1.16.1 (lut2p): [Entwurf eines Sicherheitspakts]

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[Entwurf eines Sicherheitspakts]

Herr Chamberlain schlägt vor, den Bericht der Juristen über ihre letzten Besprechungen1 entgegenzunehmen.

Sir Cecil Hurst führt hierauf zu Artikel 1 aus, daß es sich hierbei nicht lediglich um eine neue Fassung handele. Die Juristen hofften, daß sie ihre Arbeiten hinsichtlich der Aufstellung eines Entwurfs für den Westpakt abgeschlossen hätten, und daß der von ihnen jetzt erstattete Bericht ein endgültiger sein werde. Er wies darauf hin, daß bei einer früheren Versammlung einzelne Punkte des Artikel 1 vorbehalten worden seien, die seitdem von den Juristen besprochen worden wären. Der erste Punkt betreffe die Bezugnahme auf die Aufrechterhaltung des territorialen status quo2. Nach einer eingehenden Besprechung sei der Antrag auf Streichung dieser Worte zurückgezogen worden. Der zweite Punkt habe nicht nur Artikel 1, sondern auch einige andere Artikel betroffen. In der ursprünglichen Fassung von Artikel 13 seien die Artikel 42, 43 und 180 Abs. 1 und 3 des Vertrags von Versailles erwähnt worden. Es sei beantragt worden, den Hinweis auf Artikel 180 Abs. 1 und 3 zu streichen.

Herr Chamberlain führt hierzu aus, daß die Italienische Delegation um diese Änderung ersucht habe. Er selbst sei hiermit einverstanden, da eine Änderung des Paktes hierdurch in keiner Weise herbeigeführt werde.

Die von den Juristen vorgeschlagene Änderung wird von allen Delegationen angenommen.

Sir Cecil Hurst erinnerte ferner daran, daß bei dem ersten Bericht der Juristen4 die folgenden Artikel vorbehalten worden seien: Artikel 2, der den Krieg zwischen Deutschland und Frankreich und zwischen Deutschland und Belgien verbot; Artikel 6, der sich auf die östlichen Schiedsverträge bezog; Arti-[730] kel 7, der die Rechte und Verpflichtungen der Völkerbundsmitglieder aufrechterhielt.

Es habe aber ein Zusammenhang zwischen diesen Artikeln bestanden, und aus diesem Grunde hätten die Juristen den Text von Artikel 2 nicht vorlegen können, bis nicht der Text von Artikel 6, der in London noch nicht angenommen worden sei, gebilligt worden sei. Wenn der neue Text von Artikel 2 angenommen werde, so würde es möglich sein, den letzten Teil von Artikel 6 zu streichen, der nach der Erklärung von Herrn Gaus in London von der Deutschen Regierung nicht angenommen werden könne.

Sir Cecil Hurst las sodann den neuen Text des Artikel 2 vor5. Er fügte eine kurze Erklärung über Absatz 3 des Artikel 2 hinzu. Der erste Teil dieses Absatzes bezöge sich auf eine Aktion, die auf Grund einer Entscheidung der Völkerbundsversammlung oder des Völkerbundsrates unternommen werde. Diese Worte hätten den Fall im Auge, wo der Völkerbundsrat Maßregeln vorzuschlagen habe, um die Beobachtung der schiedsrichterlichen oder richterlichen Entscheidung zu sichern. Artikel 13 des Völkerbundsstatuts enthalte die Verpflichtung, Streitigkeiten dem Schiedsverfahren zu unterbreiten, sobald sie unter die Kategorien fielen, die auf Grund von Absatz 2 des Artikel 13 als für ein Schiedsverfahren geeignet bezeichnet wären. Dieselbe Bestimmung sei in Artikel 3 des Paktes vorgesehen. Ebenso wie in Artikel 13 des Völkerbundsstatuts solle aber gemäß Absatz 3 von Artikel 2 des Paktes der Völkerbundsrat gegebenenfalls ähnliche Maßnahmen vorschlagen.

Sir Cecil Hurst führte in diesem Zusammenhang Artikel 15 des Völkerbundsstatuts an, der die Erledigung von Streitigkeiten durch den Völkerbundsrat behandele. Wenn ein Streitfall dem Völkerbundsrat vorgelegt werde und der Rat sich nicht auf einen einstimmigen Beschluß einigen könne (mit Ausnahme der Stimmen der beiden Parteien), so gewönnen die Mitglieder des Völkerbundes ihr souveränes Recht wieder, zum Kriege zu schreiten6. Der letzte Satz in Absatz 3 von Artikel 2 aber schlösse alle Möglichkeiten eines[731] Krieges aus, wenn nicht die andere Partei zu den Waffen gegriffen habe. Dies macht es ohne Schwierigkeiten oder Gefahr möglich, den letzten Teil von Artikel 6 zu streichen, den die Deutsche Regierung nicht habe annehmen wollen.

Herr Chamberlain wies darauf hin, daß, selbst wenn der Vertrag gezeichnet werde, eine Ratifikation notwendig sein werde. Ebenso werde die Zustimmung der Parlamente herbeigeführt werden müssen. Jedenfalls werde das für ihn, für Herrn Vandervelde und für Herrn Briand notwendig sein. Nur Herr Scialoja werde wohl die Vollmacht haben, zu zeichnen.

Herr Scialoja sagt, daß auch er zur Ratifikation verpflichtet sei.

Herr Chamberlain bat sodann Sir Cecil Hurst, das Verfahren zu erklären, das in dieser Beziehung beim Dawes-Plan beobachtet worden sei.

Sir Cecil Hurst führt aus, daß die Londoner Konferenz am 16. August 1924 geschlossen worden sei. Damals hätten die Delegierten nicht ohne die Zustimmung ihrer Parlamente zeichnen können. Die Konferenz habe bei ihrer letzten Sitzung in London eine feierliche Resolution angenommen, die den Text aller Vertragsentwürfe mit der Bestimmung gebilligt habe, daß kein Land die Möglichkeit haben sollte, eine Änderung des Textes zu verlangen7. Zwei Wochen später sei eine weitere Sitzung abgehalten worden, um die Unterzeichnung vorzunehmen; aber die Unterzeichner seien nicht in jedem Falle dieselben Personen gewesen, die das Schlußprotokoll paraphiert hätten.

Herr Chamberlain lud die Delegierten sodann ein, nach London zu kommen, um dort den Vertrag zu zeichnen. Es würde ihm eine lebhafte Genugtuung bereiten, wenn ein Dokument von so großer Bedeutung für den Frieden der Welt in London gezeichnet würde. Er selbst lege so großen Wert hierauf, daß er den Vertrag persönlich zu zeichnen beabsichtige.

Herr Briand und Herr Luther gaben zu erkennen, daß es auch ihr Wunsch sei, den Vertrag persönlich zu unterzeichnen.

Herr Briand wies darauf hin, daß nun noch die Texte der Schiedsverträge aufgesetzt werden müßten.

Herr Chamberlain schlug vor, daß zur Vermeidung von Irrtümern die Worte „des Paktes des Völkerbundes“ nach der Bezugnahme auf Artikel 15 eingesetzt werden sollten.

Diesem Antrage wurde allseitig zugestimmt.

Herr Chamberlain sagte, wenn Artikel 2 angenommen werde, so würde nach seiner Ansicht der letzte Absatz der ursprünglichen Fassung von Artikel 6 wegfallen können. Er bäte Herrn Stresemann, sich hierzu zu äußern.

Herr Stresemann gab seine Zustimmung zu erkennen.

Herr Briand sagte, daß er ebenfalls im Prinzip annehme. Immerhin betreffe Artikel 6 die Frage der Garantien, und aus einem Gefühl der Loyalität heraus müsse er die interessierten Parteien erst befragen, bevor er seine endgültige Zustimmung gebe.

Nachdem Herr Vandervelde und Herr Scialoja ebenfalls ihre Zustimmung zu dem neuen Text erklärt hatten, stellte Herr Chamberlain fest, daß der Artikel[732] angenommen sei, vorbehaltlich der Besprechung von Herrn Briand mit den Vertretern Polens und der Tschechoslowakei.

Artikel 3. Sir Cecil Hurst führt aus, daß eine kleine Änderung in Absatz 3 des Textes vorgenommen worden sei. Der neue Text nehme Bezug auf Artikel 15 des Völkerbundsstatuts. Die Juristen hätten es für zweckmäßig erachtet, auf Artikel 15 besonders Bezug zu nehmen. Zwei Artikel des Völkerbundsstatuts gäben dem Völkerbundsrat die Befugnis, Fragen in Erwägung zu ziehen, die den Frieden der Welt zu stören drohten. Das seien die Artikel 11 und 15. Zwischen beiden bestünde folgender Unterschied: Im Falle des Artikel 158 seien die Empfehlungen des Völkerbundsrats nur dann obligatorisch, wenn sie von beiden Parteien angenommen werden. Wenn aber der Völkerbundsrat gemäß Artikel 15 vorgehe, so würden die Stimmen der beiden Parteien nicht mitgezählt. Es sei daher sehr erwünscht, den Artikel 15 zu erwähnen, weil hieraus hervorgehe, daß, wenn der Völkerbundsrat auf Grund dieser Bestimmung die betreffende Frage berate, die Stimmen der beiden Parteien nicht mitgezählt würden.

Herr Chamberlain schlug vor, daß in diesem Artikel ebenfalls die Worte „des Völkerbundsstatuts“ nach der Bezugnahme auf Artikel 15 des Völkerbundsstatuts hinzugefügt werden sollten.

Sir Cecil Hurst wies sodann auf eine weitere Änderung hin: Artikel 9 des Originaltextes sei zu einer Zeit aufgesetzt worden, als man der Ansicht gewesen sei, daß die Schiedsverträge zwischen Deutschland und Frankreich, Deutschland und Belgien, Deutschland und der Tschechoslowakei und Deutschland und Polen wahrscheinlich in erheblichen Zeiträumen nach dem Pakt selbst abgeschlossen werden würden. Da es jetzt klar zu sein scheine, daß alle Schiedsverträge an demselben Tage wie der Pakt gezeichnet würden, so sei es nicht nötig, einen Artikel vorzusehen, der die Mitteilung der Verträge vor der Ratifikation in Aussicht nähme. Die Juristen schlügen daher vor, den Artikel 9 zu streichen und den letzten Absatz von Artikel 3 entsprechend dem Wortlaut der Anlage9 zu ändern.

Herr Chamberlain sagt, daß seine Regierung den Fall berücksichtigt haben wollte, wenn sie bei der Zeichnung des Paktes keine Kenntnis von den Schiedsverträgen hätte. Sie wolle sich für diesen Fall vergewissern, daß sie vor der Ratifikation diese Kenntnis erhalte. Da indessen die Gesamtheit der Fragen in Locarno erledigt werden würden, so glaube er auch, daß entsprechend dem Vorschlage der Juristen ein Grund für die Aufrechterhaltung von Artikel 9 nicht bestehe, und daß dasselbe Ergebnis durch Hinzufügung der von den Juristen vorgeschlagenen Worte zu Absatz 4 von Artikel 3 erzielt werden könne. Selbstverständlich könne seine Regierung den Vertrag aber nicht ratifizieren, solange sie nicht Kenntnis von den Schiedsverträgen hätte.

Der neue Text von Artikel 3 wird angenommen.

[733] Gemäß Vorschlag von Sir Cecil Hurst wird eine redaktionelle Änderung in Artikel 6 angenommen. Der Text von Artikel 6 lautet gemäß der Anlage10.

Artikel 7: Sir Cecil Hurst sagt, die ursprüngliche Fassung des Artikels habe die Kritik hervorgerufen, daß er nicht mit dem Sinne von Artikel 2 übereinstimme11. In gewissen Fällen lasse das Völkerbundsstatut die Möglichkeit von Kriegen zu. Artikel 2 indessen schränke die Zahl dieser Fälle ein. Infolgedessen könne man nicht sagen, daß die Rechte der Parteien nicht beschränkt würden. Aus diesem Grunde würde eine neue Fassung gemäß der Anlage vorgeschlagen. Aus der neuen Fassung gehe deutlich hervor, daß der Pakt in keiner Weise den Einfluß und die Zuständigkeit des Völkerbundes verringere.

Herr Chamberlain sagte, daß die Unterzeichner des Paktes übereingekommen wären, ihre Rechte auf den Krieg einzuschränken. Seine Regierung habe großen Wert auf die ursprüngliche Fassung des Artikels gelegt. Indessen nehme seine Regierung auch die neue Fassung an, weil sie eine noch größere Sicherheit für den Frieden böte.

Herr Briand fragte, ob ein ernster Grund vorläge, den ersten Teil des Artikels zu streichen.

Herr Chamberlain erwiderte, daß, als die Juristen sich über diesen Artikel und über Artikel 2 unterhalten hätten, sie zu der Ansicht gekommen wären, es könne eine gewisse Unklarheit, wenn nicht ein Widerspruch bestehen. Der Artikel habe eine gewisse Einschränkung des Rechts, zum Kriege zu schreiten, enthalten, was im Völkerbundsstatut nicht vorgesehen war. Die Juristen hätten die Frage erörtert, ob Artikel 2 oder Artikel 7 den Vorrang haben solle. Jetzt seien beide Artikel in Übereinstimmung miteinander gebracht worden.

Herr Chamberlain führte sodann die Beantwortung einer Frage von Herrn Briand weiter aus, daß Sir Cecil Hurst seine Aufmerksamkeit auf den Teil der Präambel12 gelenkt habe, in dem von ergänzenden Garantien innerhalb der Bestimmungen des Völkerbundsstatuts die Rede gewesen sei. Sie hätten innerhalb des Organismus des Völkerbundes ergänzende Garantien für den Frieden gegeben und hätten dabei ihr Recht, von kriegerischen Maßnahmen Gebrauch zu machen, etwas eingeschränkt.

Artikel 7 wurde angenommen.

Zu Artikel 10 führt Sir Cecil Hurst aus, daß, wenn der Pakt in Locarno gezeichnet werden solle, die verschiedenen Delegierten nach internationalem Gebrauch hierzu eine Vollmacht ihrer Regierungen nötig hätten, die durch eine Kommission auf ihre Gültigkeit zu prüfen sei. Ferner sei eine Entscheidung darüber zu treffen, in welcher Sprache bzw. in wieviel Sprachen der Pakt abgefaßt werden solle.

Herr Chamberlain weist darauf hin, daß beim Völkerbund nur zwei Sprachen gebraucht würden; aber er wolle einen Vorschlag machen, obwohl er nicht sagen könne, ob seine Regierung damit einverstanden sein werde. Um indes ausgleichend zu wirken, und da ferner an sich nur ein Text erwünscht wäre,[734] so wolle er die Konzession machen, auf die Abfassung des Paktentwurfs in englischer Sprache zu verzichten. Er schlage daher vor, daß nur ein französischer Text genommen werden solle.

Herr Stresemann und Herr Luther erklären sich mit diesem Vorschlage einverstanden; ebenso Herr Scialoja.

Es wird sodann die Frage erörtert, welche Macht beauftragt werden solle, den Vertrag beim Völkerbundssekretariat zu deponieren. Es wird Einstimmigkeit darüber erzielt, daß dies durch die Englische Regierung geschehen solle.

Herr Chamberlain spricht sodann den Juristen den Dank der Versammlung für die außerordentlich wirksame Hilfe aus, ohne die das erreichte Ergebnis nicht zu erzielen gewesen wäre.

Die anderen Delegierten stimmen Herrn Chamberlain zu.

Zur Frage, wie der Text der Schiedsverträge festzustellen sei, bemerkt Herr Chamberlain, er sei hierbei nicht beteiligt, und er schlage vor, daß man die interessierten Parteien bitten möge, ihre Arbeiten möglichst zu beschleunigen. Er sei indessen gern bereit, seine Dienste oder die von Sir Cecil Hurst zur Verfügung zu stellen.

Herr Luther hält es für sehr erwünscht, daß Herr Chamberlain bzw. die Englische Delegation auch an den Schiedsverträgen mitarbeite.

Herr Chamberlain erörtert das einzuschlagende Verfahren und die Beteiligung Polens und der Tschechoslowakei.

Herr Fromageot führt aus, der deutsch-belgische und der deutsch-französische Schiedsvertrag würden keine großen Schwierigkeiten bereiten. Es würde aber dann noch der deutsch-polnische und der deutsch-tschechische Schiedsvertrag, die einen korrespondierenden Teil bildeten, zu erörtern sein.

Herr Scialoja regt die Frage an, wie man den Vertrag nennen solle. Die Bezeichnung „Gegenseitiger Garantie-Pakt“ sei wohl nicht ganz zutreffend. Vielleicht könne man ihn den „Vertrag von Locarno“ nennen, wenn auch zu bedenken sei, daß er in London gezeichnet werde.

Herr Chamberlain schlägt vor, ihn trotzdem den „Vertrag von Locarno“ zu nennen, zur Erinnerung an die gemeinschaftliche und erfolgreiche Zusammenarbeit bei der Konferenz.

Es wird sodann über den Inhalt des Presse-Kommuniqués beraten.

Nächste Sitzung: Mittwoch, den 14. Oktober 1925, 5 Uhr13.

gez. von Dirksen

Fußnoten

1

Aufzeichnungen oder Vermerke hierzu nicht in den Akten der Rkei.

2

Vgl. Dok. Nr. 175, dort auch Anm. 3.

3

Zu den ursprünglichen Fassungen des Art. 1 und der nachfolgend behandelten Artikel des Londoner Sicherheitspaktentwurfs vom 4. 9. s. die Anmerkungen zu Dok. Nr. 172.

4

In der Vollsitzung am 7. 10. (Dok. Nr. 175).

5

Diese Fassung des Art. 2 französich in R 43 I /427 , Bl. 299, in dt. Übersetzung gedr. in: Locarno-Konferenz 1925. Eine Dokumentensammlung, S. 189. Ihr Wortlaut:

„Deutschland und Belgien und ebenso Deutschland und Frankreich verpflichten sich gegenseitig, in keinem Fall zu einem Angriff oder zu einem Einfall und zum Kriege gegeneinander zu schreiten.

Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn es sich handelt:

1. um die Ausübung des Rechts der Selbstverteidigung, d. h. um den Widerstand gegen eine Verletzung der Verpflichtung des vorstehenden Absatzes oder gegen einen flagranten Verstoß gegen die Artikel 42 und 43 des Versailler Vertrages, sofern ein solcher Verstoß eine nicht provozierte Angriffshandlung darstellt und wegen der Zusammenziehung von Streitkräften in der demilitarisierten Zone ein sofortiges Handeln notwendig ist;

2. um eine Aktion auf Grund des Artikel 16 der Satzung;

3. um eine Aktion, die auf Grund einer Entscheidung der Versammlung oder des Rates oder auf Grund des Artikel 15 Absatz 7 [s. unten Anm. 6] erfolgt, vorausgesetzt, daß sich die Aktion in diesem letzten Falle gegen einen Staat richtet, der zuerst zum Angriff geschritten ist.“

6

Betrifft vorwiegend Art. 15 Abs. 7, welcher lautet: „Erlangt der Bericht des Rates nicht die einstimmige Annahme derjenigen seiner Mitglieder, die nicht Vertreter der Parteien sind, so behalten sich die Bundesmitglieder das Recht vor, die Schritte zu tun, die sie zur Aufrechterhaltung von Recht und Gerechtigkeit für nötig halten.“

7

S. das Schlußprotokoll der Londoner Konferenz vom 16.8.24 in: Die Londoner Konferenz Juli–August 1924. Amtliches Deutsches Weißbuch, Dok. Nr. 49.

8

Muß wohl heißen: Artikel 11.

9

Dieser neue Wortlaut nicht beigefügt.

10

Der geänderte Text nicht beigefügt.

11

Vgl. Anm. 11 zu Dok. Nr. 172 und Anm. 4 zu Dok. Nr. 175.

12

S. Anm. 5 zu Dok. Nr. 172.

13

Zur nächsten Vollsitzung kommt es erst am 15. 10. (Dok. Nr. 193), weil, wie „Tägliche Rundschau“ unter diesem Datum meldet, „die Arbeiten der juristischen Sachverständigen, die sich auf die Ausarbeitung der Schiedsverträge im Osten beziehen, noch nicht genügend gefördert sind“.

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