2.37.4 (lut1p): 4. Außerhalb der Tagesordnung: Arbeitszeit der Reichsbeamten.

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4. Außerhalb der Tagesordnung: Arbeitszeit der Reichsbeamten.

Der Reichsminister des Innern trug die Kabinettsvorlagen vom 2. und 23. Februar 1925 vor11.

Das Kabinett stimmte den Vorlagen zu und beschloß folgende Fassung der Anlage 3:

„Die im Hinblick auf die Notlage des Reichs über die Dienstzeit der Reichsbeamten für die Zeit bis zum 31. Dezember 1925 getroffenen Beschlüsse werden vorläufig wie folgt gemildert:

[142] Die Dienstzeit kann auf 51 Stunden herabgesetzt werden, soweit dies ohne erhebliche Mehraufwendungen möglich ist.

Unberührt bleiben die allgemeinen Grundsätze über die Verpflichtung des Beamten, die ihm übertragenen Arbeiten rechtzeitig ohne Rücksicht auf die allgemeine Regelung der Dienststunden zu erledigen und über die Erhöhung der Dienstzeit bei bloßer Dienstbereitschaft.

Die Ressortminister erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.“12

Fußnoten

11

Beide Vorlagen in R 43 I /1960 , Bl. 198-201, 208. In der Vorlage vom 2. 2. sind u. a. enthalten: 1) eine Aufzeichnung über Inhalt und Durchführung der vom Kabinett Marx am 14.12.24 für den Zeitraum bis 31.12.25 beschlossenen Dienstzeitregelung (s. dazu diese Edition: Die Kabinette Marx I/II, Dok. Nr. 23), 2) der „Entwurf für einen Kabinettsbeschluß über die Dienstzeit“ (Anlage 3). In der Vorlage vom 23. 2. werden geringfügige Änderungen gegenüber Anlage 3 der Vorlage vom 2. 2. vorgeschlagen. Der sich damit ergebende Wortlaut des Entwurfs entspricht im wesentlichen der vom Kabinett nachstehend angenommenen Fassung.

Zur Vorgeschichte und Begründung führt der RIM in erwähnter Aufzeichnung vom 2. 2. u. a. aus: Bei Erlaß der Richtlinien über die Arbeitszeit gemäß Kabinettsbeschluß vom 14.12.23 (wichtigste Bestimmung: mindestens 54 Arbeitsstunden wöchentlich für alle Reichsbeamten) sei die RReg. davon ausgegangen, daß die Länderregg. diesem Vorgehen folgen und für ihre Beamten die gleiche Regelung einführen würden. Diese Erwartung habe sich bedauerlicherweise nicht verwirklicht. Insbesondere Preußen habe es abgelehnt, eine entsprechende Regelung vorzusehen. Von den übrigen Ländern hätten Bayern, Sachsen und Oldenburg an der 48stündigen Arbeitszeit festgehalten, Württemberg und Baden hätten eine Arbeitszeit von 49 Stunden, Thüringen eine von 51 Stunden eingeführt. Dies habe in der Beamtenschaft starke Mißstimmung hervorgerufen, zumal auch die Gemeinden sich zu einer Erhöhung der Arbeitszeit nach dem Vorbild der RReg. nicht hätten entschließen können. Aus Gründen des gerechten Ausgleichs erscheine daher eine Milderung der geltenden Regelung unvermeidlich (R 43 I /1960 , Bl. 198-201,).

12

Die neue Regelung wird durch Runderlaß des RIM vom 6. 3. den obersten Reichsbehörden bekanntgegeben (R 43 I /1960 , Bl. 214 f.).

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