1.171.4 (lut2p): 5. Zollerhöhung für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

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Text

RTF

5. Zollerhöhung für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Ministerialdirektor Ritter berichtete über die Vorlage4.

Der Reichsarbeitsminister bat um Mitteilung, ob beabsichtigt sei, die in der Vorlage enthaltenen Pläne mit den Parteien durchzusprechen.

Der Reichskanzler bestätigte dies.

[1297] Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erklärte sich mit der vorgesehenen Regelung der Einfuhrscheine5 nicht einverstanden, hielt es auch nicht für notwendig, jetzt darüber Beschluß zu fassen, da diese Frage nicht akut sei.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte, daß er Wert darauf legen müsse, daß der Wert der Einfuhrscheine so lange nicht erhöht werde, als der endgültige Getreidezoll noch nicht feststehe.

Es bestand Übereinstimmung, daß eine Entschließung bezüglich der Einfuhrscheine im Augenblick nicht erforderlich sei, da der Wert der Einfuhrscheine auf den gegenwärtigen Zwischenzollsätzen beruhe und es nicht zur Beibehaltung, sondern zur Abänderung dieses Zustandes eines besonderen Vorgehens bedürfe.

Den Vorsitz übernahm hier, da der Reichskanzler anderweitig in Anspruch genommen wurde, der Reichsarbeitsminister.

Nach einer weiteren Aussprache beschloß das Kabinett, vorbehaltlich des Einverständnisses des Reichskanzlers der Vorlage zuzustimmen und das Auswärtige Amt zu ermächtigen, auf der Grundlage der vorgesehenen Zölle mit den Schweden zu verhandeln6. Die Parteien sollen so schnell als möglich über die Absichten der Reichsregierung und die im Verfolg dieser bereits notwendig gewordenen Maßnahmen unterrichtet werden7.

Fußnoten

4

In der Vorlage des AA vom 17. 4. wurde vorgeschlagen: Die autonomen Zollsätze für die wichtigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die auf Grund des § 6 des Zollgesetzes vom 17.8.25 (RGBl. I, S. 231 ) am 1.8.26 in Kraft treten sollen, werden herabgesetzt, soweit dies bei den bevorstehenden Handelsvertragsverhandlungen erforderlich sein sollte. Als Basis für die Einigung mit den an landwirtschaftlichen Ausfuhren weniger interessierten Ländern (u. a. Schweden) sollten folgende Sätze in Aussicht genommen werden: Roggen 6 RM, Weizen 6,50 RM, Butter 27.50 RM, Fleisch 32 RM dz. Es sei damit zu rechnen, daß diese Sätze in Verträgen mit hauptinteressierten Ländern (u. a. Polen) noch weiter herabgesetzt werden müssen (R 43 I /2419 , Bl. 7-10).

5

Einfuhrscheine werden nach der geltenden Regelung des Art. 1 der VO vom 3.9.25 (RGBl. I, S. 331 ) bei der Ausfuhr von Roggen, Weizen, Hafer, Gerste und Hülsenfrüchten auf besonderen Antrag ausgestellt, und zwar auf den Zollbetrag, der bei der Einfuhr der ausgeführten Warenart und Menge zu entrichten wäre. Sie berechtigen den Inhaber, innerhalb einer Frist von längstens neun Monaten eine dem Zollwert der Einfuhrscheine entsprechende Menge der genannten Warenarten ohne Zollentrichtung einzuführen. Der Wertbestimmung der Einfuhrscheine liegt der niedrigste (autonome oder vertragsmäßige) Zollsatz der betreffenden Warenart zugrunde.

Das AA hatte in seiner Vorlage (vgl. Anm. 4) angeregt, der Wertbestimmung der Einfuhrscheine auch nach dem Inkrafttreten der autonomen Zollsätze (1.8.26) bis auf weiteres die geltenden Zwischenzollsätze (vgl. § 6 des Zollgesetzes vom 17.8.25, RGBl. I, S. 231 ) zugrunde zu legen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Würde das bestehende System beibehalten, „so würde einmal die Folge eintreten, daß vor dem 1. August 1926 eine starke Einfuhr an den genannten Waren zu den geltenden niedrigen Zwischenzöllen erfolgt und daß die eingeführten Waren oder daraus hergestellte Mälzerei- und Müllereierzeugnisse dann unter Wertbestimmung der Einfuhrscheine nach den höheren, vom 1. August 1926 ab geltenden Zöllen wiederausgeführt würden. Weiter würde sofort nach der Ernte eine erhebliche Ausfuhr inländischen Getreides usw. unter Inanspruchnahme der höherwertigen Einfuhrscheine erfolgen und nach der Herabsetzung der Zölle im Wege der Handelsverträge mit den hauptinteressierten Ländern würden diese Einfuhrscheine zur Entrichtung der Zollgefälle für ein Mehrfaches der ausgeführten Erzeugnisse in Zahlung gegeben werden. In beiden Fällen würde eine erhebliche Schädigung der Reichsfinanzen eintreten.“

6

Ein dt.-schwed. Handels- und Schiffahrtsvertrag wird am 14. 5. in Berlin unterzeichnet. S. RGBl. 1926 II, S. 383 .

7

Die Angelegenheit beschäftigt die RReg. erst wieder am 7.6.26. S. diese Edition: Die Kabinette Marx III/IV.

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