2.155.1 (lut1p): 1. Italienische Handelsvertragsverhandlungen.

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Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 1.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

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1. Italienische Handelsvertragsverhandlungen2.

Ministerialdirektor Köpke berichtete über den Stand der deutsch-italienischen Handelsvertragsverhandlungen. Falls es nicht zu einem Scheitern kommen solle, müsse Deutschland noch auf manchen Gebieten erheblich nachgeben. In den meisten Fällen, wo noch ein Nachgeben notwendig geworden sei, habe bereits eine Einigung zwischen der Delegation und den zuständigen Ressorts stattgefunden. Keine Einigung bestehe noch über Obst, Tomaten und Kartoffeln. Die Delegation erbitte für diese Gebiete ebenfalls neue Instruktionen. Es sei daher erforderlich, das Kabinett über die Höhe der zu gewährenden Mindestsätze entscheiden zu lassen. Es handelt sich um folgende Positionen: Kartoffeln, Blumenkohl, Tomaten, Weintrauben, Keltertrauben, Äpfel und andere Obstarten.

[Nach längerer Debatte wurden Mindestzollsätze für die oben genannten Positionen festgesetzt.]

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bat daraufhin noch um Mitteilung, ob auch von seiten der Industrie entsprechende Zugeständnisse gemacht worden seien.

Staatssekretär Trendelenburg bejahte diese Frage und wies darauf hin, daß besonders bei den Positionen Strohhüte, Hanfgarn und Automobile Zugeständnisse gemacht worden seien.

[545] Der Reichsminister der Finanzen bat um Feststellung, ob beabsichtigt sei, zwecks Ratifikation eines abgeschlossenen Handelsvertrages mit Italien den Reichstag zu einer besonderen Sitzung einzuberufen. Er halte ein derartiges Verfahren für ganz unmöglich. Man könne den Italienern sagen, die Reichsregierung werde alles tun, um die Ratifikation zu beschleunigen3. Falls es nicht möglich sei, die Ratifikation vor dem 1. Oktober zu erreichen, sei in Aussicht genommen, dem Gesetz rückwirkende Kraft bis zum 1. Oktober zu geben und bis zur Ratifikation die Zölle zunächst zu stunden4.

Das Kabinett war damit einverstanden.

Fußnoten

2

Zur Vorgeschichte: Verhandlungen über die vertragliche Regelung der dt.-ital. Wirtschaftsbeziehungen waren bereits im Dezember 1924 aufgenommen worden, da mit Ablaufen der fünfjährigen Periode (10.1.25), in der Italien gemäß den Art. 264–267 und 280 des VV das einseitige Meistbegünstigungsrecht im Handelsverkehr mit Dtld. beanspruchen konnte, ein vertragsloser Zustand eingetreten wäre. Wegen der Fülle der zu lösenden Fragen gelang es jedoch nicht, das Vertragswerk rechtzeitig fertigzustellen (einige Vorgänge hierzu in R 43 I /1097 ). So wurde durch Notenwechsel vom 10.1.25 eine provisorische Vereinbarung getroffen, in der die Vertragspartner sich für die Zeit bis zum Abschluß eines definitiven Abkommens eine durch wenige Ausnahmen eingeschränkte Meistbegünstigung einräumten (s. RZBl. 1925, S. 9, auch: Schultheß 1925, S. 4). Das bedeutete für die ital. Ausfuhren nach Dtld. die Anwendung der Zollsätze der Anlage A des dt.-span. Handelsvertrages vom 25.7.24 (s. RGBl. 1925 II, S. 454 ).

3

Der dt.-ital. Handels- und Schiffahrtsvertrag wird am 31.10.25 in Rom unterzeichnet, er wird vom Kabinett am 7. 11. im Umlaufverfahren gebilligt (R 43 I /1097 , Bl. 136-165). Der RAM leitet den GesEntw. nebst Notenwechsel und ausführlicher Denkschrift am 19. 11. dem RT zu (RT-Drucks. Nr. 1485, Bd. 405 ), der ihn am 2. 12. annimmt (RT-Bd. 388, S. 4712 ). Die Verkündung erfolgt am 6. 12. (RGBl. II, S. 1020 ), der Austausch der Ratifikationsurkunden findet am 15. 12. statt (Bekanntmachung des AA im RGBl. II, S. 1158).

4

Zur Durchführung dieses Verfahrens kommt es nicht. Statt dessen vereinbaren Dtld. und Italien durch Protokoll vom 12. 10. (RGBl. II, S. 1131) die Verlängerung des dt.-ital. Handelsprovisoriums (s. Anm. 2) bis zum 31. 10. und durch Notenwechsel vom 31. 10. (RGBl. II, S. 1132) die weitere Verlängerung desselben bis 15.12.25.

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