2.74.3 (lut1p): 3. Regelung des Dienstes am 1. Mai.

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3. Regelung des Dienstes am 1. Mai.

Der Reichsminister des Innern berichtete1.

Der Reichskanzler empfahl, genauso wie in den letzten Jahren zu verfahren.

Der Reichsminister des Innern äußerte dagegen Bedenken.

Der Reichsarbeitsminister wies darauf hin, daß in den letzten Jahren die Regelung gleichartig gewesen sei. Er halte es für das zweckmäßigste, auch diesmal wie in den letzten Jahren zu verfahren.

Der Reichswehrminister und der Reichsverkehrsminister schlossen sich der Auffassung des Reichskanzlers an.

Das Kabinett beschloß darauf, den Dienst am 1. Mai entsprechend dem Verfahren der letzten Jahre zu regeln.

Fußnoten

1

Über die bisherige Dienstregelung am 1. 5. hatte der RIM mit Schreiben vom 11. 4. u. a. mitgeteilt: In den vorangegangenen Jahren seien die Reichsbehörden und -betriebe angewiesen worden, in Ländern, in denen der 1. 5. landesrechtlich als gesetzlicher Feiertag gelte, auf die Landesgesetzgebung Rücksicht zu nehmen. Für die übrigen Länder sei Anordnung ergangen, Dienstbefreiungsanträgen der Beamten und Angestellten soweit zu entsprechen, als die notwendige Fortführung des Dienstbetriebs dies erlaube (R 43 I /1401 , Bl. 198).

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