1.68 (lut2p): Nr. 237 Der Reichsminister für die besetzten Gebiete an den Reichskanzler und den Reichsminister des Auswärtigen. 28. November 1925

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Nr. 237
Der Reichsminister für die besetzten Gebiete an den Reichskanzler und den Reichsminister des Auswärtigen. 28. November 1925

R 43 I /428 , Bl. 169-177 Abschrift

Betrifft: Weiterentwicklung der „Rückwirkungen“ bei der Ministerzusammenkunft in London.

Ich halte es für dringend notwendig, in London eine Weiterentwicklung der „Rückwirkungen“ anläßlich der Unterzeichnung des Locarnopaktes zu erzielen. Der Reichstag hat bei der Annahme des Locarnopaktes am 27. d. Mts. einstimmig die Entschließung des Zentrums, der Deutschen Volkspartei und der Deutschen Demokratischen Partei angenommen, durch die die Reichsregierung aufgefordert wird, „mit allen Kräften bemüht zu sein, um bis zum Eintritt Deutschlands in den Völkerbund eine dem Sinne des Vertragswerks von Locarno entsprechende Erweiterung der sogenannten Rückwirkungen zu sichern“1.

[918] Hierzu bietet die Ministerzusammenkunft in London eine Gelegenheit, deren Ausnützung notwendig ist.

Die Hauptpunkte, um die es sich dabei handelt, sind folgende:

I. Hauptteil.

Besatzungsstärke.

1.) Höchstziffer der Besatzung.

Die Note der Botschafterkonferenz vom 14.2 und das Reformprogramm der Rheinlandkommission vom 18. d. Mts.3 sagen eine „erhebliche“ beziehungsweise „fühlbare“ Herabsetzung der Besatzungstruppen zu. Die Note verspricht noch näher Herabsetzung auf „normale Stärke“. Unter „normaler Stärke“ kann vernünftigerweise nur die frühere deutsche Garnisonsstärke verstanden werden, die für die 2. und 3. Zone zusammen 12 000 + 34 000 = 46 000 Mann betrug. Die öffentliche Meinung Deutschlands – dies kam im Reichstag lebhaft zum Ausdruck – vermißt am schmerzlichsten die Bekanntgabe dieser Ziffer. Da gleichzeitig Neubelegungen von Orten und Stärkerbelegungen in der 2. und 3. Zone durch die Besatzung vorbereitet werden, herrscht in der Bevölkerung geradezu eine stürmische Unruhe und eine gefährliche Erregung. Es ist gebieterisch notwendig, in London die glatte Zusage der genannten unüberschreitbaren Höchstziffer und ihre beschleunigte Bekanntgabe an die Bevölkerung zu erzielen.

2.) Keine Mehrbelegungen in den vorhandenen Garnisonen und keine Belegung neuer Orte ohne Vorverhandlungen.

Zur weiteren Beruhigung der aufs äußerste erregten Bevölkerung ist aber neben der Bekanntgabe der unüberschreitbaren Höchstziffer der Gesamtbelegung[919] noch notwendig, daß die vorhandenen Garnisonen der 2. und 3. Zone keine Mehrbelegung erfahren. Wenn also aus militärischen Gründen ein Zuzug neuer Besatzungselemente notwendig ist, so muß gleichzeitig ein kompensierender Abzug vorhandener Besatzungselemente stattfinden. Auswahl neuer Orte zu Garnisonsorten sowie deren Belegung sollte unter keinen Umständen stattfinden, ohne daß durch Vorverhandlungen mit der Deutschen Regierung die Unterkunftsfrage gelöst ist. Solche Neubelegungen sollten ferner höchstens an der Nordgrenze der 2. Zone stattfinden, da für andere Grenzlinien keinerlei sachlicher Grund geltend gemacht werden kann. Die in beiden Punkten in den letzten Wochen in entgegengesetzter Richtung erfolgten Maßnahmen der Besatzung haben heftigste Unruhe hervorgerufen.

3.) Entlastung der Bürgerquartiere.

Die in der Botschafternote und dem Reformprogramm der Rheinlandkommission versprochene Entlastung der Bürgerquartiere ist gänzlich unmöglich selbst bei Festlegung einer Höchstziffer von 46 000 Mann, wenn nicht gleichzeitig zwei Maßnahmen durchgeführt werden, auf die wir seit langem ein Recht haben. Erstens müßte das Verhältnis der verheirateten Offiziere zu den unverheirateten wie 1 : 2 gestaltet werden, wie es General Degoutte bereits am 6. Juni 1922 (!) zugesagt hat. Gegenwärtig stehen die verheirateten zu den unverheirateten Offizieren in einem umgekehrten Verhältnis von 3 : 1! In Paris ist bei einer Besprechung zwischen dem deutschen Botschafter und dem Generalsekretär der Botschafterkonferenz Massigli von diesem übrigens versichert worden, daß nunmehr auf die Verwirklichung der genannten Zusage des Generals Degoutte nachdrücklich hingewirkt werde. Eine Festlegung dieser Verwirklichung und ihre Ausdehnung auf das britische und das belgische Besatzungskontingent in London ist unerläßlich.

Zweitens muß verlangt werden, daß die Unteroffiziere lediglich in den Kasernen untergebracht werden, wie dies Art. 8 des Rheinlandabkommens zusagt4. Gegenwärtig haben diesem klaren Rechte zuwider die verheirateten Unteroffiziere nahezu ebensoviele Bürgerquartiere inne wie die verheirateten Offiziere. Ganz besonders schlimm liegen diese Verhältnisse bei dem britischen Besatzungskontingent.

Diese unerträglichen Verletzungen von Versprechungen und Vertragsbestimmungen müssen endlich beseitigt werden.

4.) Beseitigung der kleinen Garnisonen (mit nicht mehr als 30 Mann).

Deutschland hatte in der 2. und 3. Zone 26 Garnisonen, darunter 5 kleine (Bezirkskommandos). Die Besatzungsmächte unterhalten im gleichen Gebiete 133 Garnisonen, darunter 73 kleine (mit nicht mehr als 30 Mann). Diese kleinen Garnisonen werden von der ganzen Bevölkerung als Organe der Durchdringungs- und Niederhaltungspolitik angesehen; sie waren zugleich die Schutztruppen[920] des jetzt beseitigten Delegiertensystems. Die Beseitigung dieser kleinen Garnisonen und der dabei befindlichen sowie aller isolierten Gendarmeriestationen muß gebieterisch verlangt werden. Selbst nach dieser Beseitigung wäre die Anzahl der Garnisonen mit 133–73 = 60 imer noch das Doppelte der deutschen Garnisonsanzahl.

5.) Schonung der Badeorte.

Die Neubelegung von Badeorten, z. B. von Neuenahr, sollte überhaupt vermieden werden, ebenso selbstverständlich die Stärkerbelegung von solchen bereits belegten Orten. Ganz allgemein muß aber verlangt werden, daß die schwer um ihre Existenz ringenden kleinen Badeorte wie Kreuznach, Bad Ems usw. von der bestehenden Besatzung gänzlich befreit werden.

6.) Farbige Truppen.

Von der französischen Regierung ist zu verlangen, daß sie vertraulich, aber bindend zusagt, keine farbigen Truppen mehr im besetzten Gebiet zu verwenden und die noch bestehenden Reste zurückzunehmen.

Schlußbemerkung zum I. Hauptteil.

Vorstehende Forderungen zu der Besatzungsstärke und Truppenbelegung sind innenpolitisch von erheblicher Bedeutung.

II. Hauptteil.

Besatzungsregime.

1.) Delegiertensystem.

Das Delegiertensystem ist beseitigt. Nun hat aber eine Mitteilung imMatinvom 23. November 1925 größte Unruhe hervorgerufen. Nach dieser Mitteilung würde erwogen, im besetzten Gebiet anstelle der bisherigen Zivildelegierten unter der Oberleitung eines Zivilbüros des Generalstabs der Besatzungsarmee Militärdelegierte bei den deutschen Verwaltungsbehörden einzurichten. Wenn diese Maßnahme verwirklicht würde, so wäre das Delegiertensystem unter neuer Tünche wieder da. Größte Empörung würde sich der enttäuschten Bevölkerung bemächtigen. Es muß verlangt werden, daß das Delegiertensystem in keiner Form wiederkehrt. Was zugestanden werden kann, ist lediglich, daß in den Garnisonsorten die militärischen Kommandostellen nötigenfalls besondere Adjutanten für Besatzungsangelegenheiten halten. Selbständige Delegationen und Adjutanturen außerhalb der Garnisonsorte wären nichts anderes als die Rückgängigmachung der Beseitigung des Delegiertensystems.

2.) Personelle Erneuerung der Rheinlandkommission.

Die Reichsregierung hat bei der Wiederbesetzung des Reichskommissariates für die besetzten rheinischen Gebiete in Koblenz fast ausschließlich neue[921] Persönlichkeiten entsandt5. Dringend nötig ist, daß auch die französische Abteilung der Rheinlandkommission nunmehr in den leitenden Persönlichkeiten erneuert werde, da die bisherigen Inhaber dieser Stellen (Tirard, Roussellier, d’Arbonneau) jahrelang die Zerstückelung Deutschlands offen und geheim betrieben haben.

3.) Unterbringung des Reichskommissariats.

Zu verlangen ist, daß dem Reichskommissar die baldige normale Aufnahme seiner Tätigkeit durch Freigabe beschlagnahmter Büro- und Wohnräume ermöglicht werde. Die in dieser Richtung bereits eingeleiteten Schritte der Reichsregierung müssen zu einem beschleunigten Ergebnis geführt werden.

4.) Ordonnanzen.

Immer noch bestehen die Separatistenschutzordonnanzen 90, 116, 120, 292, 293 und Anweisung 266. Ihre beschleunigte Beseitigung muß verlangt werden.

Es steht ferner immer noch aus die versprochene Übertragung von Militärstrafsachen an die deutschen Strafgerichte. Es muß verlangt werden, daß die Aburteilung der Übertretungen der Ordonnanzen durch die deutschen Strafgerichte erfolgt und den Militärgerichten lediglich die Verbrechen und Vergehen des gemeinen Strafrechtes gegen Leib und Leben der Besatzung verbleiben.

Die neue Ordonnanz 3087 der Rheinlandkommission bringt einige wesentliche Verbesserungen, ist aber immer noch erfüllt von einem Geiste unliberalen Mißtrauens und der Einmischungssucht sowie einer Härte, die der neuen Ära unwürdig ist.

Unliberales Mißtrauen und Einmischungssucht sprechen aus der, wenn auch wesentlich eingeschränkten Fortgeltung des präventiven Vetoverfahrens bei der Ernennung von Beamten (Ordonnanz 308, Art. 6–8). Dasselbe gilt von der Aufrechterhaltung der zeitlich unbegrenzten Presseverbote sowie der Schutzlosigkeit der Presse des unbesetzten Gebietes gegenüber den Presseverboten (Art. 19–23 der Ordonnanz 308). Das nämliche ist zu sagen von der Aufrechterhaltung der Anmeldungspflicht für politische Versammlungen (Art. 24 der Ord. 308) sowie endlich von der Rechtlosigkeit der Vereine und Verbände gegenüber den Verboten der Rheinlandkommission, die durch die neue Ordonnanz nicht gebessert wurde.

Härte bekundet die neue allgemeine Strafdrohung für Übertretungen der Ordonnanzen (1 Jahr Gefängnis). Denn diese Strafe ist nur die Wiederherstellung[922] des Rechtszustandes vor dem Ruhreinbruch, während man von Locarno doch mehr erwarten konnte.

Zu verlangen ist eine Neubearbeitung der Ordonnanz 308, jedenfalls aber schon jetzt die Zusage, daß in folgenden Punkten die Verbesserungen erreicht werden, die sich aus der vorstehenden Kritik als notwendig ergeben:

a)

Bei der Ernennung der Beamten soll keine Mitwirkung der Rheinlandkommission stattfinden; sie erhält dafür mit größter Beschleunigung Abdruck der amtlichen Personalnachrichten für die in der Ordonnanz 308 Anlage 1 bezeichneten Beamten8. Es könnte ihr ferner allgemein zugesagt werden, daß Deutschland in das besetzte Gebiet nur solche Beamten entsendet, die die Gewähr bieten, daß sie den besonderen Verhältnissen des besetzen Gebiets gewachsen sind.

b)

Die zeitlich unbegrenzten Zeitungsverbote sind abzuschaffen9. Der Presse des unbesetzten Gebietes ist gegenüber Presseverboten der nämliche Rechtsschutz zu geben wie der Presse des besetzten Gebietes, vorausgesetzt, daß jene Zeitungen für die Wahrnehmung ihrer Interessen in dem besetzten Gebiete einen dort wohnhaften bevollmächtigten Vertreter bestellt haben.

c)

Die Anmeldungspflicht der politischen Versammlungen in den Garnisonsstädten ist zu beschränken auf solche Versammlungen unter freiem Himmel; dasselbe ist zu verlangen hinsichtlich der Beschränkung der Anwesenheitsberechtigung eines Besatzungsvertreters.

d)

Bei Vereinsverboten ist der gleiche Rechtsschutz für die Betroffenen einzuführen wie bei Presseverboten.

e)

Die allgemeine Strafdrohung für Übertretung der Ordonnanzen ist herabzusetzen auf höchstens 6 Wochen Freiheitsstrafe entsprechend dem Übertretungscharakter dieser Delikte. Ebenso ist in den Fällen der besonderen Strafdrohungen der Ordonnanzen eine Herabsetzung zu verlangen auf höchstens 6 Monate Gefängnis10.

[923] 5.) Amnestie.

Ein Amnestiegesetz ist in Deutschland politisch nicht möglich. Die Gegenseite müßte sich daher, wenn sie ihrerseits Amnestiemaßnahmen durchführt und deutsche Gegenleistungen verlangt, mit Gnadenmaßnahmen der deutschen Justizverwaltung begnügen. Die Gegenseite braucht ihrerseits kein Amnestiegesetz, da sie jede Amnestie im Ordonnanzenwege verwirklichen kann. Deutschland hat übrigens an der Amnestiefrage kein Interesse11.

6.) Nachrichtenblatt, Lesehallen, Sprachkurse12.

Die Beseitigung dieser Einrichtungen ist zu verlangen, da sie jahrelang die Verkörperung der Durchdringungs- und Annexionspolitik darstellten.

Zum Schluß kann ich nur nochmals Bezug nehmen auf meine Schlußbemerkung zum I. Hauptteil meiner Forderung. Locarno bedeutet einen radikalen Bruch mit der bisherigen Politik. Von einem solchen radikalen Bruch mit der bedrückerischen Natur der Besetzung sind nur zögernde Anfänge festzustellen. Es muß schärfstens durchgegriffen werden, damit die Besatzungspolitik nicht verdirbt, was die allgemeine Politik schafft. Namens der schwerbedrückten rheinischen Bevölkerung erhebe ich den dringendsten Ruf, diesen radikalen Wandel der Dinge in der Besatzungspolitik in London zu erwirken13.

Dr. Brauns

Fußnoten

1

Vgl. Anm. 65 zu Dok. Nr. 228.

2

S. Anm. 1 zu Dok. Nr. 223.

3

Hierbei handelt es sich um eine von der Rheinlandkommission am 18. 11. an die Presse übergebene Verlautbarung, in der u. a. folgende Milderungen des all. Rheinlandregimes bekanntgegeben wurden: 1) Die Kommission ist bereit, mit dem neuen Reichskommissar (vgl. Anm. 16 zu Dok. Nr. 223) zusammenzuarbeiten. 2) die Besatzungsstärken in der 2. und 3. Zone werden fühlbar herabgesetzt, wodurch die Rückgabe „eines Teils“ der beschlagnahmten Wohnungen und öffentlichen Gebäude ermöglicht wird. 3) Das Delegiertensystem wird mit Wirkung vom 1.12.25 aufgehoben. 4) Gesetzgebungs- und Verordnungsrecht: a) Deutsche Gesetzgebung: „Eine die Anwendbarkeit der deutschen Gesetze und Verordnungen aufschiebende Prüfung findet nicht mehr statt; die Hohe Kommission behält sich lediglich das Recht vor, gemäß dem Rheinlandabkommen solche Texte, die den Notwendigkeiten des Unterhalts, der Sicherheit und der Bedürfnisse der Armeen zuwiderlaufen, den Verhältnissen anzupassen oder außer Kraft zu setzen.“ b) Gerichtsbarkeit: Die in den Ordonnanzen vorgesehenen Strafen werden herabgesetzt. Zahlreiche Strafsachen, die bisher von den Militärgerichten entschieden wurden, werden der dt. Gerichtsbarkeit übergeben. c) Polizeiwesen: „Die Regelung des Verkehrs wird noch weitere Erleichterungen erfahren, insbesondere hinsichtlich der Personalausweise und der Niederlassung in den besetzten Gebieten.“ Die im Pressewesen von den Delegierten ausgeübten Sanktionsvollmachten werden aufgehoben. Das Verbot von Versammlungen bleibt künftig allein der Rheinlandkommission vorbehalten. Die vorherige Anmeldung von politischen Versammlungen wird auf Garnisonsstädte beschränkt. Die Postzensur wird aufgehoben (Druckexemplar, vom RMinbesGeb. am 25. 11. übersandt, in R 43 I /195 , Bl. 147-156).

4

Zum Rheinlandabkommen vom 28.6.19 s. RGBl., S. 1337 .

5

Zur Bestellung des Freiherrn Langwerth v. Simmern zum neuen RKombesGeb. s. Anm. 16 zu Dok. Nr. 223. Als Ständiger Stellvertreter des RKombesGeb. war MinDir. Dilthey in Koblenz tätig.

6

Zum Text s. Die Verträge über Besetzung und Räumung des Rheinlandes und die Ordonnanzen der Interalliierten Rheinlandkommission in Coblenz. Bearb. von Werner Vogels.

7

Ein Druckexemplar dieser am 16. 11. erlassenen Ordonnanz (frz. u. dt.) in R 43 I /195 , Bl. 92-100. S. unten Anm. 8–10.

8

In dieser Anlage sind zahlreiche höhere Beamtenstellen (u. a. Oberpräsident, Regierungspräsident, Polizeikommissar, Postdirektor) bezeichnet, deren Umbesetzung gemäß Art. 6 der Ordonnanz 308 von den dt. Behörden der Rheinlandkommission vierzehn Tage im voraus anzuzeigen ist. Dazu Art. 6 weiter: „Wenn die Ernennung eines dieser Beamten für den Unterhalt, die Sicherheit und die Bedürfnisse der Besatzungstruppen nachteilig erscheint, wird die Hohe Kommission unverzüglich die deutschen Behörden hierüber verständigen und sich mit ihnen wegen einer gütlichen Regelung in Verbindung setzen.“

9

Betrifft Vorschriften der Art. 19–21 der Ordonnanz 308, wonach Zeitungen und Druckerzeugnisse des unbesetzten Gebiets für einen Monat oder für unbestimmte Zeit aus dem besetzten Gebiet ausgeschlossen werden können, wenn sie „die öffentliche Ordnung gefährden oder die Sicherheit oder die Würde der Besatzungsbehörden und -truppen“ beeinträchtigen. Dagegen können Zeitungen und Druckerzeugnisse, die im besetzten Gebiet erscheinen, nur für die Dauer eines Monats verboten werden.

10

Art. 9 der Ordonnanz 308 sieht für Verstöße gegen Verordnungen und Entscheidungen der Rheinlandkommission Gefängnisstrafen bis zu einem Jahr und Geldstrafen bis 1000 RM vor. Art. 10 bedroht mit Gefängnisstrafen bis zu einem Jahr und Geldstrafen bis 2000 RM u. a. Personen, die an Versammlungen eines durch die Rheinlandkommission aufgelösten Vereins teilnehmen oder zur Aufrechterhaltung der Vereinstätigkeit beitragen.

11

Zur Amnestiefrage vgl. Dok. Nr. 251.

12

Näheres dazu in Dok. Nr. 120, dort bes. Anm. 13.

13

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 239.

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