2.98.3 (lut1p): 3. Einheitliche Vertretung der von der Reichsregierung beschlossenen Etatsentwürfe und anderer finanziellen Vorlagen bei den Beratungen durch die gesetzgebenden Körperschaften.

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3. Einheitliche Vertretung der von der Reichsregierung beschlossenen Etatsentwürfe und anderer finanziellen Vorlagen bei den Beratungen durch die gesetzgebenden Körperschaften.

Der Reichsminister der Finanzen legte den Inhalt der Kabinettsvorlage kurz dar und stellte den Antrag gemäß dem letzten Absatz dieser Vorlage1.

Staatssekretär Zweigert schlug vor, den Beschluß des Kabinetts wie folgt zu formulieren:

„1. Sämtliche Referenten der obersten Reichsbehörden sind auf den § 24 Absatz 6 der Geschäftsordnung der Reichsregierung2 (§ 38 der gemeinsamen[319] Geschäftsordnung der Reichsregierung, Teil 2)3, welcher lautet:

‚Die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetzesvorlagen sind im Reichstag, Reichsrat und Reichswirtschaftsrat einheitlich zu vertreten, auch wenn einzelne Reichsministerien eine andere Auffassung gehabt haben. Gegen die Auffassung der Reichsregierung zu wirken, ist allen unmittelbar und mittelbar beteiligten Beamten untersagt.‘

erneut dringend hinzuweisen, namentlich im Hinblick auf die Haushaltsberatungen. Versuche von Beamten, dementgegen Anträge von Reichstagsabgeordneten oder Mitgliedern des Reichsrats oder Reichswirtschaftsrats herbeizuführen, sind Zuwiderhandlungen gegen die Dienstpflichten und werden disziplinarisch verfolgt.

2. Abschrift hiervon ist dem Reichstagspräsidenten mit der Bitte um Mitteilung an die Abgeordneten, ferner den Bevollmächtigten zum Reichsrat und dem Vorsitzenden des Reichswirtschaftsrats zu übermitteln.“

Der Reichsarbeitsminister bat um die Feststellung, daß dieser Beschluß sich auch auf die Beamten des Reichsfinanzministeriums erstrecke. – Diese Feststellung wurde getroffen.

Das Kabinett beschloß entsprechend dem Antrage des Reichsministeriums des Innern (Staatssekretärs Zweigert). Die Mitteilungen gemäß Ziffer 2 wird der RM der Finanzen ergehen lassen4.

Fußnoten

1

In der Kabinettsvorlage (2. 6.) führte v. Schlieben u. a. aus: Bei Beratung der Haushaltsentwürfe im Haushaltsausschuß des RT sei von Vertretern verschiedener Parteien wiederholt zum Ausdruck gebracht worden, daß die Vertretung der von der RReg. beschlossenen Etatentwürfe und die Stellungnahme der RReg. gegenüber Anträgen in den einzelnen Sachausschüssen zuweilen die erforderliche Einheitlichkeit und Geschlossenheit vermissen lasse. Vertreter fast aller Parteien hätten schärfste Kritik daran geübt, daß Beamte einzelner Ministerien durch Einwirkung auf Reichstagsabgeordnete die Durchsetzung derjenigen Wünsche ihrer Ressorts zu erreichen suchten, die im Kabinett oder im RR nicht hätten durchgesetzt werden können. „Es sind hierbei Bemerkungen gefallen, die an Schärfe kaum überboten werden können, wie ‚daß diese Dinge dutzendweise passierten‘, ‚daß sich die Abgeordneten des Drängens einzelner Ressortvertreter garnicht erwehren könnten‘, es wurde von einem ‚Krebsschaden‘, ‚einer allmählich eingerissenen Unsitte‘ usw. gesprochen.“ Im letzten Absatz der Vorlage wird sodann beantragt, „den Kabinettsbeschluß vom 9. Oktober 1920 den Herren Reichsministern erneut in Erinnerung zu bringen und dahin zu ergänzen, daß in jedem Ministerium alle vorhandenen und neu eintretenden Referenten von diesem Beschluß in Kenntnis zu setzen sind und dies durch Unterschrift zu bestätigen haben.“ (R 43 I /1403 , Bl. 83 f.).

Zum Kabinettsbeschluß vom 9.10.1920 betr. „Richtlinien über die formelle Stellung des Reichsministers der Finanzen und über die künftige Finanzgebarung und Wirtschaftsführung des Reichs“ s. diese Edition: Das Kabinett Fehrenbach, Dok. Nr. 85 (Anlage). Unter A, Nr. 5 heißt es in diesen Richtlinien u.a.: „Die von dem Reichskabinett endgültig getroffenen Entscheidungen sind von sämtlichen Reichsministerien und nachgeordneten Behörden und Stellen sowie von den einzelnen Beamten einheitlich und geschlossen als Wille der Reichsregierung zu vertreten.“

2

Die Geschäftsordnung der RReg., genehmigt durch Beschluß des Reichskabinetts vom 1.5.24, ist abgedr. in dieser Edition: Die Kabinette Marx I/II, Dok. Nr. 192; ferner gedr. im RMinBl. 1924, S. 173 ff.

3

Gemeint ist die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Reichsministerien. Besonderer Teil“, die von der RReg. gleichfalls am 1.5.24 verabschiedet worden und am 1.8.24 in Kraft getreten war (Separatdruck Berlin 1924 u. ö.; eine geringfügig abgeänderte Fassung im RMinBl. 1926, S. 119 ff.).

4

Geschieht durch Rundschreiben des RFM vom 25. 6. (R 43 I /1490 , Bl. 7-9).

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