2.15.4 (ma11p): 4. Durchführung der Steuergesetze in den besetzten und Einbruchsgebieten.

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4. Durchführung der Steuergesetze in den besetzten und Einbruchsgebieten.

Das Kabinett stimmte der Vorlage9 zu.

Fußnoten

9

Vgl. Dok. Nr. 9, Anm. 3. Künftig werden wieder alle dt. Gesetze und Verordnungen, die auch im besetzten Gebiet zur Durchführung kommen sollen, der Irko zur Genehmigung vorgelegt. Die Vorlage erfolgt einheitlich durch den Präs. der Reichsvermögensverwaltung in Koblenz (Vorgänge hierzu in R 43 I /190 , 191).

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