Vorgänge in Breslau.

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Vorgänge in Breslau2.

Der Reichsminister des Auswärtigen stellt fest, daß in der gestrigen Sitzung des Auswärtigen Ausschusses des Reichstags die Redner der Mehrheitssozialisten und des Zentrums den Standpunkt vertraten, daß an dem Fall Arnim die Erledigung des Breslauer Zwischenfalles nicht scheitern dürfe, während die Redner der Deutschnationalen, der Deutschen Volkspartei und der Demokratischen Partei eine Bestrafung des Hauptmanns v. Arnim nur bei nachgewiesenem Verschulden für zulässig erachten3.

Das Kabinett ermächtigt den Reichsminister des Auswärtigen, dem Französischen Botschafter mitzuteilen, daß eine Versetzung des Hauptmanns v. Arnim erfolgen werde4.

Die Instandsetzungsarbeiten an dem Breslauer Konsulat sollen vom Reichsschatzministerium veranlaßt werden.

Fußnoten

2

Zur Vorgeschichte und zu den Vorgängen in Breslau s. Dok. Nr. 60.

3

Zu den Einzelheiten dieser Sitzung des Auswärtigen Ausschusses vom 1.9.1920 s. Schultheß 1920, I, S. 247.

4

Anfang September nahm General v. Seeckt in einem Erlaß zu der Versetzung von v. Arnims Stellung. In dem Erlaß hieß es u. a.: „Wie durch die Tagespresse bekannt geworden ist, hat die französische Botschaft gelegentlich ihrer Sühneforderungen für die Breslauer Vorgänge erneut disziplinarisches Einschreiten gegen den Führer der Reichswehrkompanie verlangt, die am 16. Juli die Ehrenbezeugungen vor dem Botschaftsgebäude in Berlin erweisen mußte und der das Absingen eines nationalen Liedes beim Abmarsch zum Vorwurf gemacht wurde. Ich habe mich erneut auf den Standpunkt gestellt, daß eine disziplinarische Bestrafung des Hauptmanns v. Arnim für mich nicht in Frage komme, nachdem ich der Kompanie für ihr Verhalten meine Anerkennung ausgesprochen habe und ich aus dem Singen des Liedes einen Vorwurf gegen die Kompanie und ihren Führer nicht abzuleiten vermöge. Das Reichskabinett hat darauf beschlossen, daß es die Forderung einer Bestrafung des Hauptmanns v. Arnim ablehnen müsse, da ihm ein disziplinarisch zu ahndender Verstoß nicht nachgewiesen sei. Diese Auffassung ist dem französischen Botschafter übermittelt und hinzugefügt, daß die Heeresleitung bereit sei, den Hauptmann v. Arnim in eine andere Garnison zu versetzen, wenn die französische Regierung auf weitere Forderungen in dieser Frage verzichte, wobei ausdrücklich betont wurde, daß in der Versetzung keine Bestrafung zu erblicken sei. Der französische Botschafter erklärte sich für befriedigt.“ (Rabenau, Seeckt 1918–1936, S. 250). Siehe dazu weiter Dok. Nr. 62, P. 1.

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