2.9.4 (lut1p): 4. Zusammensetzung des Auslegungsschiedsgerichts.

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4. Zusammensetzung des Auslegungsschiedsgerichts9.

Ministerialrat Kastl berichtete über den Tatbestand10.

Staatssekretär Fischer gab einen Überblick über die Möglichkeiten, die für die Besetzung der drei Schiedsrichterposten beständen und empfahl, gestützt auf eine Ressortbesprechung, die am gleichen Tage stattgefunden hatte, dahin zu wirken, daß die drei Posten mit drei Neutralen besetzt würden. Sei dies nicht zu erreichen, so käme als nächstannehmbare Lösung in Frage Besetzung durch einen Deutschen, einen Franzosen und einen Neutralen als Obmann.

Der Reichsarbeitsminister hielt die Besetzung mit drei Neutralen ebenfalls für das zweckmäßigste. Falls dies nicht zu erreichen sei, glaube er aber keine Bedenken dagegen haben zu sollen, zwei Neutrale und einen Amerikaner als Obmann zu nehmen. Die Besetzung der beiden Schiedsrichterposten durch einen Deutschen und einen Franzosen halte er nicht für zweckmäßig.

Der Reichskanzler warf die Frage auf, ob nicht versucht werden sollte, die Zahl der Schiedsrichter von drei auf fünf zu erhöhen. Dadurch werde die Möglichkeit gegeben, einen Deutschen hineinzubringen und außerdem den Amerikanern den Obmann zu überlassen.

[30] Das Kabinett stimmte nach längerer Debatte dieser Anregung zu und beauftragte den Staatssekretär Fischer, die Unterhandlung mit Perkins in diesem Sinne fortzusetzen.

Wenn Perkins über diese Anregung bei der Reparationskommission und den Alliierten sondiert habe, solle die Frage erneut erörtert werden11.

Fußnoten

9

Es handelt sich um das in Art. III b der Anlage I zum Londoner Schlußprotokoll vom 16.8.24 vorgesehene Schiedsgericht, dessen Funktion und Zusammensetzung in Bestimmung 1 der Anlage II zum Schlußprotokoll wie folgt niedergelegt sind: Alle Meinungsverschiedenheiten, „welche zwischen der Reparationskommission und Deutschland bezüglich der Auslegung des zwischen ihnen abgeschlossenen Abkommens oder des Planes der Sachverständigen oder der zur Ausführung dieses Planes erlassenen deutschen Gesetzgebung entstehen können“, sollen der Entscheidung von drei Schiedsrichtern, die auf fünf Jahre ernannt werden, unterliegen. Einer der Schiedsrichter soll durch die Repko, der andere durch die Dt. Reg., der dritte, der auch der Obmann sein solle, durch Vereinbarung zwischen der Repko und der Dt. Reg. oder durch den Präs. des Ständigen Internationalen Gerichtshofs ernannt werden (s. RGBl. 1924 II, S. 299  und 309 ).

10

Der ständige Vertreter der dt. Kriegslastenkommission bei der Repko, Meyer, hatte am 22. 1. telegrafisch aus Paris berichtet, die Repko wolle der Dt. Reg. für die Zusammensetzung des Auslegungsschiedsgerichts den Vorschlag unterbreiten, drei Neutrale als Schiedsrichter zu ernennen. Es werde daneben auch der Eventualvorschlag erwogen, „daß die im Reichsbahngesetz, im Industriebelastungsgesetz und im Einnahmeprotokoll vorgesehenen Schiedsrichter, von denen bisher nur Wallenberg für die Industrieobligationen ernannt ist, gleichzeitig das Amt der Mitglieder des Auslegungsschiedsgerichts ausüben.“ Der Amerikaner Perkins solle hierüber demnächst mit der RReg. verhandeln (Telegramm Nr. K 25 in R 43 I /274 , Bl. 158-160).

11

Zu diesen Verhandlungen in den Akten nichts ermittelt. Der dt. Anregung wird stattgegeben und es werden zu Mitgliedern des Auslegungsschiedsgerichts bestellt: Cooke (USA), Vorsitzender; Wallenberg (Schweden); Kröller (Niederlande); Rist (Frankreich); Mendelssohn-Bartholdy (Deutschland) (s. den Bericht des Generalagenten für Reparationszahlungen (Gilbert) vom 30. November 1925. – Berlin 1925, S. 19 f.).

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