1.179.1 (lut2p): 1. Entwurf eines zweiten Gesetzes über den Volksentscheid.

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Text

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1. Entwurf eines zweiten Gesetzes über den Volksentscheid1.

Ministerialdirektor Frick erläuterte die Wünsche des Preußischen Staatsministeriums zum Entwurf eines zweiten Gesetzes über den Volksentscheid. Er führte aus, daß das Preußische Staatsministerium beschlossen habe, dem Grundgedanken des Gesetzentwurfs grundsätzlich zuzustimmen unter der Voraussetzung, daß die Einschränkung des Artikels 73 Absatz 4 der Reichsverfassung präzise gefaßt und lediglich auf die Aufwertung beschränkt werde. – Im Anschluß hieran verlas Ministerialdirektor Frick eine Formulierung2.

[1315] Nach längerer Debatte, an der sich besonders der Reichsminister der Justiz beteiligte, stellte der Reichskanzler Übereinstimmung darüber fest, daß zunächst abgewartet werden müsse, daß Preußen einen Antrag im Reichsratsausschuß stelle3.

Fußnoten

1

Vgl. Anm. 2 und 3 zu Dok. Nr. 340. Ziel dieser Gesetzesinitiative ist es, dem Antrag des Sparerbundes auf Zulassung eines Volksbegehrens in Aufwertungsfragen (vgl. Dok. Nr. 332) die gesetzliche Grundlage zu entziehen.

2

Dem Protokoll dieser Ministerbesprechung liegt eine undatierte maschinenschrl. Notiz des MinR Kaisenberg (RIMin.) bei, worin es heißt: Das PrStMin. wolle im RR folgende Abänderung der von der RReg. vorgesehenen Einschränkung des Art. 73 Abs. 4 RV (vgl. Anm. 1 zu Dok. Nr. 340) beantragen: „Als Gesetze im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Gesetze, die die Aufwertung oder Ablösung von Ansprüchen regeln, die auf Mark oder eine andere nicht mehr geltende Währung lauten.“ Preußen wolle ferner beantragen, nach Art. 1 folgenden neuen Art. 1 a in den GesEntw. einzufügen: „Auf die Regelung der Auseinandersetzung der Länder mit den ehemals regierenden Fürstenhäusern findet dieses Gesetz keine Anwendung.“ (R 43 I /1411 , Bl. 211 f.).

3

In den Ausschüssen des RR wird beschlossen, die Einschränkung des Art 73 Abs. 4 RV wie folgt zu formulieren: „Als Gesetze im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Gesetze, die die Folgen der Geldentwertung für die vor dem 14. Februar 1924 begründeten Rechtsverhältnisse regeln.“ (D. h. auch die beiden Aufwertungsgesetze vom 16.7.25, RGBl. I, S. 117  und 137). Die Ausschüsse schlagen außerdem vor, den von Preußen beantragten Art. 1 a (vgl. Anm. 2) als Art. 2 in den GesEntw. einzufügen. Mit diesen Änderungen wird der Entw. am 6. 5. vom Plenum des RR mit Zweidrittelmehrheit verabschiedet (Niederschriften über die Vollsitzungen des RR 1926, § 295). Er geht noch am gleichen Tage an den RT (RT-Drucks. Nr. 2263, Bd. 408 ), wird aber vom RIM vor Beginn der ersten Beratung am 24. 6. zurückgezogen (RT-Bd. 390, S. 7583 ). – Das Kabinett Marx beschließt in seiner Sitzung am 19. 7., den Antrag des Sparerbundes auf Zulassung eines Volksbegehrens abzulehnen. Vgl. diese Edition: Die Kabinette Marx III/IV.

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