1.124.3 (lut2p): 3. Außerhalb der Tagesordnung: Duellfrage.

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3. Außerhalb der Tagesordnung: Duellfrage.

Der Reichswehrminister berichtete über die Sitzung des Reichsrats5.

Der Reichskanzler betonte, daß es ihm von größter Bedeutung erscheine, jetzt zugleich die Ehrenschutzfrage auszukämpfen. Man dürfe nicht verkennen, daß für den Herrn Reichspräsidenten die Situation in der vorliegenden Frage schwerwiegender sei als die, die nach Locarno bestand. Der Herr Reichspräsident könne mit der Verkündung des Gesetzes einen vollen Monat warten. Vielleicht könne die Frist auf zwei Monate erstreckt werden6. Er denke sich den verstärkten Ehrenschutz dahin, daß

1.

für den Fall der Verurteilung eines Verleumders bedeutend schwerere Strafen als bisher zur Anwendung kommen sollen,

2.

mit aller Kraft verhindert werde, daß das Privatleben des Beleidigten öffentlich aufgewühlt werde.

Das könne durch Beschränkung des Wahrheitsbeweises erreicht werden7.

Es wurde beschlossen, die Frage morgen mit den Parteiführern zu besprechen8.

Fußnoten

5

S. Anm. 7 zu Dok. Nr. 290.

6

Diese Möglichkeit besteht gemäß Art. 72 RV, wenn ein Drittel des RT ein derartiges Verlangen stellt.

7

Über die Vorstellungen des RK heißt es hierzu ergänzend in einem Schreiben Kempners an StS Joel vom 16. 2.: „Ferner dürfe sich bei angetretenem Wahrheitsbeweis das Gericht, abgesehen von der formalen Seite, nur mit dem Material beschäftigen, das zu der Zeit vorlag, als die Beleidigung erfolgte, und das damals dem Beleidiger bekannt war. Weiter müsse das Gericht befugt werden, von sich aus das Verfahren ausschließlich auf die formale Seite zu beschränken.“ (R 43 I /1218 , Bl. 42).

8

S. Dok. Nr. 295.

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